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Beschluss

8 KO 11/06

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• In Verfahren vor dem Finanzgericht sind die Gebühren nach VV Teil 1004 anzuwenden; das Finanzgericht ist gebührenrechtlich den Berufungsgerichten gleichgestellt. • Erledigungsgebühren in anhängigen Berufungs- oder Revisionsverfahren sind um 0,3 höheren Satzes zu bemessen (VV 1004 statt VV 1003). • Bei laufendem Prozesskostenhilfeverfahren sind die ermäßigten Sätze nach VV 1004 anzusetzen, da PKH einem sonstigen gerichtlichen Verfahren gleichsteht.
Entscheidungsgründe
Erledigungsgebühr vor dem Finanzgericht: Anwendung von VV 1004 mit 1,3-fachem Satz • In Verfahren vor dem Finanzgericht sind die Gebühren nach VV Teil 1004 anzuwenden; das Finanzgericht ist gebührenrechtlich den Berufungsgerichten gleichgestellt. • Erledigungsgebühren in anhängigen Berufungs- oder Revisionsverfahren sind um 0,3 höheren Satzes zu bemessen (VV 1004 statt VV 1003). • Bei laufendem Prozesskostenhilfeverfahren sind die ermäßigten Sätze nach VV 1004 anzusetzen, da PKH einem sonstigen gerichtlichen Verfahren gleichsteht. Der Erinnerungsführer (früher Kläger) führte ein Verfahren vor dem Finanzgericht, in dem zugleich ein Prozesskostenhilfeverfahren anhängig war. Das Verfahren erledigte sich durch Stattgabe; die bevollmächtigte Rechtsanwältin stellte eine Kostenrechnung mit einer Erledigungsgebühr nach VV 1004 (1,3-facher Satz) in Höhe von 318,50 EUR. Die Urkundsbeamtin setzte jedoch nur die Erledigungsgebühr nach VV 1003 mit dem Satz 1,0 (245 EUR) fest. Der Erinnerungsführer rügte die Festsetzung und berief sich auf die Vorbemerkung zu Abschnitt 2, wonach Verfahren vor dem Finanzgericht den Berufungsgerichten gleichgestellt seien. Der Erinnerungsgegner beantragte, die Erinnerung zurückzuweisen und hielt VV 1003 für maßgeblich. • Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1, Vorbem. 3.2.1 Abs.1 Nr.1 stellt klar, dass die Regelungen dieses Unterabschnitts auch in Verfahren vor dem Finanzgericht gelten; das Finanzgericht ist gebührenrechtlich Berufungsgerichten gleichgestellt. • Die Gesetzesbegründung erklärt, dass das Finanzgericht wegen seiner Struktur und seiner Funktion als erste und letzte Tatsacheninstanz höhere Gebühren rechtfertigt; die anwaltliche Tätigkeit dort sei vergleichbar mit der vor Berufungsgerichten und erfordere besondere Anforderungen. • VV Nr. 1004 sieht eine um 0,3 erhöhte Erledigungsgebühr innerhalb anhängiger Berufungs- und Revisionsverfahren vor; deshalb ist in Verfahren der Hauptsache vor dem Finanzgericht VV 1004 mit dem 1,3-fachen Satz anzuwenden. • Da ein Prozesskostenhilfeverfahren anhängig war und PKH einem sonstigen gerichtlichen Verfahren gleichsteht, waren die ermäßigten Gebühren nach VV 1004 anzusetzen. • Die konkrete Höhe der geltend gemachten Erledigungsgebühr (318,50 EUR) ergibt sich aus der maßgeblichen Gebührentabelle; unter Berücksichtigung der Gebühren und der daraus folgenden Umsatzsteuer ist der Festsetzungsbetrag auf 1.200,02 EUR zu korrigieren; die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. Die Erinnerung ist begründet. Es war die Erledigungsgebühr nach VV 1004 mit dem 1,3-fachen Satz anzusetzen; die ursprünglich festgesetzte Gebühr nach VV 1003 war zu niedriger. Wegen des anhängigen Prozesskostenhilfeverfahrens sind die ermäßigten VV-1004-Sätze anzuwenden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.07.2006 ist insoweit abzuändern und zugunsten des Erinnerungsführers auf insgesamt 1.200,02 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) zu korrigieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.