Beschluss
3 V 13/05
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig, wenn die Finanzbehörde bereits mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen hat (§ 69 Abs. 4 FGO).
• Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Körperschaftsteuerbescheids bestehen, wenn ungeklärte Tatsachenfragen (z. B. Ort der Geschäftsleitung) vorliegen (§ 69 Abs. 3, Abs. 2 FGO).
• Die Heilung formeller Zustellungsmängel durch tatsächlichen Zugang an Empfangsbevollmächtigte ist nach § 9 VwZG möglich; fehlende Begründungen können nach § 126 Abs. 2 AO nachgeholt werden.
• Eine Aussetzung der Vollziehung kann gegen Sicherheitsleistung angeordnet werden, wenn Vollstreckung im Ausland oder Vermögensverlagerung die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gefährdet.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung wegen ungeklärtem Ort der Geschäftsleitung einer schweizerischen Holding • Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig, wenn die Finanzbehörde bereits mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen hat (§ 69 Abs. 4 FGO). • Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Körperschaftsteuerbescheids bestehen, wenn ungeklärte Tatsachenfragen (z. B. Ort der Geschäftsleitung) vorliegen (§ 69 Abs. 3, Abs. 2 FGO). • Die Heilung formeller Zustellungsmängel durch tatsächlichen Zugang an Empfangsbevollmächtigte ist nach § 9 VwZG möglich; fehlende Begründungen können nach § 126 Abs. 2 AO nachgeholt werden. • Eine Aussetzung der Vollziehung kann gegen Sicherheitsleistung angeordnet werden, wenn Vollstreckung im Ausland oder Vermögensverlagerung die Durchsetzbarkeit des Anspruchs gefährdet. Die Klägerin ist eine nach Schweizer Recht gegründete Holdinggesellschaft mit statutarischem Sitz in der Schweiz und alleiniger Aktionär war X, wohnhaft in der Schweiz. Das Finanzamt setzte für das Jahr 2000 Körperschaftsteuer in einer sehr hohen Höhe fest, gestützt auf einen angenommenen Veräußerungsgewinn beim Verkauf von Anteilen an einer Tochtergesellschaft sowie Ermittlungen der Steuerfahndung, die den Ort der Geschäftsleitung in Deutschland sahen. Die Gesellschaft legte Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung; zuvor hatte das Finanzamt bereits Pfändungsmaßnahmen gegenüber einer Forderung der Gesellschaft gegen die Tochtergesellschaft eingeleitet. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellte hingegen Anhaltspunkte für eine Geschäftsleitung in der Schweiz fest und beantragte ein Verständigungsverfahren. Das Finanzamt gewährte teilweise Aussetzung, reduzierte die Steuerfestsetzung und verlangte Sicherheitsleistung für den verbleibenden Betrag. • Zulässigkeit: Das Gericht hält den gerichtlichen AdV-Antrag für zulässig, weil die Finanzbehörde bereits mit Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung) begonnen hatte, sodass eine vorherige Entscheidung der Behörde nicht erforderlich war (§ 69 Abs. 4 S.2 FGO). • Formelles: Mängel der förmlichen Zustellung stehen einer wirksamen Bekanntgabe nicht entgegen, weil die Prozessbevollmächtigten den Bescheid tatsächlich erhalten haben und Zustellungsmängel nach § 9 VwZG geheilt sind; ein anfängliches Begründungsdefizit wurde nach § 126 Abs.2 AO behoben. • Materiell: Bei summarischer Prüfung bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung, insbesondere ist ungeklärt, ob die Geschäftsleitung der Gesellschaft im Inland oder in der Schweiz lag (§ 1 KStG i.V.m. § 10 AO). • Tatsachenbewertung: Die Steuerfahndung brachte Indizien für eine Leitung in Deutschland; dem stehen aber gewichtige Anhaltspunkte der Schweizer Behörden gegenüber (Buchführung, Bankverkehr, Unterschriften, Generalversammlung, laufende Kontrolle durch in der Schweiz ansässigen Verwaltungsrat X). • Rechtsfolge: Wegen der offenen Tatsachenfragen ist die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids gerechtfertigt; wegen möglicher Vollstreckungsschwierigkeiten im Ausland ist die Aussetzung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. • Kosten und weiteres: Die Kosten sind überwiegend dem Finanzamt aufzuerlegen, weil es den Antrag bereits teilweise erfüllt hatte und der entscheidende Veräußerungsgewinn im Streitjahr nicht zu erfassen war. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war zulässig und weitestgehend begründet. Das Finanzgericht setzte die Vollziehung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids größtenteils aus, weil bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel am Ort der Geschäftsleitung und damit an der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland bestanden. Formelle Einwände gegen Bekanntgabe und Begründung des Bescheids konnten nicht durchgreifen, da Heilungstatbestände nach § 9 VwZG und Nachholung der Begründung nach § 126 Abs.2 AO vorlagen. Die Aussetzung wurde jedoch nur gegen Sicherheitsleistung gewährt, weil die Vollstreckungsmöglichkeiten im Ausland (Schweiz) und die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin die Durchsetzbarkeit des Steueranspruchs gefährden konnten. Die Gerichtskosten hat größtenteils das Finanzamt zu tragen, da der Bescheid in einem wesentlichen Teil bereits durch Verfügung des Finanzamts reduziert bzw. erledigt worden war.