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Urteil

1 K 210/03

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG kann im Jahr der Betriebsgründung nur gebildet werden, wenn die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. • Bei Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen setzt die erforderliche Konkretisierung deren verbindliche Bestellung voraus. • Gewerbeanmeldung, Antragstellung auf Fördermittel oder Kreditbewilligung allein genügen nicht zur Dokumentation der konkreten Investitionsentscheidung für die Bildung der Ansparrücklage.
Entscheidungsgründe
Keine Ansparrücklage ohne verbindliche Bestellung wesentlicher Betriebsgrundlagen • Eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG kann im Jahr der Betriebsgründung nur gebildet werden, wenn die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. • Bei Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen setzt die erforderliche Konkretisierung deren verbindliche Bestellung voraus. • Gewerbeanmeldung, Antragstellung auf Fördermittel oder Kreditbewilligung allein genügen nicht zur Dokumentation der konkreten Investitionsentscheidung für die Bildung der Ansparrücklage. Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, meldeten im Streitjahr einen Gewerbebetrieb zur Stromeinspeisung an und planten die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf ihrem Privathaus. Sie beschafften Unterlagen, ließen einen Kostenvoranschlag erstellen, beantragten bei der KfW einen Förderkredit und stellten Fördermittelanträge bei der Gemeinde. Die KfW-Anfrage erfolgte am 19.12.2001; die Solaranlage wurde jedoch erst am 16.02.2002 verbindlich bestellt und installiert. In der Einkommensteuererklärung 2001 machte der Kläger einen gewerblichen Verlust geltend, der zu 40 % als Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG aus den Anschaffungskosten gebildet wurde. Das Finanzamt erkannte die Ansparrücklage nicht an, weil die Bestellung der Anlage erst 2002 erfolgte; dagegen klagten die Eheleute. • Rechtliche Grundlage ist § 7g Abs. 3 EStG; danach können unter Voraussetzungen für künftige Anschaffungen Gewinn mindernde Rücklagen gebildet werden. • Die Ansparabschreibung ist zwar im Jahr der Betriebsgründung möglich, verlangt aber bei noch zu eröffnenden Betrieben eine hinreichende Konkretisierung der Investitionsentscheidung hinsichtlich wesentlicher Betriebsgrundlagen. • Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bedarf die Anschaffung wesentlicher Betriebsgrundlagen der verbindlichen Bestellung vor Ablauf des Rücklagejahres, um die Konkretisierung zu erfüllen (vgl. BFH-Entscheidung IV R 30/00). • Im Streitfall war die Photovoltaikanlage die einzige wesentliche Betriebsgrundlage und wurde erst im Februar 2002 bestellt; daher fehlte die erforderliche Konkretisierung im Jahr 2001. • Gewerbeanmeldung, Kredit- und Förderanträge sowie die Kreditbewilligung dokumentieren die Absicht zur Betriebseröffnung, ersetzen aber nicht die verbindliche Bestellung als Nachweis der hinreichenden Konkretisierung. • Aufgrund dessen durften die Kläger für 2001 keine Ansparrücklage bilden und ihr geltend gemachter Verlust konnte nicht anerkannt werden. • Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klage ist unbegründet; die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG für das Jahr 2001 wurde zu Recht versagt, weil die verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlage (Solaranlage) erst im Februar 2002 erfolgte. Damit fehlte im Streitjahr die gesetzlich geforderte hinreichende Konkretisierung der Investitionsentscheidung, sodass die Rücklage nicht gebildet werden durfte. Gewerbeanmeldung, Förder- und Kreditanträge sowie auch die Kreditbewilligung genügen nicht als Ersatz für eine verbindliche Bestellung. Die Einkommensteuerfestsetzung 2001 bleibt daher in dieser Hinsicht unverändert; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.