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Urteil

8 K 139/03

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken, die zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören, ist als Bodengewinn bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen (§ 2 Abs.1 Nr.1, §§ 13 f. EStG). • Das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs und die Zuordnung von Flächen zum Betriebsvermögen kann auch dann bejaht werden, wenn die Flächen teilweise brachliegen und keine Hofstelle oder Betriebsmittel vorhanden sind. • Eine bloße Nutzungsüberlassung an Dritte (z.B. als Hausgarten) begründet nur dann eine Entnahme zum Privatvermögen, wenn eine unmissverständliche Entnahmewille bzw. eine dauerhafte Lösung der Beziehung zum Betrieb vorliegt. • Ein früher ergangener negativer Feststellungsbescheid kann nur dann schutzwürdiges Vertrauen begründen, wenn daraufhin schutzwürdige Vermögensdispositionen stattgefunden haben; ein zwischenzeitlicher Vorgang (z.B. Bodengewinnbesteuerung bei anderer Fläche) kann dieses Vertrauen zerstören.
Entscheidungsgründe
Bodengewinnbesteuerung: Veräußerung als Betriebsvermögen verbleibender landwirtschaftlicher Flächen • Der Gewinn aus der Veräußerung von Grundstücken, die zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören, ist als Bodengewinn bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen (§ 2 Abs.1 Nr.1, §§ 13 f. EStG). • Das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebs und die Zuordnung von Flächen zum Betriebsvermögen kann auch dann bejaht werden, wenn die Flächen teilweise brachliegen und keine Hofstelle oder Betriebsmittel vorhanden sind. • Eine bloße Nutzungsüberlassung an Dritte (z.B. als Hausgarten) begründet nur dann eine Entnahme zum Privatvermögen, wenn eine unmissverständliche Entnahmewille bzw. eine dauerhafte Lösung der Beziehung zum Betrieb vorliegt. • Ein früher ergangener negativer Feststellungsbescheid kann nur dann schutzwürdiges Vertrauen begründen, wenn daraufhin schutzwürdige Vermögensdispositionen stattgefunden haben; ein zwischenzeitlicher Vorgang (z.B. Bodengewinnbesteuerung bei anderer Fläche) kann dieses Vertrauen zerstören. Die Klägerinnen stritten mit dem Finanzamt über die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf von zwei zusammenhängenden Parzellen (4,6 Ar) im Jahr 1997. Die Flächen stammten aus Erbmasse des 1964 verstorbenen Vaters und waren in früheren Akten als landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. Stückländereien bewertet. Seit Jahrzehnten waren Teile des Gesamtgrundbesitzes nur noch teilweise bewirtschaftet, einige Flächen waren brach oder als Streuobstwiesen genutzt. 1988 wurden angrenzende Parzellen an eine Tochter verschenkt und die streitgegenständlichen Parzellen als Hausgarten der Tochter genutzt. Die Klägerinnen rügten, es habe kein landwirtschaftlicher Betrieb bestanden bzw. die Parzellen seien nicht Betriebsvermögen oder jedenfalls 1988 entnommen worden; außerdem beriefen sie sich auf einen früheren Aufhebungsbescheid, wonach für bestimmte Parzellen kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bestehe. Das Finanzamt ermittelte Bodengewinne, setzte Einkommensteuerbescheide und wies Einsprüche zurück; die Klage wurde erhoben. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet (§ 100 FGO). • Rechtliche Einordnung: Der Veräußerungsgewinn unterliegt der Bodengewinnbesteuerung und ist den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen (§ 2 Abs.1 Nr.1 EStG i.V.m. §§ 13 f. EStG). • Betriebsbegriff und Betriebsvermögen: Ein landwirtschaftlicher Betrieb liegt vor, wenn nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht natürliche Bodenkraft zur Erzeugung verwertet wird; hierfür ist keine Mindestgröße, Hofstelle oder ständige Nutzung erforderlich. Auch Stückländereien und früher bewirtschaftete Streuobstwiesen können Betriebsvermögen sein (BFH-Rechtsprechung). • Fortbestand des Betriebs trotz Brachfall: Das schrittweise Zur-Brachlage-Geraten der Flächen und fehlende Betriebsmittel führen nicht automatisch zur Betriebsaufgabe; eine tatsächliche Aufgabenerklärung oder Abwicklung ist nicht nachgewiesen. Ohne ausdrückliche Entnahmehandlung verbleiben die Parzellen beim Betriebsvermögen. • Nutzungsänderung/Entnahme 1988: Die Überlassung als Hausgarten an die Tochter begründet keine Entnahme, weil keine gesicherte, dauerhafte Nutzungsbefugnis oder unmissverständlicher Entnahmewille vorlag; die Beziehung zum Betrieb war nicht endgültig gelöst. • Vertrauensschutz gegen Besteuerung: Der frühere Aufhebungsbescheid war zwar fehlerhaft, doch fehlten schutzwürdige Vermögensdispositionen, die auf diesem Vertrauen beruhten; zudem wurde das Vertrauen spätestens durch die Bodengewinnveranlagung im Zusammenhang mit der Schenkung 1988 erschüttert. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre sind nicht rechtswidrig, weil die stillen Reserven der veräußerten Flächen dem Betriebsvermögen zugerechnet und als Bodengewinn zu versteuern sind. Die Klage wird abgewiesen; die Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998 bleiben bestehen, weil die veräußerten Parzellen zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörten und der Veräußerungsgewinn als Bodengewinn den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen ist. Eine Betriebsaufgabe oder eine rechtswirksame Entnahme der Parzellen vor dem Verkauf wurde nicht nachgewiesen, und die bloße Nutzung als Hausgarten begründete keine dauerhafte Entnahme. Der Einwand des schutzwürdigen Vertrauens in einen früheren Aufhebungsbescheid greift nicht durch, weil keine schutzwürdigen Dispositionen erkennbar sind und das Vertrauen spätestens 1988 durch weitere steuerliche Vorgänge beendet wurde. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.