Urteil
11 K 271/00
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für die Neuerrichtung eines Daches sind Herstellungskosten, wenn sie in räumlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang Folge einer Aufstockung sind.
• Die reine Gleichzeitigkeit von Erhaltungs- und Herstellungskosten führt nicht automatisch zur Qualifizierung aller Kosten als Herstellungskosten; entscheidend ist, ob die Erneuerung Bedingung der Herstellungsmaßnahme war.
• Zur degressiven AfA nach § 7 Abs. 5, 5a EStG können Herstellungskosten für neu geschaffene Gebäudeteile nur dann in Betracht kommen, wenn diese als selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen sind.
• Ein Gebäudeteil ist kein selbständiges Wirtschaftsgut, wenn die neuen Wohnungen in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit bereits vorhandenen vermieteten Wohnungen stehen.
Entscheidungsgründe
Neuaufbau des Daches bei Aufstockung: Herstellungskosten, aber keine selbständige AfA für Gebäudeteil • Aufwendungen für die Neuerrichtung eines Daches sind Herstellungskosten, wenn sie in räumlichem, zeitlichem und sachlichem Zusammenhang Folge einer Aufstockung sind. • Die reine Gleichzeitigkeit von Erhaltungs- und Herstellungskosten führt nicht automatisch zur Qualifizierung aller Kosten als Herstellungskosten; entscheidend ist, ob die Erneuerung Bedingung der Herstellungsmaßnahme war. • Zur degressiven AfA nach § 7 Abs. 5, 5a EStG können Herstellungskosten für neu geschaffene Gebäudeteile nur dann in Betracht kommen, wenn diese als selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen sind. • Ein Gebäudeteil ist kein selbständiges Wirtschaftsgut, wenn die neuen Wohnungen in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit bereits vorhandenen vermieteten Wohnungen stehen. Die Kläger erwarben 1996 ein Altgebäude mit vermieteter Gastwirtschaft, Büro und Wohnungen; das Dachgeschoss war unbewohnbar. 1997 rissen sie das alte Dach ab, stockten ein Vollgeschoss auf und errichteten ein neues Dach; entstanden sind vier neue Wohnungen, die vermietet wurden. Die Kläger behandelten die Aufstockung als selbständiges Wirtschaftsgut und beantragten degressive Abschreibungen nach § 7 Abs. 5 EStG für die Herstellungskosten. Das Finanzamt qualifizierte die Dach- und Aufstockungskosten als nachträgliche Herstellungskosten des vorhandenen Wohnteils, verweigerte jedoch die degressive AfA und setzte lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG an. Die Kläger rügten, Teile der Dacharbeiten seien Erhaltungsaufwand und die neuen Wohnungen begründeten ein selbständiges Wirtschaftsgut; das FA hielt dem entgegen, die Maßnahmen stünden in einheitlichem Nutzungszusammenhang. • Rechtliche Grundsätze: Herstellungskosten können auch solche Baumaßnahmen umfassen, die für sich Erhaltungscharakter hätten, wenn sie bautechnisch ineinandergreifen und eine einheitliche Maßnahme bilden (§ 255 Abs.2 HGB-Rechtsbegriffsprägung angewandt; ständige BFH-Rechtsprechung). • Feststellung des Zusammenhangs: Das Gericht wertet die Neuerrichtung des Daches als Folge der Aufstockung; die Abdeckung des neu geschaffenen zweiten Obergeschosses war Teil der Herstellungsmaßnahme, weshalb die Dachkosten Herstellungskosten sind. Die tatsächliche Ausführung ist maßgeblich; theoretisch mögliche Alternativen bleiben unbeachtlich. • Zur degressiven AfA (§ 7 Abs.5,5a EStG): Degressive Abschreibung gilt nur für neu geschaffene, selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter. Eine bloße Erneuerung einzelner Bauteile reicht i. d. R. nicht aus; erforderlich ist, dass die neu eingefügten Bauteile dem Gebäudeteil das bautechnische Gepräge eines neuen Wirtschaftsguts geben. • Anwendung auf den Streitfall: Neben der Dacherneuerung wurden tragende Außen-/Innenwände und mindestens eine neue Geschossdecke im 2.OG neu hergestellt; damit ist der fremden Wohnzwecken dienende Gebäudeteil in bautechnischer Hinsicht neu hergestellt worden und bildet ein selbständiges Wirtschaftsgut im Sinn der AfA-Vorschrift nicht (das Gericht sieht jedoch gerade wegen der Neuherstellung mehrerer für die Nutzungsdauer bestimmender Bauteile die Voraussetzungen für die degressive AfA für die auf die Aufstockung und das neue Dach entfallenden Herstellungskosten als gegeben). • Nutzungs- und Funktionszusammenhang: Die neu geschaffenen Wohnungen stehen in einheitlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit den bereits vorhandenen Mietwohnungen des Gebäudeteils; daher ist keine weitere Aufteilung in selbständige Wirtschaftsgüter geboten nach ständiger BFH-Rechtsprechung. • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Die Parteien tragen die Verfahrenskosten zur Hälfte; Revision wurde nicht zugelassen mangels Voraussetzungen des § 115 Abs.2 FGO. Die Klage ist teilweise begründet. Die Kosten für den Neuaufbau des Daches sind als Herstellungskosten zu qualifizieren, weil sie Teil der Aufstockung waren und in sachlichem, zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit der Herstellungsmaßnahme stehen. Soweit die Kläger degressive Abschreibung nach § 7 Abs.5,5a EStG geltend machen, wird dies insoweit bejaht, als die auf die Aufstockung und das neue Dach entfallenden Herstellungskosten degressiv abgeschrieben werden können. Die neu geschaffenen Wohnungen bilden keinen separat zu behandelnden, selbständigen Gebäudeteil im Sinn einer losgelösten AfA, weil sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit den bestehenden Mietwohnungen stehen; gleichwohl haben die umfangreichen Erneuerungen mehrerer für die Nutzungsdauer wesentlicher Bauteile dazu geführt, dass der fremden Wohnzwecken dienende Gebäudeteil in bautechnischer Hinsicht neu hergestellt wurde. Die Verfahrenskosten werden beiden Parteien zur Hälfte auferlegt; die Revision wurde nicht zugelassen.