Urteil
6 K 446/06
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO sind gerichtlich überprüfbar; die Prüfung beschränkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung.
• Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen; liegt wirtschaftlich eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten vor, greift § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Abzinsung).
• Die formale zivilrechtliche Einordnung (kurzfristiges Darlehen wegen Kündigungsfrist) ist im Steuerrecht hinter der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zurückzutreten.
• Für eine teleologische Reduktion von § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu Gunsten unverzinslicher Gesellschafterdarlehen bestehen keine Anhaltspunkte; nur tatsächliche Verhältnisse ohne Zinsanteil können Ausnahmen begründen.
Entscheidungsgründe
Abzinsung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise • Anträge auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO sind gerichtlich überprüfbar; die Prüfung beschränkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung. • Unverzinsliche Gesellschafterdarlehen sind nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen; liegt wirtschaftlich eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten vor, greift § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Abzinsung). • Die formale zivilrechtliche Einordnung (kurzfristiges Darlehen wegen Kündigungsfrist) ist im Steuerrecht hinter der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zurückzutreten. • Für eine teleologische Reduktion von § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu Gunsten unverzinslicher Gesellschafterdarlehen bestehen keine Anhaltspunkte; nur tatsächliche Verhältnisse ohne Zinsanteil können Ausnahmen begründen. Der Alleingesellschafter X gewährte seiner 1998 erworbenen GmbH ein zinsloses Darlehen, das in der Bilanz 1998 passiviert wurde. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde erst 2005 geschlossen; ab 2004 wurde ab 1 % verzinst. Die GmbH war seit 2003 nur noch teilweise im Eigentum des Klägers. Im Rahmen einer Betriebsprüfung für 1999–2003 beanstandete das Finanzamt die Unverzinslichkeit und setzte eine Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG an. Verwaltungsintern empfahl die OFD einen bestimmten Abzinsungsfaktor; in der Schlussbesprechung einigte man sich auf eine Laufzeit von sieben Jahren. Die geänderten Steuerbescheide wurden 2006 erlassen; die Klägerin zahlte die festgesetzten Steuern, stellte aber Anträge auf Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO, die abgelehnt wurden. Die Klägerin focht die Ablehnung an mit dem Vorbringen, das Darlehen sei zivilrechtlich kurzfristig und die Unverzinslichkeit dürfe nicht zu steuerpflichtigem Gewinn führen. • Zulässigkeit: Die Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO ist gerichtlich überprüfbar; die Überprüfung beschränkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Ablehnung (Art. 19 Abs. 4 GG). • Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG: Die Vorschrift verlangt die Abzinsung von Verbindlichkeiten (5,5 % in den Streitjahren) und schließt kurzfristige Verbindlichkeiten unter 12 Monaten sowie verzinsliche Verbindlichkeiten aus. • Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Entscheidend ist im Steuerrecht nicht die rein formale zivilrechtliche Einordnung (z. B. Kündigungsfristen nach § 488 BGB), sondern die tatsächliche Handhabung und wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsverhältnisses. Hier behandelten Darlehensgeber und Darlehensnehmer das Darlehen seit 1998 bis 2007 als langfristiges Verhältnis. • Zahlungsfähigkeit und Insolvenzrisiko: Die GmbH war nicht in der Lage, das Darlehen zurückzuzahlen; eine Rückforderung würde zur Insolvenz führen. Dieser Umstand indiziert eine wirtschaftliche Laufzeit von mehr als 12 Monaten und begründet die Anwendbarkeit der Abzinsungsregel. • Teleologische Auslegung und Rechtsprechung: Für eine teleologische Beschränkung der Vorschrift auf verzinsliche Drittdarlehen liegen keine materials- oder rechtsprechungsbasierten Anhaltspunkte vor. Nur in Ausnahmefällen, in denen objektiv kein Zinsanteil vorhanden ist, kann von der Abzinsung abgesehen werden; dies ist hier nicht der Fall. • Kenntnis der Rechtslage: Die gesetzliche Regelung war zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits verkündet; damit bestand Kenntnis der abzinsungsrelevanten Rechtslage. • Kosten und Zulassung der Revision: Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Die Ablehnung der Anträge auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO war nicht rechtswidrig, weil das unverzinsliche Gesellschafterdarlehen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten aufweist und daher der Abzinsung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegt. Die formale zivilrechtliche Einordnung als kurzfristiges Darlehen vermag dies nicht zu ändern, zumal die Gesellschaft das Darlehen nicht zurückzahlen konnte, ohne insolvent zu werden. Mangels besonderer Tatsachen, die das Fehlen eines Zinsanteils belegen würden, bestand kein Anlass, von der gesetzlichen Abzinsung abzusehen. Die Revision wurde zugelassen.