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Urteil

11 K 66/05

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer ist Gemäß Art.15a DBA-Schweiz Grenzgänger, wenn er nicht mehr als 60 berücksichtigungsfähige Nichtrückkehrtage aus beruflichen Gründen in der Schweiz nachweist. • Dienstreisen in den Ansässigkeitsstaat (Deutschland) sind keine Nichtrückkehrtage i.S.d. Art.15a Abs.2 DBA-Schweiz; maßgeblich sind Übernachtungen außerhalb des Ansässigkeitsstaates aus beruflichen Gründen. • Wenn der Pflichtige die behaupteten Nichtrückkehrtage nicht glaubhaft und nachvollziehbar belegt, verbleibt das Besteuerungsrecht vollständig beim Wohnsitzstaat; Art.15a geht Art.15 Abs.4 DBA vor. • Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung sind unbeachtlich, wenn selbst bei Anerkennung die inländische Steuer nicht geringer wäre. • Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil strittig ist, ob Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat Nichtrückerktage begründen können.
Entscheidungsgründe
Grenzgängerstatus nach Art.15a DBA-Schweiz — Dienstreisen in Ansässigkeitsstaat keine Nichtrückkehrtage • Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer ist Gemäß Art.15a DBA-Schweiz Grenzgänger, wenn er nicht mehr als 60 berücksichtigungsfähige Nichtrückkehrtage aus beruflichen Gründen in der Schweiz nachweist. • Dienstreisen in den Ansässigkeitsstaat (Deutschland) sind keine Nichtrückkehrtage i.S.d. Art.15a Abs.2 DBA-Schweiz; maßgeblich sind Übernachtungen außerhalb des Ansässigkeitsstaates aus beruflichen Gründen. • Wenn der Pflichtige die behaupteten Nichtrückkehrtage nicht glaubhaft und nachvollziehbar belegt, verbleibt das Besteuerungsrecht vollständig beim Wohnsitzstaat; Art.15a geht Art.15 Abs.4 DBA vor. • Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung sind unbeachtlich, wenn selbst bei Anerkennung die inländische Steuer nicht geringer wäre. • Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil strittig ist, ob Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat Nichtrückerktage begründen können. Der Kläger war als Prokurist und Unternehmensberater bei einer Schweizer Gesellschaft angestellt, wohnte mit seiner Ehefrau jedoch in einem Einfamilienhaus in R/Deutschland und hatte zusätzlich eine kleine Wochenwohnung in S/Schweiz, deren Miete vom Arbeitgeber getragen wurde. Im Streitjahr 1998 erzielte er Arbeitslohn in der Schweiz; das Finanzamt setzte den Lohn größtenteils in Deutschland fest. Der Kläger behauptete, er sei in der Schweiz ansässig bzw. an mehr als 60 Tagen aufgrund der Arbeit in der Schweiz verblieben und daher kein Grenzgänger; er legte Aufstellungen mit bis zu 128 Nichtrückkehrtagen und einige Übernachtungsrechnungen vor. Das Finanzamt erkannte nur eine Teilfreistellung und berücksichtigte zahlreiche Reisen in Deutschland nicht als Nichtrückkehrtage. Streitgegenstand ist daher, ob das Besteuerungsrecht für die Arbeitslohn in Deutschland oder der Schweiz liegt und inwieweit doppelte Haushaltsführung bzw. Quellensteueranrechnung zu berücksichtigen sind. • Die Klage ist unbegründet; der Kläger ist Grenzgänger nach Art.15a Abs.1 DBA-Schweiz, weil er nicht überzeugend mehr als 60 berücksichtigungsfähige Nichtrückkehrtage nachgewiesen hat. • Rechtliche Grundlage: §1 EStG (unbeschränkte Steuerpflicht), §8, §9 AO zur Wohnsitz- und Aufenthaltsbeurteilung; Art.4, Art.15, Art.15a und Art.24 DBA-Schweiz sowie Art.15a Abs.2 DBA-Schweiz (60-Tage-Regel) und Art.15 Abs.4 DBA-Schweiz (leitende Angestellte) sind anzuwenden. • Wortlaut und Zweck von Art.15a Abs.2 DBA-Schweiz verlangen, dass Nichtrückkehrtage aus der Nicht-Rückkehr vom Tätigkeitsstaat in den Ansässigkeitsstaat resultieren; deshalb sind Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) nicht als Nichtrückkehrtage zu werten. • Verwaltungsvereinbarungen (Einführungsschreiben/Verständigungsvereinbarung) binden das Gericht nicht, wenn sie mit Auslegung von Art.15a nicht vereinbar sind; Literatur und BFH-Rechtsprechung stützen, dass nur Übernachtungen außerhalb des Ansässigkeitsstaates schädliche Nichtrückkehrtage sein können. • Tatsachenwürdigung: Entfernung Wohnsitz–Schweiz (ca.40–45 km) und die spärlichen, zum Teil widersprüchlichen Übernachtungsbelege sowie Plausibilitätsbetrachtungen (häufige Zwischenheimfahrten, mangelnde konkrete Nachweise) führen zur Überzeugung, dass die Zahl der beruflich bedingten Übernachtungen in der Schweiz die Grenze von 60 Tagen nicht überschreitet. • Die Finanzierung der Schweizer Wohnung durch den Arbeitgeber ändert hieran nichts; auch eine angebliche Residenzpflicht besteht nicht, und ausländerrechtliche Bewilligungen sind für die Nichtrückkehrbeurteilung nicht entscheidend. • Zu Werbungskosten: Selbst bei Anerkennung der zusätzlichen Werbungskosten würde die deutsche Steuerbelastung nicht geringer ausfallen; eine Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer wurde bereits berücksichtigt. • Folge: Art.15a DBA-Schweiz hat Vorrang vor Art.15 Abs.4; daher verbleibt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat Deutschland; die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Frage der Behandlung von Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht hält den Kläger für Grenzgänger i.S.d. Art.15a DBA-Schweiz, weil er die erforderlichen mehr als 60 berücksichtigungsfähigen Nichtrückkehrtage nicht glaubhaft nachgewiesen hat; Dienstreisen ins deutsche Wohnsitzgebiet sind keine Nichtrückkehrtage. Folglich steht das Besteuerungsrecht für den gesamten Arbeitslohn der Bundesrepublik Deutschland zu; Art.15 Abs.4 DBA-Schweiz kommt nicht zur Anwendung. Die geltend gemachten zusätzlichen Werbungskosten ändern an der Besteuerung nichts, da selbst bei deren Anerkennung die inländische Steuer nicht geringer wäre. Die bereits angerechnete Schweizer Quellensteuer bleibt berücksichtigt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat als Nichtrückkehrtage anzusetzen sind, wird die Revision zugelassen.