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Beschluss

3 V 32/05

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der deutschen Gewinnermittlung sind im Ausland als Aufwand berücksichtigte ausländische Ertragsteuern nicht zwingend steuermindernd zugänglich zu machen. • Zur Beurteilung einer Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG ist auf die Belastung der Einkünfte mit Ertragsteuern bezogen auf die nach deutschem Recht zu versteuernde Bemessungsgrundlage abzustellen, nicht auf den bloßen ausländischen Steuersatz. • Liegt eine inländisch unbeschränkt steuerpflichtige beherrschende Beteiligung vor und die ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft, kann Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG angewendet werden. • Die Anwendung der Hinzurechnungsregelungen gegenüber der Schweiz steht nicht entgegenstehend zum EU-Recht, da die einschlägigen AStG-Vorschriften bereits vor dem maßgeblichen Stichtag bestanden und die EU-Niederlassungsfreiheit nicht unmittelbar anwendbar ist.
Entscheidungsgründe
Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischer Dienstleistungsgesellschaft und Niedrigbesteuerung • Bei der deutschen Gewinnermittlung sind im Ausland als Aufwand berücksichtigte ausländische Ertragsteuern nicht zwingend steuermindernd zugänglich zu machen. • Zur Beurteilung einer Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG ist auf die Belastung der Einkünfte mit Ertragsteuern bezogen auf die nach deutschem Recht zu versteuernde Bemessungsgrundlage abzustellen, nicht auf den bloßen ausländischen Steuersatz. • Liegt eine inländisch unbeschränkt steuerpflichtige beherrschende Beteiligung vor und die ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft, kann Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG angewendet werden. • Die Anwendung der Hinzurechnungsregelungen gegenüber der Schweiz steht nicht entgegenstehend zum EU-Recht, da die einschlägigen AStG-Vorschriften bereits vor dem maßgeblichen Stichtag bestanden und die EU-Niederlassungsfreiheit nicht unmittelbar anwendbar ist. Der Kläger war in den Streitjahren mehrheitlich (69 %) an einer Schweizer AG beteiligt, die Beratungsleistungen zur Vermögensverwaltung erbrachte und für die der Kläger als Arbeitnehmer tätig war. Die Schweizer Bilanz wies für die Jahre 1998, 2000 und 2001 geringe Gewinne bzw. einen Verlust aus, wobei in der Schweizer Gewinnermittlung erhebliche Steueraufwendungen berücksichtigt waren. Das Finanzamt stellte unter Anwendung der Hinzurechnungsregelungen nach §§ 7 ff. AStG für die Feststellungsjahre 1999, 2001 und 2002 Gewinne fest, indem es die in der Schweizer Bilanz berücksichtigten Steuern nach deutschem Recht nicht abzog. Der Kläger legte Einspruch ein und legte Schweizer Veranlagungsbescheide vor, wonach kantonale und Bundessteuern festgesetzt worden waren, die seiner Ansicht nach eine Niedrigbesteuerung ausschlössen. Das FA wies die Einsprüche zurück; der Kläger begehrte daraufhin die Aussetzung der Vollziehung und gerichtlich vorläufigen Rechtsschutz. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war zulässig, in der summarischen Prüfung ergaben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide. • Anwendbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung: Der Kläger war inländisch unbeschränkt steuerpflichtig und mit mehr als 50 % an der ausländischen Gesellschaft beteiligt, sodass diese als Zwischengesellschaft i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 5a AStG gelten kann und § 7 Abs. 1 AStG zur Anwendung kommt. • Berechnung der Steuerbelastung: Maßgeblich für die Beurteilung der Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG ist die Belastung der Einkünfte mit Ertragsteuern in Bezug auf die nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften zu versteuernde Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 3 S. 1 AStG). Dabei sind im Ausland als Aufwand berücksichtigte Ertragsteuern nach deutschem Recht nicht zwangsläufig abzugsfähig. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Unter Zugrundelegung der vorgelegten Schweizer Veranlagungsprotokolle ergaben sich für die Streitjahre Belastungen von rund 17 % (1998), 18 % (2000) und 4 % (2001) bezogen auf die nach deutschem Recht anzusetzenden Bemessungsgrundlagen, damit lag in allen geprüften Jahren Niedrigbesteuerung im Sinne des § 8 Abs. 3 AStG vor. • Höhe der Zurechnung: Gegen die konkrete Höhe der Hinzurechnungsbeträge wurden keine zureichenden Einwendungen vorgebracht; vermindernde Tatsachen wie abziehbare entrichtete Steuern wurden nicht glaubhaft gemacht. • Europarechtliche Prüfung: Die Anwendung der §§ 7 ff. AStG im Verhältnis zur Schweiz verletzt weder die Niederlassungsfreiheit noch die Kapitalverkehrsfreiheit, da es sich um Drittstaatenverhältnisse handelt und die einschlägigen Vorschriften bereits am 31.12.1993 bestanden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet; die Feststellungsbescheide für 1999, 2001 und 2002 unterliegen in der summarischen Prüfung keinen ernstlichen Zweifeln. Die Hinzurechnung nach §§ 7 ff. AStG erfolgte zu Recht, weil bei der deutschen Gewinnermittlung die in der Schweizer Bilanz als Aufwand berücksichtigten Steuern nicht abzugsfähig sind und die sich hieraus ergebenden Steuerbelastungen der AG in den Streitjahren deutlich unter den maßgeblichen Schwellen des § 8 Abs. 3 AStG lagen. Der Kläger hat keine glaubhaften Tatsachen vorgetragen, die die Höhe der Zurechnungsbeträge oder das Vorliegen einer ausreichenden Besteuerung in der Schweiz belegen würden. Der Antragsteller verliert, die Kostenentscheidung trifft er gemäß § 135 Abs. 1 FGO.