Urteil
14 K 100/99
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG (Baukindergeld) kann im Kalenderjahr nicht zusätzlich geltend gemacht werden, wenn für dasselbe Jahr Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG gewährt wurde.
• § 9 Abs. 5 EigZulG stellt die Kinderzulage der Steuerermäßigung nach § 34f EStG gleich und beschränkt die Inanspruchnahme auf ein Objekt je Kalenderjahr.
• Verfassungsrechtliche Gleichheitseinwände greifen nicht durch, wenn der Gesetzgeber eine einheitliche Begrenzung der Kinderförderung vorsieht und die Betroffenen die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Vorhaben zeitlich anders zu gestalten.
Entscheidungsgründe
Keine Doppelgewährung von Kinderzulage und Baukindergeld im gleichen Kalenderjahr • Die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG (Baukindergeld) kann im Kalenderjahr nicht zusätzlich geltend gemacht werden, wenn für dasselbe Jahr Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG gewährt wurde. • § 9 Abs. 5 EigZulG stellt die Kinderzulage der Steuerermäßigung nach § 34f EStG gleich und beschränkt die Inanspruchnahme auf ein Objekt je Kalenderjahr. • Verfassungsrechtliche Gleichheitseinwände greifen nicht durch, wenn der Gesetzgeber eine einheitliche Begrenzung der Kinderförderung vorsieht und die Betroffenen die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Vorhaben zeitlich anders zu gestalten. Die Kläger (verheiratet, vier minderjährige Kinder) beanspruchten in ihrer Einkommensteuererklärung 1996 für ein bewohntes Einfamilienhaus in S das Baukindergeld (§ 34f EStG). Gleichzeitig hatten sie für ein in denselben Jahren in Y-Z bezogenes Wohnobjekt Eigenheimzulage mit Kinderzulagen nach § 9 Abs. 5 EigZulG erhalten. Das Finanzamt gewährte die Eigenheimzulage einschließlich Kinderzulagen, versagte jedoch die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG für 1996. Die Kläger rügten daraufhin eine Verfassungsverletzung (Art. 3 und Art. 6 GG) und focht die Ablehnung des Baukindergeldes an. Das Finanzgericht verhandelte und berücksichtigte die einschlägigen Akten und Entscheidungen, insbesondere die Bindungswirkung der Auslegung, wonach Kinderzulage und Baukindergeld im selben Kalenderjahr nicht kumulierbar sind. • Rechtliche Grundlage: § 9 Abs. 5 EigZulG begrenzt die Kinderzulage auf eine Wohnung je Kalenderjahr und stellt nach Satz 5 die Kinderzulage der Steuerermäßigung nach § 34f EStG gleich; § 34f Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzt das Baukindergeld ebenfalls auf ein Objekt je Kalenderjahr. • Auslegung und Rechtsprechung: Einhellige Literaturmeinung, Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen und die Rechtsprechung des BFH werten die Vorschriften so, dass bei gleichzeitiger Gewährung der Kinderzulage nach dem EigZulG der Anspruch auf Steuerermäßigung nach § 34f EStG für denselben Veranlagungszeitraum ausgeschlossen ist. • Anwendung auf den Fall: Die Kläger erhielten für 1996 die günstigeren Kinderzulagen nach § 9 Abs. 5 EigZulG für ihr in Y-Z belegtes Wohnhaus; daher ist für das Einfamilienhaus in S für 1996 das Baukindergeld nach § 34f EStG ausgeschlossen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Gleichbehandlungsrügen sind unbegründet. Unterschiedliche Förderungssituationen sind vom Gesetzgeber durch die einheitliche Beschränkung erfasst; den Klägern stand es offen, die zeitliche Gestaltung ihrer Bauvorhaben so zu wählen, dass eine doppelte Förderung vermieden bzw. zeitlich getrennt in Anspruch genommen werden konnte. • Vergleich mit getrennt lebenden Eltern: Die Annahme, getrennt lebende Eltern erhielten doppelt Förderung, beruht auf falscher Voraussetzung; sowohl Baukindergeld als auch Kinderzulage werden jeweils nur dem Elternteil gewährt, dem das Kind zu Haushalt zuzurechnen ist. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzamt hat zu Recht die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG für das Einfamilienhaus in S für 1996 versagt, weil die Kläger im selben Kalenderjahr die Kinderzulagen nach § 9 Abs. 5 EigZulG für ihr anderes Wohnobjekt erhalten hatten, welche der Steuerermäßigung gleichgestellt sind. Die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Kläger wegen angeblicher Ungleichbehandlung bestehen nicht, da der Gesetzgeber eine einheitliche Begrenzung der Kinderförderung getroffen hat und den Klägern die Möglichkeit offenstand, ihre Bauvorhaben zeitlich anders zu gestalten. Kostenregelung und Nichtzulassung der Revision wurden durch das Gericht angeordnet.