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Urteil

4 K 230/06

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Dreimonatsgrenze für den pauschalen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und ist als typisierende Regelung zulässig. • Verpflegungsmehraufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG nur für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung pauschal abzugsfähig. • Die Entscheidung des BVerfG vom 4. Dezember 2002 betraf die zeitliche Begrenzung des Abzugs der Unterkunftskosten auf zwei Jahre und enthält keine beanstandende Entscheidung zur Dreimonatsbegrenzung der Verpflegungsmehraufwendungen. • Eine allgemeine Typisierung ist verfassungsgemäß, wenn sie praktikabel ist, nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Härtefällen betrifft und der Gleichheitsverstoß nicht intensiv ist; dies trifft hier zu. • Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm nach Ablauf der Dreimonatsfrist weiterhin Mehraufwendungen für Verpflegung entstanden sind.
Entscheidungsgründe
Dreimonatsgrenze bei Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung zulässig • Die Dreimonatsgrenze für den pauschalen Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und ist als typisierende Regelung zulässig. • Verpflegungsmehraufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG nur für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung pauschal abzugsfähig. • Die Entscheidung des BVerfG vom 4. Dezember 2002 betraf die zeitliche Begrenzung des Abzugs der Unterkunftskosten auf zwei Jahre und enthält keine beanstandende Entscheidung zur Dreimonatsbegrenzung der Verpflegungsmehraufwendungen. • Eine allgemeine Typisierung ist verfassungsgemäß, wenn sie praktikabel ist, nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Härtefällen betrifft und der Gleichheitsverstoß nicht intensiv ist; dies trifft hier zu. • Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm nach Ablauf der Dreimonatsfrist weiterhin Mehraufwendungen für Verpflegung entstanden sind. Der Kläger, verheiratet und zusammenveranlagt mit seiner ebenfalls berufstätigen Ehefrau, unterhielt seit 1. August 2002 eine Zweitwohnung am Arbeitsort und machte in der Steuererklärung für 2004 Werbungskosten einer doppelten Haushaltsführung geltend, darunter pauschale Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzamt erkannte lediglich Teile der Aufwendungen an und berücksichtigte Verpflegungsmehraufwendungen nur bis zur dreimonatigen Frist nach Beginn der doppelten Haushaltsführung. Die Kläger rügten die Verfassungswidrigkeit der Dreimonatsbegrenzung, beriefen sich auf die Rechtsprechung des BVerfG und forderten Anerkennung der weiteren Verpflegungspauschalen; sie korrigierten zudem einen Rechenfehler bei den Pauschbeträgen. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, hob auf frühere Entscheidungen ab und berief sich auf § 4 Abs. 5 EStG i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG. Streitig war allein die Abzugsfähigkeit der Verpflegungsmehraufwendungen über die Dreimonatsfrist hinaus. • Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG (für Gewinne) in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG (für Werbungskosten) regelt pauschale Verpflegungspauschalen und begrenzt deren Abzug auf die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung. • Die Dreimonatsregelung ist eine typisierende Gesetzesregelung, die der Gesetzgeber zur Vereinfachung und zur Abwicklung von Massenfällen treffen darf; Typisierungen sind verfassungsrechtlich zulässig, soweit sie verhältnismäßig sind und nur eine begrenzte Zahl von Härtefällen verursachen. • Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 4. Dezember 2002 die zeitliche Begrenzung des Abzugs der Unterkunftskosten auf zwei Jahre für bestimmte Fälle beanstandet, aber nicht die Dreimonatsbegrenzung der Verpflegungsmehraufwendungen gerügt; daraus folgt keine Verfassungswidrigkeit der Dreimonatsregel. • Eine verfassungsrechtliche Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG führt hier nicht zur Aufhebung der Dreimonatsfrist: Anders als bei der Zweijahresbegrenzung betrifft die Verpflegungsbegrenzung eine kurzzeitige Anpassungsphase, nach der sich nach allgemeiner Lebenserfahrung Versorgungssituationen am Arbeitsort regeln lassen. • Zur Verfassungsmäßigkeit gehört auch, dass der Kläger keinen substantiierten Vortrag erbracht hat, der konkrete fortbestehende Mehraufwendungen nach Ablauf der Dreimonatsfrist belegt; ohne solchen Nachweis besteht kein Grund, die Typisierung zu durchbrechen. • Folgerichtigkeit und Leistungsfähigkeitsprinzip des Steuerrechts sind berücksichtigt: Der Gesetzgeber durfte typisierend annehmen, dass nach drei Monaten in der Regel keine beruflich veranlassten Mehraufwendungen für Verpflegung mehr entstehen; für individuelle Ausnahmen wäre ein konkreter Nachweis erforderlich. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 135 FGO; die Revision wurde mangels Zulassungsgründen nach § 115 Abs. 2 FGO nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann die beanspruchten Verpflegungsmehraufwendungen für das Streitjahr nicht über die gesetzliche Dreimonatsfrist hinaus als Werbungskosten abziehen, weil § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG die Abzugsfähigkeit pauschal auf die ersten drei Monate beschränkt und diese Typisierung verfassungsgemäß ist. Das Gericht hat die Dreimonatsregelung als zulässige gesetzgeberische Typisierung bestätigt, zumal der Kläger keine konkreten fortbestehenden Mehraufwendungen nach der Dreimonatsfrist substantiiert dargelegt hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; eine Revision wurde nicht zugelassen.