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Urteil

6 K 431/04

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Änderung eines Schlussbilanzwertes eines Vorjahres kann nach §175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO ein rückwirkendes Ereignis darstellen und die Anfangsbilanz sowie die Veranlagung des Folgejahres beeinflussen. • Bei wirksamer Bekanntgabe der geänderten Vorjahresbilanz beginnt die Änderungsfrist nach §175 Abs.1 Satz2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres der Bekanntgabe. • Der materielle Bilanzenzusammenhang gebietet bei Korrektur eines Bilanzansatzes die Fortentwicklung der geänderten Bilanzpositionen in den Folgejahren, auch soweit Zwischenjahre bestandskräftig sind. • Eine isolierte Mitteilung über geändertes Einkommen der Organgesellschaft ist nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit einem rückwirkenden Ereignis nach §175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO; maßgeblich ist die Änderung von Wertansätzen in der Schlussbilanz des Vorjahres.
Entscheidungsgründe
Bilanzkorrektur des Vorjahres begründet Berichtigung der Folgejahresveranlagung (materieller Bilanzenzusammenhang) • Änderung eines Schlussbilanzwertes eines Vorjahres kann nach §175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO ein rückwirkendes Ereignis darstellen und die Anfangsbilanz sowie die Veranlagung des Folgejahres beeinflussen. • Bei wirksamer Bekanntgabe der geänderten Vorjahresbilanz beginnt die Änderungsfrist nach §175 Abs.1 Satz2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres der Bekanntgabe. • Der materielle Bilanzenzusammenhang gebietet bei Korrektur eines Bilanzansatzes die Fortentwicklung der geänderten Bilanzpositionen in den Folgejahren, auch soweit Zwischenjahre bestandskräftig sind. • Eine isolierte Mitteilung über geändertes Einkommen der Organgesellschaft ist nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit einem rückwirkenden Ereignis nach §175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO; maßgeblich ist die Änderung von Wertansätzen in der Schlussbilanz des Vorjahres. Die Klägerin, alleinige Tochtergesellschaft der X-AG, führte für 1992 ein Rumpfwirtschaftsjahr (1.1.–30.9.1992). Nach Einreichung der Steuererklärungen 1992 erließen die Finanzbehörden Bescheide, die bestandskräftig wurden. Im Rahmen späterer Betriebsprüfungen für 1991 und Folgejahre ergab sich in der Schlussbilanz zum 31.12.1991 die Bildung eines aktiven steuerlichen Ausgleichspostens in Höhe von 743.817 DM; zudem ergab sich für 1992 eine Minderabführung der Organgesellschaft in Höhe von 242.500 DM. Das Finanzamt forderte korrigierte Erklärungen für 1992; nach Fristablauf erließ es geänderte Bescheide, die den Verlust 1992 verringer­ten. Die Klägerin widersprach und trug vor, die Änderung dürfe nur punktuell die Anfangsbilanz betreffen, nicht jedoch die Schlussbilanz zum 30.9.1992, da hierfür Festsetzungsverjährung eingetreten sei; sie berief sich auf BFH-Rechtsprechung. Das Finanzamt und später das Gericht werteten die Bilanzkorrektur 1991 als rückwirkendes Ereignis i.S.v. §175 Abs.1 Nr.2 AO und berücksichtigten die Minderabführung gewinnerhöhend. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, da auch ein Körperschaftsteuerbescheid ohne Steuerschuld eine Beschwer nach §40 Abs.2 FGO begründen kann; der Körperschaftsteuerbescheid ist Grundlagenbescheid (§47 Abs.2 KStG). • Rechtliche Ausgangspunkte: §175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO (rückwirkendes Ereignis), §175 Abs.1 Satz2 AO (Beginn der Änderungsfrist), materielle Bilanzenzusammenhang nach BFH-Rechtsprechung (u.a. IV R 73/98, IV R 11/04). • Anwendung auf den Streitfall: Die durch die Betriebsprüfung geänderten Wertansätze in der Schlussbilanz zum 31.12.1991 wurden wirksam mit Bekanntgabe des geänderten Körperschaftsteuerbescheids 1991 am 30.01.2001; dies ist ein rückwirkendes Ereignis nach §175 Abs.1 Nr.2 AO, das die Anfangsbilanz zum 1.1.1992 ändert. • Festsetzungsfrist: Die Änderungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der Bekanntgabe (31.12.2001) und war bei Erlass der angefochtenen Bescheide noch nicht abgelaufen. • Materieller Bilanzenzusammenhang: Wegen der materielle n Zusammenhangslehre sind nicht nur die Anfangsbilanz, sondern auch die Fortentwicklung der geänderten Bilanzpositionen im Streitjahr vorzunehmen; daher ist die Minderabführung 1992 in Höhe von 242.500 DM bei der Veranlagung 1992 zu berücksichtigen. • Abgrenzung zur BFH-Entscheidung I R 84/03: Der Fall des BFH vom 28.1.2004 betraf eine isolierte nachträgliche Mitteilung für den Organträger; hier liegt dagegen die Änderung von Wertansätzen in der Schlussbilanz des Vorjahres als rückwirkendes Ereignis vor, sodass die Entscheidung nicht einschlägig ist. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.1 FGO; die Revision wurde nicht zugelassen (§115 Abs.2 FGO). Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die geänderten Bescheide vom 11. Mai 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 22. November 2004; die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Entscheidend ist, dass die durch Betriebsprüfung und den geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1991 herbeigeführte Änderung der Schlussbilanz zum 31.12.1991 ein rückwirkendes Ereignis nach §175 Abs.1 Satz1 Nr.2 AO darstellt und damit die Anfangsbilanz zum 1.1.1992 sowie die Veranlagung 1992 im Rahmen des materiellen Bilanzenzusammenhangs fortzuentwickeln waren. Deshalb war die vom Finanzamt berücksichtigte Minderabführung 1992 in Höhe von 242.500 DM gewinnerhöhend zu erfassen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; eine Revision wurde nicht zugelassen.