Urteil
3 K 209/03
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein von einer im EU-Mitgliedstaat Frankreich ansässigen gemeinnützigen Stiftung gewährtes Forschungsstipendium ist nach § 3 Nr. 44 Satz 2 und 3 EStG steuerfrei, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
• Für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG ist die steuerliche Gemeinnützigkeit des Stipendiengebers nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG maßgeblich; eine Beschränkung auf inländische gemeinnützige Körperschaften ist gemeinschaftsrechtswidrig.
• Die Zahlung des Stipendiums über ein Drittmittelkonto einer deutschen Universität steht der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG nicht entgegen, da Satz 2 keine Unmittelbarkeit der Auszahlung verlangt.
Entscheidungsgründe
Ausländisches Forschungsstipendium einer gemeinnützigen Körperschaft ist nach §3 Nr.44 EStG steuerfrei • Ein von einer im EU-Mitgliedstaat Frankreich ansässigen gemeinnützigen Stiftung gewährtes Forschungsstipendium ist nach § 3 Nr. 44 Satz 2 und 3 EStG steuerfrei, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. • Für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG ist die steuerliche Gemeinnützigkeit des Stipendiengebers nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG maßgeblich; eine Beschränkung auf inländische gemeinnützige Körperschaften ist gemeinschaftsrechtswidrig. • Die Zahlung des Stipendiums über ein Drittmittelkonto einer deutschen Universität steht der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 44 Satz 2 EStG nicht entgegen, da Satz 2 keine Unmittelbarkeit der Auszahlung verlangt. Die Klägerin, eine in Deutschland ansässige Ärztin, erhielt von der European Society of Cardiology (ESC) in Frankreich ein Forschungsstipendium über jährlich 35.000 $ für ein Thromboseforschungsprojekt. Die ESC ist ein nach französischem Recht eingetragener, satzungsmäßig auf Forschung und Weiterbildung ausgerichteter gemeinnütziger Verein. Die Auszahlung erfolgte über ein Drittmittelkonto der Universität, bei der die Klägerin angestellt ist; die Klägerin erhielt monatliche Auszahlungen. Das Finanzamt betrachtete das Stipendium als steuerpflichtig mit der Begründung, die ESC erfülle nicht die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und berief sich außerdem auf das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich. Die Klägerin begehrte die Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr auf null mit der Begründung, das Stipendium sei nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei und eine Einschränkung auf inländische Geber sei gemeinschaftsrechtlich unzulässig. Das Finanzgericht hat die Klage für begründet erklärt. • Zulässigkeit: Die Sprungklage war zulässig, weil das Finanzamt der Klage fristgerecht zustimmte (§ 45 Abs.1 FGO). • Steuerbarkeit offen gelassen: Das Gericht ließ offen, ob und welcher Einkunftsart das Stipendium zuzuordnen ist; in Betracht kommen selbständige Tätigkeit (§ 18 EStG) oder sonstige Einkünfte (§ 22 Nr.1 EStG). • Anwendung von § 3 Nr.44 EStG: Selbst wenn das Stipendium steuerbar wäre, ist es nach § 3 Nr.44 Satz 2 und 3 EStG steuerfrei, weil die ESC als gemeinnützige Körperschaft i.S. des § 5 Abs.1 Nr.9 KStG anzusehen ist und die weiteren Voraussetzungen (Höhe nach Richtlinien, keine Verpflichtung zu bestimmter Gegenleistung, Frist nach Ausbildung) vorliegen. • Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben: Eine Beschränkung der Steuerbefreiung auf inländische gemeinnützige Körperschaften wäre mit dem Unionsrecht unvereinbar; § 5 Abs.2 Nr.2 KStG darf zugunsten der Klägerin nicht angewendet werden, weil dies eine unzulässige Diskriminierung gegenüber ausländischen gemeinnützigen Einrichtungen bewirken würde. • Unmittelbarkeit und Drittmittelkonto: § 3 Nr.44 Satz 2 EStG verlangt keine unmittelbare Auszahlung; die Verwendung eines Drittmittelkontos bei der Universität für die Auszahlungen steht der Steuerfreiheit nicht entgegen. • Nachweis der Gemeinnützigkeit: Die Klägerin hat nach § 90 Abs.2 AO ausreichende Nachweise vorgelegt; die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung der ESC entsprechen den Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts. • Rechtsfolgen: Da das Stipendium steuerfrei ist und die Klägerin im Streitjahr keine weiteren Einkünfte hatte, ist die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 0 EUR festzusetzen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage war erfolgreich: Das Finanzgericht setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 0 EUR fest, weil das von der in Frankreich ansässigen European Society of Cardiology gewährte Forschungsstipendium die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 Satz 2 und 3 EStG erfüllt und daher steuerfrei ist. Maßgeblich war, dass die ESC als gemeinnützige Körperschaft i.S. des § 5 Abs.1 Nr.9 KStG anzusehen ist und die Stipendienvergabe den Richtlinien sowie den weiteren Voraussetzungen (angemessene Höhe, keine bestimmte Gegenleistung, Frist nach Ausbildung) entsprach. Eine Beschränkung der Steuerbefreiung auf inländische Einrichtungen wäre gemeinschaftsrechtswidrig und konnte der Anwendung der Steuerbefreiung nicht entgegenstehen. Die Zahlung über ein Drittmittelkonto bei der Universität beeinträchtigt die Steuerfreiheit nicht, da § 3 Nr.44 Satz 2 EStG keine Unmittelbarkeit der Auszahlung verlangt. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen.