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Beschluss

6 V 382/07

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vollziehung von Steuerbescheiden kann gemäß § 69 Abs. 3 FGO ausgesetzt werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. • Unterlagen, die im Rahmen einer steuerstrafrechtlichen Durchsuchung ohne anschließende richterliche Bestätigung mitgenommen wurden, können rechtswidrig einbehalten worden sein; dies kann die Verwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren ernstlich in Frage stellen. • Ein allgemeines steuerrechtliches Verwertungsverbot bei Verfahrensverstößen gibt es nicht; ein solches Verwertungsverbot ist jedoch ernstlich möglich, wenn Grundrechtsverstöße oder schwerwiegende Verfahrensfehler vorliegen. • Bei der AdV ist die Finanzbehörde darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich einer Gefährdung des Steueranspruchs; ohne entsprechende Darlegung ist keine Sicherheitsleistung anzuordnen.
Entscheidungsgründe
AdV wegen möglicher rechtswidriger Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen • Die Vollziehung von Steuerbescheiden kann gemäß § 69 Abs. 3 FGO ausgesetzt werden, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. • Unterlagen, die im Rahmen einer steuerstrafrechtlichen Durchsuchung ohne anschließende richterliche Bestätigung mitgenommen wurden, können rechtswidrig einbehalten worden sein; dies kann die Verwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren ernstlich in Frage stellen. • Ein allgemeines steuerrechtliches Verwertungsverbot bei Verfahrensverstößen gibt es nicht; ein solches Verwertungsverbot ist jedoch ernstlich möglich, wenn Grundrechtsverstöße oder schwerwiegende Verfahrensfehler vorliegen. • Bei der AdV ist die Finanzbehörde darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich einer Gefährdung des Steueranspruchs; ohne entsprechende Darlegung ist keine Sicherheitsleistung anzuordnen. Die Antragstellerin ist eine Kunststoffhandelsgesellschaft mit Sitz in A; bis November 2005 war G. faktischer bzw. später alleiniger Geschäftsführer. Bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume der Y-GmbH am 13. März 2003 fanden Steuerfahnder umfangreiche Unterlagen der Antragstellerin vor und nahmen diese mit. Die Steuerfahndung leitete Ermittlungen gegen die Eheleute G. ein; die Antragstellerin hatte offenbar für bestimmte Veranlagungszeiträume keine Steuererklärungen abgegeben. Auf Grundlage von Auswertungen erließ das Finanzamt geänderte Steuerbescheide für die Jahre 1996–1999; Einsprüche und Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) blieben erfolglos. Die Antragstellerin beantragte schließlich AdV nach § 69 Abs. 3 FGO mit der Begründung, die verwerteten Unterlagen seien rechtswidrig beschlagnahmt worden, weil keine richterliche Bestätigung für die Mitnahme eingeholt worden sei. • Rechtliche Grundlage für die AdV ist § 69 FGO; ernstliche Zweifel sind bei summarischer Prüfung zu bejahen, wenn präsente Beweismittel und Tatsachen gewichtige Gründe für Unentschiedenheit ergeben. • Die Steuerfahndung handelte als Strafverfolgungsbehörde (§ 208 AO); daher sind Maßnahmen nach Strafprozessrecht zu beurteilen. Nach § 108 StPO wäre die Staatsanwaltschaft/Straf- und Bußgeldsachenstelle zu unterrichten und die einstweilige Mitnahme der Unterlagen der zuständigen Ermittlungsrichterin/dem Ermittlungsrichter vorzulegen. • Im vorliegenden Fall unterblieb die Benachrichtigung und die Herbeiführung einer gerichtlichen Bestätigung nach der Mitnahme; die Finanzbehörden haben somit die für die endgültige Beschlagnahme erforderlichen Schritte nicht veranlasst. • Nach BFH-Rechtsprechung besteht nicht allgemein ein steuerrechtliches Verwertungsverbot für verfahrenswidrig erlangte Tatsachen; Gleiches gilt aber nicht, wenn schwerwiegende Verstöße gegen Grundrechte oder Verfahrensvorschriften vorliegen (§§ 94 ff. StPO). • Ein Verwertungsverbot ist nur dann ausgeschlossen, wenn das gleiche Ermittlungsergebnis auch bei rechtmäßiger Ermittlungsführung erzielt worden wäre; da dies hier nicht sicher feststellbar ist, sind ernstliche Zweifel an der Verwertbarkeit begründet. • Die Besonderheit des Falls liegt darin, dass es nie zu einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme kam; deshalb kann das Finanzgericht inzident prüfen, wie ein Ermittlungsrichter hätte entscheiden müssen, und die AdV stattgeben. • Schließlich hat das Finanzamt nicht dargetan, dass durch die Aussetzung die Besteuerungsansprüche gefährdet würden; daher ist die AdV ohne Sicherheitsleistung anzuordnen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist begründet. Das Finanzgericht setzt die Vollziehung der streitigen Bescheide (teilweise) aus, weil ernstliche Zweifel bestehen, ob die aus der Mitnahme von Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse verwertbar sind, da die Mitnahme ohne nachfolgende richterliche Bestätigung erfolgte und die Verfahrensvorgaben des Strafprozessrechts verletzt wurden. Ein generelles steuerrechtliches Verwertungsverbot wird nicht behauptet, wohl aber ist ein solches Verwertungsverbot in diesem Fall ernstlich möglich, weil nicht feststeht, dass das gleiche Ergebnis auch bei rechtmäßiger Ermittlungsführung erzielt worden wäre. Das Finanzamt hat zudem nicht dargelegt, dass der Steueranspruch durch die Aussetzung gefährdet wäre; deshalb wird die AdV ohne Sicherheitsleistung angeordnet und die Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 1 FGO getroffen.