Urteil
2 K 306/03
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz gelten seit 01.06.2002 die VO (EWG) 1408/71 und 574/72 zwischen Schweiz und EU; sie verdrängen einen deutschen Kindergeldanspruch nach dem Beschäftigungslandprinzip.
• Artikel 13 Abs. 2 a und nachfolgende Kollisionsnormen der VO 1408/71 bilden ein geschlossenes System; sie führen dazu, dass Grenzgänger den sozialrechtlichen Vorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegen und deutsches Kindergeld ausgeschlossen ist.
• Die Europarechtslage und die Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung von Grenzgängern auch gegenüber inländisch Beschäftigten; ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor.
• Eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG war aufgrund der Rechtsänderung durch das Abkommen mit der Schweiz zulässig; zuviel gezahltes Kindergeld ist nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Beschäftigungslandprinzip: Kindergeldausschluss bei Grenzgängern in die Schweiz (01.06.2002) • Bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz gelten seit 01.06.2002 die VO (EWG) 1408/71 und 574/72 zwischen Schweiz und EU; sie verdrängen einen deutschen Kindergeldanspruch nach dem Beschäftigungslandprinzip. • Artikel 13 Abs. 2 a und nachfolgende Kollisionsnormen der VO 1408/71 bilden ein geschlossenes System; sie führen dazu, dass Grenzgänger den sozialrechtlichen Vorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegen und deutsches Kindergeld ausgeschlossen ist. • Die Europarechtslage und die Praktikabilitätserwägungen rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung von Grenzgängern auch gegenüber inländisch Beschäftigten; ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor. • Eine rückwirkende Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG war aufgrund der Rechtsänderung durch das Abkommen mit der Schweiz zulässig; zuviel gezahltes Kindergeld ist nach § 37 Abs. 2 AO zu erstatten. Der Kläger (deutscher Staatsangehöriger) und seine Ehefrau arbeiteten als Grenzgänger seit 1981/2001 in der Schweiz. Die Familienkasse zahlte für drei in Deutschland lebende Kinder deutsches Kindergeld; nach Datenaustausch stellte die Familienkasse im April 2003 die Beschäftigung des Klägers in der Schweiz fest. Der Arbeitgeber bestätigte Schweizer Kinderzulagen von je 190 SFr. monatlich. Die Familienkasse hob die deutsche Kindergeldfestsetzung ab Juni 2002 auf und forderte zuviel gezahltes Kindergeld zurück mit Bezug auf die seit 01.06.2002 zwischen EU und Schweiz geltenden Verordnungen. Der Kläger focht dies an und rügte u. a. Gleichbehandlungs- und Verfassungsverstöße sowie Vertrauensschutz gegen Rückforderung. Das Gericht verwarf die Klage, die Revision wurde zugelassen. • Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts: Durch das Abkommen EU–Schweiz sind die VO (EWG) 1408/71 und 574/72 seit 01.06.2002 in den Beziehungen zur Schweiz anwendbar; Kindergeld zählt als Familienleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 h VO 1408/71. • Geschlossenes System der Kollisionsnormen: Die Art. 13–17a VO 1408/71 regeln einheitlich, welchem Sozialrecht ein Arbeitnehmer unterliegt; nach Art. 13 Abs. 2 a gilt das Beschäftigungslandprinzip für abhängig Beschäftigte. • Ausschluss deutschen Kindergelds: Wegen des Beschäftigungslandprinzips unterliegt der Kläger ausschließlich den schweizerischen Rechtsvorschriften; deutsches Kindergeld oder Teilkindergeld kommt danach nicht in Betracht (Art. 13 ff. VO 1408/71). • Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlung: Die unterschiedliche Behandlung von Grenzgängern ist durch sachliche Gründe gedeckt, namentlich die Vermeidung der Kumulation von Sozialleistungen, die Praktikabilität und die hinreichende anderweitige Absicherung durch schweizerische Kinderzulagen; dies steht nicht im Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitssatz. • Existenzminimum/Verfassungsrecht: Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums bleibt durch Kinderfreibetrag/Veranlagung gewahrt; die Höhe ausländischer Zulagen bestimmt nicht unmittelbar die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den steuerlichen Familienleistungsausgleich. • Rückwirkung und Erstattung: Das Inkrafttreten des Abkommens Schweiz änderte die rechtlichen Verhältnisse; nach § 70 Abs. 2 EStG war die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung rückwirkend vorzunehmen und nach § 37 Abs. 2 AO war zuviel gezahltes Kindergeld zurückzufordern. • Kein Vertrauensschutz oder Verwirkung: Der Kläger konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen; Mitteilungspflichten und der gebundene Entscheidsrahmen schließen Behaltensschutz aus; Verwirkung des Erstattungsanspruchs liegt nicht vor. • Vorabentscheidung EuGH: Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, weil der EuGH die einschlägigen Normen bereits ausgelegt hat und die angewandte Rechtslage ausreichend geklärt ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld für den Zeitraum ab Juni 2002, weil nach Inkrafttreten des Abkommens zwischen EU und Schweiz für Grenzgänger das Beschäftigungslandprinzip (Art. 13 Abs. 2 a VO 1408/71) gilt und damit schweizerisches Recht vorrangig ist. Die Aufhebung der deutschen Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG war rechtmäßig und die Rückforderung des zuviel gezahlten Kindergelds beruhte auf § 37 Abs. 2 AO. Gleichheits- und Verfassungsrügen sowie Vertrauensschutz oder Verwirkung konnten den Rückforderungsanspruch nicht verhindern. Die Revision wurde zugelassen.