Beschluss
3 V 25/05
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die einstweilige Anordnung gem. §114 FGO setzt einen Anordnungsanspruch und -grund voraus; beides hat der Antragsteller nicht dargelegt.
• Eine beschränkte Erbenhaftung tritt nicht allein durch Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ein.
• Die Dürftigkeitseinrede entfällt, wenn Ersatzansprüche des Nachlasses (z.B. nach §1990 Abs.1 i.V.m. §1978 BGB) hinzuzurechnen sind und damit eine Nachlassmasse gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen fehlender beschränkter Erbenhaftung • Die einstweilige Anordnung gem. §114 FGO setzt einen Anordnungsanspruch und -grund voraus; beides hat der Antragsteller nicht dargelegt. • Eine beschränkte Erbenhaftung tritt nicht allein durch Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ein. • Die Dürftigkeitseinrede entfällt, wenn Ersatzansprüche des Nachlasses (z.B. nach §1990 Abs.1 i.V.m. §1978 BGB) hinzuzurechnen sind und damit eine Nachlassmasse gegeben ist. Der Antragsteller wurde als Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters durch das Finanzamt mit einem bestandskräftigen Haftungsbescheid in Höhe von 266.818 DM zur Haftung herangezogen; zur Sicherung wurde eine Zwangshypothek in die Grundstücke des Antragstellers eingetragen und Zwangsversteigerung angeordnet. Der Antragsteller stellte am 9.9.2005 einen Eilantrag beim Finanzgericht auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und berief sich auf beschränkte Erbenhaftung aufgrund Dürftigkeit des Nachlasses. Das Finanzamt widersprach und hielt die Beschränkung der Haftung für nicht eingetreten. Streitgegenstand war, ob Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung gemäß Erbrecht vorlagen, insbesondere wegen Inventar, Verzichtserklärung Dritter und der Dürftigkeitseinrede. Das Finanzgericht prüfte, ob ein Anordnungsanspruch und -grund für die einstweilige Anordnung vorliegt. Wesentliche Tatsachen sind die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses 1987, eine Verzichtserklärung eines Nachlassgläubigers und Ersatzansprüche des Nachlasses wegen mangelhafter Verwaltung. • Rechtliche Voraussetzungen: Für einstweilige Anordnungen gilt §114 FGO; Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen (§114 Abs.1, Abs.3 FGO i.V.m. §920 ZPO). • Kein Anordnungsanspruch: Die Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Antragsstellers ist zulässig, weil die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass nicht vorliegen. • Inventarwirkung: Die bloße Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses (Inventar) begründet keine beschränkte Erbenhaftung. Auch die fehlende Durchführung einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlasskonkurses nach §1975 BGB liegt nicht vor. • Verzichtserklärung Dritter: Die Verzichtserklärung eines Nachlassgläubigers führt nicht zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlass; sie kann allenfalls Schadensersatzansprüche gegenüber dem erklärenden Gläubiger ausschließen (§1980 Abs.1 S.2 BGB). • Dürftigkeitseinrede: Die Einrede der Dürftigkeit des Erbes ist entfallen, weil dem Nachlass Ersatzansprüche wegen mangelhafter Verwaltung nach §1990 Abs.1 i.V.m. §1978 BGB hinzuzurechnen sind. • Bemessung der Nachlassmasse: Der Ersatzanspruch beläuft sich bereits ohne Berücksichtigung des Grundstücks auf ca. 37.500 DM (Münzen, Waffen, Bargeld, Giroguthaben), so dass eine zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichende Masse besteht und damit keine Dürftigkeit des Nachlasses gegeben ist. • Kosten und Beschwerde: Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.1 FGO; die Zulassung der Beschwerde ist nicht gegeben, da die Voraussetzungen des §115 Abs.2 FGO nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass kein Anordnungsanspruch besteht, weil die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Erbenhaftung nicht vorliegen. Das notariell beurkundete Inventar und die Verzichtserklärung Dritter begründen keine Haftungsbeschränkung; die Dürftigkeitseinrede ist entfallen, weil Ersatzansprüche des Nachlasses hinzuzurechnen sind und damit eine ausreichende Nachlassmasse besteht. Folglich ist die Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Antragstellers zulässig; die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.