Urteil
13 K 283/06
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Neufassung des § 9 Abs. 2 EStG 2007, wonach Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr sind, ist verfassungsgemäß.
• Der Gesetzgeber kann gemischte Aufwendungen der Lebensführung zuordnen und im Rahmen seines Gestaltungsspielraums den Werbungskostenabzug einschränken.
• Für Fernpendler enthält § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG 2007 eine begünstigende Härteregelung, nach der Aufwendungen über 20 km in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer veranlagungstechnisch wie Werbungskosten berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit der Streichung des Werbungskostenabzugs für Fahrten zur Arbeitsstätte • Die Neufassung des § 9 Abs. 2 EStG 2007, wonach Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr sind, ist verfassungsgemäß. • Der Gesetzgeber kann gemischte Aufwendungen der Lebensführung zuordnen und im Rahmen seines Gestaltungsspielraums den Werbungskostenabzug einschränken. • Für Fernpendler enthält § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG 2007 eine begünstigende Härteregelung, nach der Aufwendungen über 20 km in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer veranlagungstechnisch wie Werbungskosten berücksichtigt werden. Der Kläger ist angestellter Bäckermeister mit Wohnsitz in X und regelmäßiger Arbeitsstätte in Y (Entfernung 70 km). In seinem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2007 machte er die Entfernungspauschale für 220 Fahrten geltend und berechnete hierfür 70 km je einfache Strecke. Die Lohnsteuerkarte wurde jedoch nur mit einem Freibetrag für 50 km (ab dem 21. Kilometer berücksichtigte Entfernungspauschale) eingetragen, so dass 20 km nicht berücksichtigt wurden. Der Kläger erhob Einspruch und rügte die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung in § 9 Abs. 2 EStG, weil danach Fahrten zur Arbeitsstätte nicht mehr Werbungskosten seien und dies das Nettoprinzip und Gleichheit verletze; er verwies auf seine Doppelverdienerehe und die entgegenliegenden Arbeitswege der Ehegatten. Die Einspruchsentscheidung wies den Einspruch zurück, woraufhin der Kläger Klage erhob und die Änderung des Bescheids sowie einen höheren Freibetrag beantragte. • Der Gesetzgeber hat durch das Steueränderungsgesetz 2007 die bisherige Regelung aufgehoben, nach der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte als Werbungskosten galten, und in § 9 Abs. 2 EStG bestimmt, dass diese Aufwendungen keine Werbungskosten sind. • Diese Grundentscheidung beruht auf der Zuordnung der Fahrtkosten zur Privatsphäre (Werkstorprinzip) und ist verfassungsgemäß; dem Gesetzgeber steht insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zu. • Rechtsprechung und historische Gesetzesentwicklung zeigen, dass Fahrtkosten typisierend als gemischte Aufwendungen zu beurteilen sind; eine Änderung dieser typisierenden Behandlung durch den Gesetzgeber ist zulässig. • Das objektive Nettoprinzip und das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit bleiben gewahrt, weil Lebensführungskosten außerhalb der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen nach § 12 Nr. 1 EStG nicht zum Abzug zugelassen sind. • Die im Gesetz enthaltene Härteregelung (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG) für Entfernungen über 20 km stellt eine verfassungskonforme Subventionierung überdurchschnittlicher Fahrtstrecken dar; die Formulierung, dass Aufwendungen "wie Werbungskosten" zu behandeln sind, kennzeichnet diese Maßnahme als Begünstigung und nicht als Wiederherstellung des Werbungskostenbegriffs. • Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibetragsberechnung gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen; der auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibetrag entspricht der gesetzlichen Regelung des § 9 Abs. 2 EStG 2007. Das Finanzgericht hält die systematische Zuordnung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Privatsphäre und die damit verbundene Streichung des allgemeinen Werbungskostenabzugs für verfassungsgemäß. Die für Fernpendler vorgesehene Härteregelung, wonach Entfernungen über 20 km mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer veranlagungstechnisch wie Werbungskosten berücksichtigt werden, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Kosten und Zulassung der Revision wurden gemäß §§ 135 Abs. 1, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geregelt.