Urteil
2 K 333/04
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für einen Rentner, der Rente ausschließlich aus einem anderen (hier: Schweizer) Staat bezieht, sind kindbezogene Zusatzleistungen dieses Staats Familienbeihilfen i.S.d. Art.77 Abs.1 VO 1408/71.
• Soweit solche ausländischen Familienbeihilfen die deutsche Familienleistung übersteigen, ruht der Anspruch auf deutsches Kindergeld nach Art.10 VO 574/72 bis zur Höhe der ausländischen Leistung.
• Bei nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen, die zu einer geringeren Steuervergütung führen, ist eine Kindergeldfestsetzung nach §173 Abs.1 Nr.1 AO aufzuheben; zuviel gezahltes Kindergeld ist nach §37 Abs.2 AO zurückzufordern.
Entscheidungsgründe
Kinderrenten in der Schweiz ruhen deutsches Kindergeld (Art.77/Art.10 VO 1408/574) • Für einen Rentner, der Rente ausschließlich aus einem anderen (hier: Schweizer) Staat bezieht, sind kindbezogene Zusatzleistungen dieses Staats Familienbeihilfen i.S.d. Art.77 Abs.1 VO 1408/71. • Soweit solche ausländischen Familienbeihilfen die deutsche Familienleistung übersteigen, ruht der Anspruch auf deutsches Kindergeld nach Art.10 VO 574/72 bis zur Höhe der ausländischen Leistung. • Bei nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen, die zu einer geringeren Steuervergütung führen, ist eine Kindergeldfestsetzung nach §173 Abs.1 Nr.1 AO aufzuheben; zuviel gezahltes Kindergeld ist nach §37 Abs.2 AO zurückzufordern. Die Klägerin, nicht erwerbstätig und verheiratet, beantragte Kindergeld für ihre drei Söhne. Ihr Ehemann arbeitete früher in der Schweiz und erhielt seit 1.8.2001 eine schweizerische Invalidenrente mit zusätzlich gezahlten Kinderrenten für die Kinder. Die Familienkasse bewilligte ab Juni 2002 Kindergeld, setzte dies dann jedoch mit Bescheid vom 4.2.2004 für den Zeitraum bis März 2003 aufzuheben und forderte zuviel gezahltes Kindergeld zurück, da für die Kinder schweizerische Kinderrenten gezahlt worden seien. Die Klägerin machte geltend, die schweizerischen Kinderrenten seien keine im europäischen Sinn vergleichbaren Kinderzulagen und berief sich zudem auf besondere Regelungen für Büsingen; sie begehrte die Gewährung des vollen deutschen Kindergelds. Die Familienkasse hielt die Aufhebung und Rückforderung für rechtmäßig und berief sich auf die europäischen Verordnungen über Sozialleistungen. • Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts: Durch das Abkommen EU–Schweiz sind die VO (EWG) Nr.1408/71 und Nr.574/72 seit 1.6.2002 auch im Verhältnis Schweiz–EU anwendbar; der Ehemann fällt in den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich. • Art.77 VO 1408/71: Ein Rentner, der nur Rente aus einem anderen Staat bezieht, erhält nur die Familienbeihilfen dieses Rentenstaats; schweizerische Kinderrenten sind kindbezogene Leistungen und damit Familienbeihilfen i.S.d. Art.77 Abs.1. • Konkurrenzregelung Art.10 VO 574/72: Weil deutsches Kindergeld nicht von Erwerbstätigkeit abhängt, ist die Anspruchskonkurrenz nach Art.10 zu beurteilen; deutsches Kindergeld ruht bis zur Höhe der im anderen Staat gewährten Leistung. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die schweizerischen Kinderrenten übersteigen die deutsche Familienleistung, daher ruht der deutsche Anspruch des Ehemanns sowie der Differenzanspruch der nicht erwerbstätigen Klägerin vollständig. • Aufhebung und Rückforderung: Die Festsetzung war nach §173 Abs.1 Nr.1 AO aufzuheben, weil die maßgebliche Tatsache (Zahlung der Kinderrenten) der Familienkasse bei der Festsetzung nicht bekannt war; daraus folgt nach §37 Abs.2 AO die Verpflichtung zur Erstattung zuviel gezahlten Kindergelds. • Vorrang des Unionsrechts: Soweit die Klägerin sich auf bilaterale Abkommen (z.B. Büsingen-Regelung) beruft, verdrängt das vorrangige EU-Recht solche nationalen/völkerrechtlichen Regelungen in diesem Bereich. Die Klage wird abgewiesen. Die Familienkasse durfte die Kindergeldfestsetzung für den streitigen Zeitraum aufheben, weil für die Kinder des Ehemanns schweizerische Kinderrenten als Familienbeihilfen im Sinne von Art.77 Abs.1 VO 1408/71 gezahlt wurden; diese Leistungen übersteigen die deutsche Familienleistung, so dass nach Art.10 VO 574/72 der deutsche Kindergeldanspruch bis zur Höhe der schweizerischen Leistungen ruht. Die Klägerin als nicht erwerbstätige Mutter hat keinen verbleibenden Differenzanspruch, weil die ausländischen Leistungen höher sind. Da die aufhebungsrelevante Tatsache der Familienkasse erst nach Erlass der Festsetzung bekannt wurde, war die rückwirkende Aufhebung nach §173 Abs.1 Nr.1 AO zulässig und führte zur Rückforderung des zuviel gezahlten Kindergelds nach §37 Abs.2 AO. Kosten trägt die Klägerin; Revision wurde nicht zugelassen.