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Urteil

3 K 7/02

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mit der Begründung einer GmbH & Still und der Bestellung zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern begründen stille Gesellschafter ab diesem Zeitpunkt eine Mitunternehmerschaft. • Eine Rückwirkung der Umwandlung auf den 01.01.1989 für die Begründung der stillen Gesellschaft ist nicht gegeben, weil das Gesellschaftsverhältnis der stillen Beteiligung erst durch Übernahme der Verbindlichkeiten am 26.06.1989 begründet wurde. • Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative sind gesamthaft zu prüfen; das Vorliegen der Geschäftsführerstellung kann eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative begründen, auch wenn stille Reserven nicht beteiligt sind. • Bei Zuführung eines Grundstücks in das Betriebsvermögen ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung maßgeblich, sofern die Anschaffung mehr als drei Jahre zurückliegt (§ 6 Abs.1 Nr.5 EStG).
Entscheidungsgründe
Begründung Mitunternehmerschaft durch Bestellung zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern • Mit der Begründung einer GmbH & Still und der Bestellung zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern begründen stille Gesellschafter ab diesem Zeitpunkt eine Mitunternehmerschaft. • Eine Rückwirkung der Umwandlung auf den 01.01.1989 für die Begründung der stillen Gesellschaft ist nicht gegeben, weil das Gesellschaftsverhältnis der stillen Beteiligung erst durch Übernahme der Verbindlichkeiten am 26.06.1989 begründet wurde. • Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative sind gesamthaft zu prüfen; das Vorliegen der Geschäftsführerstellung kann eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative begründen, auch wenn stille Reserven nicht beteiligt sind. • Bei Zuführung eines Grundstücks in das Betriebsvermögen ist der Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung maßgeblich, sofern die Anschaffung mehr als drei Jahre zurückliegt (§ 6 Abs.1 Nr.5 EStG). Die Klägerin war stille Gesellschafterin an einer Kommandit-GmbH; diese wurde zum 26.06.1989 in eine GmbH umgewandelt. Mit Gesellschafterbeschluss vom 26.06.1989 wurden die Klägerin und A zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der neuen GmbH bestellt; die GmbH übernahm Verbindlichkeiten und stille Beteiligungen der Vorgängergesellschaft. Die GmbH & Still machte in den Streitjahren 1989–1991 Verluste und später Veräußerungserlöse; das Finanzamt sah die Klägerin ab der Umwandlung als Mitunternehmerin und änderte die Feststellungsbescheide. Die Klägerin focht dies an und rügte, sie habe keine Mitunternehmerinitiative und sei lediglich Minderheitsgesellschafterin gewesen. Streitpunkt war insbesondere, ab welchem Zeitpunkt Mitunternehmerschaft vorlag und welcher Veräußerungsgewinn bei einem Grundstück anzusetzen ist. • Zulässigkeit: Klage ist teilweise zulässig und die Klägerin war prozessfähig. • Bezogen auf die Mitunternehmerschaft ist erforderlich, dass ein Gesellschaftsverhältnis besteht; dieses wurde für die GmbH & Still erst am 26.06.1989 begründet, nicht bereits rückwirkend zum 01.01.1989. • Mitunternehmermerkmal: Es sind sowohl Mitunternehmerrisiko als auch Mitunternehmerinitiative zu prüfen; beide Merkmale sind gesamthaft zu würdigen und können sich gegenseitig kompensieren. • Mitunternehmerrisiko: Die Klägerin trug ab 26.06.1989 Verlustbeteiligung und war mit erheblichen stillen Einlagen beteiligt, sodass Mitunternehmerrisiko vorliegt. • Mitunternehmerinitiative: Die Bestellung der Klägerin und des Mitgesellschafters zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern begründete die Möglichkeit einer besonders ausgeprägten Mitunternehmerinitiative; auf die tatsächliche Ausübung kommt es nicht an. • Zeitlicher Anknüpfungspunkt: Die maßgebliche Begründung der stillen Gesellschaft sowie der Möglichkeit der Einflussnahme erfolgte mit Übernahme der Verbindlichkeiten und Bestellung am 26.06.1989; eine rückwirkende Gestaltung auf den Umwandlungsstichtag ist unzulässig. • Grundstücksveräußerung: Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns ist das Grundstück mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung in das Betriebsvermögen anzusetzen, da die Anschaffung mehr als drei Jahre zurücklag (§ 6 Abs.1 Nr.5 EStG); der Einlagezeitpunkt ist der 01.07.1989 (Begründung der Mitunternehmerschaft), sodass der anteilige Veräußerungsgewinn zeitanteilig zu berechnen ist. • Rechtsfolgen: Die Feststellungsbescheide sind insoweit zu ändern, dass die Mitunternehmerschaft und die daraus resultierenden Gewinne/Verluste zeitlich ab 01.07.1989 zu berücksichtigen sind; der Veräußerungsgewinn der Klägerin ist entsprechend auf 15.139 DM (anteilig) festzusetzen; für 1991 bleibt die Feststellung unverändert. • Verfahrenskosten: Die Kosten sind nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen (80 % zu Lasten des Finanzamts, 20 % zu Lasten der Klägerin). Die Klage ist teilweise begründet. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin ab dem 26.06.1989 (zeitanteilig ab 01.07.1989 für 1989) Mitunternehmerin der GmbH & Still war, weil sie durch Übernahme der Verbindlichkeiten und ihre Bestellung zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin Mitunternehmerrisiko und eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative hatte. Eine Rückwirkung der Umwandlung auf den 01.01.1989 kommt nicht zum Tragen; daher sind die Feststellungsbescheide für 1989 und 1990 insoweit zu ändern, dass der Gewinn aus der Mitunternehmerschaft erst ab dem genannten Zeitpunkt gilt und der anteilige Veräußerungsgewinn der Klägerin auf 15.139 DM festzusetzen ist; die Feststellung für 1991 bleibt unverändert. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilt (80 % FA / 20 % Klägerin).