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Urteil

3 K 242/02

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vergütungen tageweise beschäftigter Dolmetscher beim Europarat und der WHO sind in Deutschland einkommensteuerpflichtig. • Art. 18 Buchst. b des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates sowie Art. VI § 19 des WHO‑Abkommens befreien nur Personen, die ein dauerhaftes öffentliches Amt innehaben, nicht tageweise Aushilfskräfte. • Für 1992 und 1993 waren die Steueransprüche bei Erlass der Änderungsbescheide verjährt; für 1994 sowie 1996–1998 bestanden keine Verjährungseinwände.
Entscheidungsgründe
Tageweise Dolmetschervergütungen bei Europarat/WHO sind inländisch steuerpflichtig • Vergütungen tageweise beschäftigter Dolmetscher beim Europarat und der WHO sind in Deutschland einkommensteuerpflichtig. • Art. 18 Buchst. b des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates sowie Art. VI § 19 des WHO‑Abkommens befreien nur Personen, die ein dauerhaftes öffentliches Amt innehaben, nicht tageweise Aushilfskräfte. • Für 1992 und 1993 waren die Steueransprüche bei Erlass der Änderungsbescheide verjährt; für 1994 sowie 1996–1998 bestanden keine Verjährungseinwände. Der Kläger, in Deutschland ansässig und selbständiger Konferenzdolmetscher, erhielt in den Jahren 1992–1994 und 1996–1998 tageweise Vergütungen vom Europarat und der WHO. Er erklärte teilweise Einnahmen, ließ aber in mehreren Veranlagungszeiträumen Zahlungen nicht in die Steuerfestsetzung eingehen. Das Finanzamt erließ nach Außenprüfung geänderte Einkommensteuerbescheide für 1992–1998; der Kläger erhob Einspruch und Klage. Er berief sich darauf, die Entgelte seien nach den internationalen Vorrechtsabkommen steuerfrei und — subsidiär — eine Vorlage an den EuGH oder Zulassung der Revision sei geboten. Das Finanzamt hielt die Vergütungen für steuerpflichtig und rügte teilweise Verletzung der Festsetzungsfrist bzw. erklärte Verlängerungen wegen leichtfertiger Verkürzung bzw. möglicher Hinterziehung. • Steuerpflicht nach deutschem Recht: Als inländisch Unbeschränkter unterliegt der Kläger mit seinem Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer (§ 1, § 2 EStG). • Keine Anwendung internationaler Steuerbefreiungen: Weder Art. 18 Buchst. b des Europaratsabkommens noch Art. VI § 19 des WHO‑Abkommens erstrecken sich auf tageweise beschäftigte Aushilfsdolmetscher; die Begriffe "officials/agents/fonctionnaires" setzen ein öffentliches Amt mit gewisser Dauer voraus (Anschluss an BFH‑Rechtsprechung IV R 75/97). • Internen Regelungen nicht anwendbar: Die Gleichstellungsregelungen des Europäischen Parlaments und die Verordnung (EG) Nr. 628/2000 betreffen ausschließlich Gemeinschaftsorgane und greifen nicht auf den Europarat über; vom Europarat wurde keine generelle interne Regel getroffen, die Aushilfsdolmetscher den Bediensteten gleichstellt. • Vorabentscheidung nicht erforderlich: Vorherige EuGH‑Rechtsprechung (Maag) und die besonderen Organisationsverhältnisse geben keinen ausreichenden Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren. • Festsetzungsverjährung 1992/1993: Die regelmäßige Festsetzungsfrist begann mit Ablauf des jeweiligen Einreichungsjahres (§ 170 Abs. 2 AO) und war für 1992 und 1993 zum Zeitpunkt der Änderungsbescheide abgelaufen; eine Verlängerung wegen Steuerhinterziehung (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO) lag nicht vor, weil Vorsatz nicht nachgewiesen werden konnte. • Festsetzungsfrist 1994: Für 1994 bestand wegen leichtfertiger Steuerverkürzung eine verlängerbare Festsetzungsfrist; die Außenprüfung hemmte die Frist, sodass der Änderungsbescheid für 1994 rechtzeitig erlassen wurde. • WHO‑Bezüge: Entsprechende Auslegung der Begriffe in den Vorrechtsabkommen führt dazu, dass auch die WHO‑Vergütungen nicht steuerbefreit sind, da die kurzfristige Aushilfstätigkeit kein öffentliches Amt mit der erforderlichen Dauer begründet. • Haftung für leichtfertige Verkürzung: Hinsichtlich weiterer im Ausland erzielter Einkünfte 1994 nahm das Gericht eine leichtfertige Verkürzung an, weil erkennbare ausländische Einnahmen nicht erklärt und die Sorgfaltspflicht verletzt wurden. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Das Gericht erkennt an, dass die Vergütungen des Klägers für seine tageweise Tätigkeit beim Europarat und der WHO in Deutschland steuerpflichtig sind; die Klage wird für die Jahre 1994 und 1996–1998 abgewiesen, weil die Festsetzungsfristen bzw. ihre Verlängerungen wirksam waren. Für die Veranlagungszeiträume 1992 und 1993 sind die geänderten Einkommensteuerbescheide vom 6. März 2002 rechtswidrig, da die Festsetzungsfrist abgelaufen und eine Verlängerung wegen Steuerhinterziehung nicht gegeben war; insoweit wird der Klage stattgegeben. Der Kläger hat keinen Hinterziehungsvorsatz bewiesen, sodass eine strafbegründende Verlängerung der Festsetzungsfrist entfällt. Das Kostenverhältnis richtet sich nach dem Verhältnis von Erfolg und Misserfolg; die Revision wird nicht zugelassen.