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Beschluss

3 V 24/05

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die summarische Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines negativen Feststellungsbescheids nach § 17 EigZulG begründen und damit die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen. • Die in § 17 EigZulG geregelten Tatbestandsmerkmale sind primär gesetzlich zu bestimmen; weitergehende Verwaltungsanforderungen aus BMF-Schreiben dürfen nicht ohne Zweifel dem Gesetzeswortlaut oder -zweck entnommen werden. • Die Herstellung von Wohnraum durch eine Genossenschaft zum Verkauf an Mitglieder kann dem Förderzweck des § 17 EigZulG entsprechen; eine pauschale Versagung wegen Bauträgertätigkeit ist nicht zwingend. • Mangels höchstrichterlicher Klärung bestehender Unsicherheiten über Umfang und Intensität wohnungswirtschaftlichen Handelns einer Genossenschaft bestehen gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines negativen Feststellungsbescheids.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei Zweifeln an Ablehnung der Förderfähigkeit nach § 17 EigZulG • Die summarische Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines negativen Feststellungsbescheids nach § 17 EigZulG begründen und damit die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen. • Die in § 17 EigZulG geregelten Tatbestandsmerkmale sind primär gesetzlich zu bestimmen; weitergehende Verwaltungsanforderungen aus BMF-Schreiben dürfen nicht ohne Zweifel dem Gesetzeswortlaut oder -zweck entnommen werden. • Die Herstellung von Wohnraum durch eine Genossenschaft zum Verkauf an Mitglieder kann dem Förderzweck des § 17 EigZulG entsprechen; eine pauschale Versagung wegen Bauträgertätigkeit ist nicht zwingend. • Mangels höchstrichterlicher Klärung bestehender Unsicherheiten über Umfang und Intensität wohnungswirtschaftlichen Handelns einer Genossenschaft bestehen gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines negativen Feststellungsbescheids. Antragstellerin ist eine 1997 gegründete Wohnungsgenossenschaft, deren Zweck in der Versorgung der Mitglieder mit genossenschaftlichem Wohnraum liegt. Sie änderte 2001 die Firma und räumte in der Satzung ein unwiderrufliches Recht der Mitglieder zum Erwerb genutzter Wohnungen ein. In den Jahren 1997–2001 tätigte die Genossenschaft nur geringe Bautätigkeit: Erwerb eines Grundstücks 2000 mit Errichtung eines Dreifamilienhauses, Aufteilung in Eigentumswohnungen und Verkauf von zwei Wohnungen an ein Mitglied und eine Wohnung an einen Dritten. Weitere größere Investitionen erfolgten erst nach dem Streitzeitraum (2002–2003). Das Finanzamt erließ Bescheide zur gesonderten Feststellung nach § 180 AO für Zwecke der Eigenheimzulage (§ 17 EigZulG) und stellte fest, die Genossenschaft habe die Voraussetzungen nicht erfüllt, insbesondere sei weniger als zwei Drittel des Geschäftsguthabens zu wohnwirtschaftlichen Zwecken verwendet worden, es sei nicht unverzüglich investiert worden und es liege Bauträgertätigkeit vor. Die Genossenschaft widersprach und beantragte Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids; das Gericht nahm Akten des Hauptsacheverfahrens hinzu. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist form- und fristgerecht gestellt und zulässig. • Summarische Prüfung: Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des negativen Feststellungsbescheids, die § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen. • Auslegung § 17 EigZulG: Nach dem Wortlaut sind die maßgeblichen Voraussetzungen Anschaffung von Geschäftsanteilen in bestimmter Höhe, Eintragung der Genossenschaft, satzungsrechtliches unwiderrufliches Erwerbsrecht der Mitglieder, Überschreitung der Einkunftsgrenze und kein Objektverbrauch; weitergehende Anforderungen an die Intensität wohnungswirtschaftlichen Handelns sind im Wortlaut nicht geregelt. • Gesetzeszweck und Unklarheiten: Die Gesetzesbegründung zielt auf Anreize für Bildung und Erwerb von Wohnungseigentum und verstärktes Engagement im Wohnungsneubau, lässt aber offen, in welchem Umfang Geschäftsguthaben verwendet werden muss; daraus folgt, dass die Verwaltung nicht ohne weitere Grundlage zusätzliche Tatbestandsmerkmale schaffen darf. • Bauträgertätigkeit vs. Förderzweck: Die Herstellung und der Verkauf von Wohnungen an Mitglieder können dem Förderzweck entsprechen; eine Bauträgertätigkeit schließt die Förderfähigkeit nicht zwingend aus, soweit satzungsrechtliche Vorgaben zum Erwerbsrecht der Mitglieder beachtet werden. • Sachverhalt der Antragsgegnerin: Die Antragstellerin hat bereits 1998 Verhandlungsbemühungen gezeigt, 2000 ein Objekt errichtet und überwiegend an ein Mitglied veräußert sowie unmittelbar nach dem Streitzeitraum weitere substanzielle Investitionen getätigt; diese Umstände sprechen gegen eine klare Missachtung des Förderzwecks. • Rechtliche Folgen: Angesichts fehlender höchstrichterlicher Klärung über die Qualität und Intensität des erforderlichen wohnungswirtschaftlichen Handelns bestehen gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des negativen Feststellungsbescheids und damit die Voraussetzungen für AdV. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids vom 11.12.2003 ist begründet; die Vollziehung des Bescheids wird ausgesetzt. Das Gericht hält die Satzung der Genossenschaft für den gesetzlichen Anforderungen des § 17 EigZulG entsprechend und sieht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung durch das Finanzamt, weil das Finanzamt weitergehende Anforderungen aus BMF-Schreiben herangezogen hat, die nicht eindeutig dem Gesetzestext oder -zweck zu entnehmen sind. Die Herstellung und der Verkauf von Wohnraum an Mitglieder können den Förderzweck erfüllen, und die tatsächlichen Anstrengungen der Genossenschaft (Verhandlungen 1998, Bau 2000, Verkäufe an Mitglied sowie danach erfolgte Investitionen) rechtfertigen nicht ohne weitere Klärung die sofortige Versagung der Begünstigung. Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 135 Abs. 1 FGO.