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Urteil

12 K 2/04

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorgeschobenen Strohmanngeschäften fehlt dem Rechnungsaussteller die für den Vorsteuerabzug erforderliche Unternehmereigenschaft. • Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der in der Rechnung ausgewiesene Unternehmer tatsächlich die Lieferung erbracht hat; Scheinrechnungen schließen den Vorsteuerabzug aus (§ 15 Abs.1 Nr.1 UStG, § 14 UStG). • Ein Gutglaubensschutz des Leistungsempfängers hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Vorsteuerabzug bei Strohmanngeschäften und Scheinrechnungen • Bei vorgeschobenen Strohmanngeschäften fehlt dem Rechnungsaussteller die für den Vorsteuerabzug erforderliche Unternehmereigenschaft. • Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der in der Rechnung ausgewiesene Unternehmer tatsächlich die Lieferung erbracht hat; Scheinrechnungen schließen den Vorsteuerabzug aus (§ 15 Abs.1 Nr.1 UStG, § 14 UStG). • Ein Gutglaubensschutz des Leistungsempfängers hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs besteht nicht. Der Kläger, ein selbständiger Kraftfahrzeughändler, bezog 1999 zahlreiche Reimport-Fahrzeuge und zog Vorsteuer aus Rechnungen der XY GmbH und der AB GmbH geltend. Die Rechnungen und Bestellungen liefen formell über den Unternehmer KA bzw. dessen Firmen; die tatsächliche Beschaffung und Organisation der Transporte erfolgte jedoch durch einen ausländischen Hintermann (F) über dessen Firmen. Steuerfahndung und Strafverfahren ergaben, dass die inländischen Firmen nur als vermittelte Zwischenglieder dienten und die Fahrzeuge faktisch direkt vom ausländischen Lieferanten an die Abnehmer geliefert wurden. Die Finanzverwaltung versagte den Vorsteuerabzug, weil es sich nach Ermittlungen um Scheinrechnungen bzw. Missing-Trader-Geschäfte handelte. Der Kläger focht dies an und berief sich darauf, zivilrechtlich sei nur der in der Rechnung Stehende Leistender; er habe mit KA tatsächlich die Lieferbeziehungen abgewickelt und sei gutgläubig gewesen. • Rechtliche Grundlage und Anspruchsvoraussetzungen: Nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass ein anderer Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers eine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht hat; maßgeblich sind § 14 UStG und die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs.1 UStG. • Strohmanns- und Kollusionsprüfung: Liegt ein vorgeschobenes Strohmanngeschäft vor und agiert der Rechnungsaussteller nur als verlängerter Arm des Hintermanns, fehlt ihm die für Vorsteuer notwendige Selbständigkeit; maßgeblich ist das Gesamtbild der Umstände und typisches Händlverhalten. • Feststellungen zur tatsächlichen Geschäftspraxis: Schriftverkehr und Ermittlungsbefunde zeigten, dass F die Beschaffung, Finanzierung und Lieferung steuerte, KA/Firmen lediglich Angebote weitergaben, Zahlungen beschleunigten und Rechnungen stellten; es fehlten Kapital- und Abnahmerisiken sowie Verfügungsmacht bei KA. • Konsequenz aus Straf- und Ermittlungsakten: Strafgerichte und Fahndungsberichte bestätigten, dass die inländischen Firmen primär der Verschleierung dienten und die Rechnungen Scheinrechnungen waren; daraus folgt fehlende Unternehmerstellung der Rechnungsaussteller. • Keine Wirkung des Gutglaubens: Ein gutgläubiger Erwerb der Vorsteuerberechtigung ist ausgeschlossen; der Leistungsempfänger kann sich nicht auf Gutglauben hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs berufen. • Sonderproblem nicht eingetragener Gesellschaft: Bei der AB GmbH bestand zusätzlich keine Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer, da die Gesellschaft nie ins Handelsregister eingetragen war und damit objektiv nicht existierte. Die Klage wird abgewiesen; der Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen wurde zu Recht versagt. Das Gericht stellte fest, dass KA und die von ihm betriebenen Firmen nur als unselbständige Strohmänner des ausländischen Hintermanns fungierten und daher nicht die für einen Vorsteuerabzug erforderliche Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs.1 UStG hatten. Bei den Rechnungen lag damit Scheincharakter vor, sodass nach § 14 UStG und § 15 Abs.1 Nr.1 UStG kein Abzug der ausgewiesenen Umsatzsteuer möglich ist. Der Einwand des Klägers auf Gutglauben greift nicht, und bei der AB GmbH fehlt zusätzlich die erforderliche rechtliche Existenz als leistender Unternehmer. Kosten und die Nichtzulassung der Revision folgten den gesetzlichen Regelungen.