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Beschluss

8 V 49/06

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Antrag auf Aufhebung oder Aussetzung der Vollziehung von Vorauszahlungsbescheiden wird gegenstandslos, wenn der Jahressteuerbescheid ergangen ist; der Antrag ist dann als Aussetzungsantrag gegen den Jahressteuerbescheid auszulegen. • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids im Aussetzungsverfahren liegen nur vor, wenn bei summarischer Prüfung gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände erkennbar sind. • Die bloße Behauptung oder das Bestehen eines anhängigen Vorlage- oder Revisionsverfahrens reicht nicht für ernstliche Zweifel; für vorläufigen Rechtsschutz ist außerdem eine Abwägung des öffentlichen Interesses gegen das individuelle Interesse notwendig. • Umzugskosten können nur als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn Höhe und zwingende Erforderlichkeit glaubhaft gemacht und in der Regel durch amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung nachgewiesen sind. • Vorauszahlungen sind nach § 37 Abs. 5 EStG festzusetzen, wenn die Betragsgrenzen (mindestens 200 EUR jährlich, mindestens 50 EUR je Termin) erreicht sind.
Entscheidungsgründe
Aussetzungsantrag gegen Einkommensteuer- und Vorauszahlungsbescheide abgelehnt • Antrag auf Aufhebung oder Aussetzung der Vollziehung von Vorauszahlungsbescheiden wird gegenstandslos, wenn der Jahressteuerbescheid ergangen ist; der Antrag ist dann als Aussetzungsantrag gegen den Jahressteuerbescheid auszulegen. • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids im Aussetzungsverfahren liegen nur vor, wenn bei summarischer Prüfung gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände erkennbar sind. • Die bloße Behauptung oder das Bestehen eines anhängigen Vorlage- oder Revisionsverfahrens reicht nicht für ernstliche Zweifel; für vorläufigen Rechtsschutz ist außerdem eine Abwägung des öffentlichen Interesses gegen das individuelle Interesse notwendig. • Umzugskosten können nur als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn Höhe und zwingende Erforderlichkeit glaubhaft gemacht und in der Regel durch amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung nachgewiesen sind. • Vorauszahlungen sind nach § 37 Abs. 5 EStG festzusetzen, wenn die Betragsgrenzen (mindestens 200 EUR jährlich, mindestens 50 EUR je Termin) erreicht sind. Der Kläger, ein 1931 geborener pensionierter Beamter, und seine Ehefrau wurden für 2005 zur Einkommensteuer veranlagt. Der Bescheid vom 31.08.2006 setzte Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie Vorauszahlungen für 2006 und 2007 fest. Gegen diese Bescheide legten die Eheleute Einspruch ein und beantragten unter anderem die Berücksichtigung von Umzugskosten wegen Schwerbehinderung sowie die Aussetzung der Vollziehung. Die Behörde wies die Aussetzung zurück; im November 2006 erging eine Einspruchsentscheidung, die Vorauszahlungsbescheide zurückwies. Für 2006 wurde zwischenzeitlich ein Jahressteuerbescheid erlassen; die Vorauszahlungen für 2007 wurden später angepasst. Der Kläger beantragte vor dem Finanzgericht die Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung der streitigen Bescheide. Er rügte finanzielle Härten wegen behindertengerechter Unterbringung und verwies auf mögliche steuerrechtliche Fragen bei der Besteuerung von Leibrenten. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig; soweit Vorauszahlungsbescheide durch einen Jahressteuerbescheid abgelöst sind, ist der Antrag als Aussetzungsantrag gegen den Jahressteuerbescheid auszulegen (vgl. §§ 68, 69 FGO). • Prüfungsmaßstab: Nach § 69 Abs. 3 FGO sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit erforderlich, erkennbar bei überschlägiger Prüfung durch gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände. • Umzugskosten/außergewöhnliche Belastung: Umzugskosten können nur ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden, wenn zwingende Erforderlichkeit und Höhe glaubhaft gemacht sind; hier fehlen Nachweise und amts-/vertrauensärztliche Bescheinigung. • Besteuerung Leibrenten: Die Regelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (Besteuerungsanteil 50 % ab 2005) ist bei summarischer Prüfung nicht als verfassungswidrig zu beanstanden; eine verfassungswidrige Mehrfachbesteuerung ist nicht ersichtlich. • Vorauszahlungen: Die Festsetzung der Vorauszahlungen 2007 entspricht § 37 Abs. 5 EStG (Mindestgrenzen erfüllt) und wurde nach Veranlagung 2006 gemäß § 37 Abs. 3 EStG angepasst. • Abwägung öffentliches vs. individuelles Interesse: Selbst bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit bedarf es eines besonderen berechtigten Interesses des Steuerpflichtigen; das öffentliche Interesse an geordneter Haushaltsführung überwiegt hier, zumal kein Existenzminimum unterschritten und keine irreparablen Nachteile dargelegt sind. • Unbillige Härte: Das Vorbringen finanzieller Belastungen durch behindertengerechte Unterbringung genügt nicht, um eine unbillige Härte i.S.v. § 69 Abs. 3 FGO darzulegen; Zahlung der Nachforderung unter Vorbehalt spricht gegen eine existenzgefährdende Lage. Der Antrag auf Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 2005 und 2006 sowie des Vorauszahlungsbescheids 2007 ist unbegründet und wurde abgelehnt. Das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide festgestellt; insbesondere sind Umzugskosten nicht hinreichend substantiiert und die Besteuerung der Leibrenten nach der für 2005 geltenden Fassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nicht verfassungswidrig ersichtlich. Die Vorauszahlungen für 2007 entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des § 37 EStG und wurden nach Veranlagung angepasst. Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 135 Abs. 1 FGO.