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Urteil

9 K 110/02

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Grabpflegeleistungen sind regelmäßig sonstige Leistungen (Dienstleistungen) und nicht Lieferungen von Pflanzen. • Dienstleistungen der Friedhofsgärtnerei unterliegen nicht der Durchschnittsatzbesteuerung des § 24 UStG, sondern der Regelbesteuerung, wenn sie nicht die in Art.25 i.V.m. Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG genannten landwirtschaftlichen Dienstleistungen sind. • Für die Einordnung als landwirtschaftliche Dienstleistung kommt es auf das Wesen der Leistung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers und auf die Kriterien der Richtlinie an, nicht allein auf die ertragsteuerliche Einordnung als landwirtschaftlicher Erzeuger.
Entscheidungsgründe
Grabpflege als Dienstleistung — Regelbesteuerung, nicht Durchschnittssatzbesteuerung • Grabpflegeleistungen sind regelmäßig sonstige Leistungen (Dienstleistungen) und nicht Lieferungen von Pflanzen. • Dienstleistungen der Friedhofsgärtnerei unterliegen nicht der Durchschnittsatzbesteuerung des § 24 UStG, sondern der Regelbesteuerung, wenn sie nicht die in Art.25 i.V.m. Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG genannten landwirtschaftlichen Dienstleistungen sind. • Für die Einordnung als landwirtschaftliche Dienstleistung kommt es auf das Wesen der Leistung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers und auf die Kriterien der Richtlinie an, nicht allein auf die ertragsteuerliche Einordnung als landwirtschaftlicher Erzeuger. Der Kläger betreibt einen Gartenbaubetrieb mit Blumenproduktion und zusätzlich eine Friedhofsgärtnerei, die Grabpflegeverträge (mündlich und schriftlich) umfasst. Ein Großteil der produzierten Blumen wird an den Blumeneinzelhandel seiner Ehefrau verkauft; für Gestecke werden Teile davon oder zugekaufte Materialien verwendet. Kunden lassen sich Gestecke im Laden der Ehefrau aussuchen oder überlassen die Auswahl dem Kläger; die Abrechnung erfolgt teils über dessen Rechnungen. Das Finanzamt unterzog nach Außenprüfung die Umsätze der Friedhofsgärtnerei der Regelbesteuerung, weil es die Grabpflege als eigenständige gewerbliche Dienstleistung einstufte und nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Durchschnittsatzbesteuerung (§ 24 UStG). Der Kläger wandte ein, die Umsätze der Gestecke gehörten zum landwirtschaftlichen Betrieb und bewirkten, dass die Umsätze aus selbstgewonnenen Erzeugnissen überwiegen würden; er begehrte Aufhebung der Umsatzsteuer-Änderungsbescheide. • Die Klage ist unbegründet; zutreffend hat das Finanzamt die Umsätze der Grabpflege der Regelbesteuerung unterworfen (§ 3 Abs.1 und Abs.9 UStG). • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Grabpflegeleistungen regelmäßig sonstige Leistungen; die Verwendung von Pflanzen dient dem Dienstleistungserfolg, die Lieferung der Pflanzen hat keinen selbständigen rechtlichen Gehalt. • Entscheidend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers: Er erwartet vorrangig eine Dienstleistung, nämlich dass das Grab in einen würdigen, jahreszeitgemäßen Zustand versetzt wird; die eingesetzten Pflanzen sind Hilfsmittel dieser Dienstleistung. • Die Einstufung als landwirtschaftliche Dienstleistung nach Art.25 i.V.m. Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG ist nicht erfüllt. Die Durchschnittsatzbesteuerung (§ 24 UStG) ist nur anwendbar, wenn die nationalen Voraussetzungen im Lichte der Richtlinie erfüllt sind; formale Erzeugereigenschaft reicht hierfür nicht aus. • Der Senat orientiert sich an der richtlinienkonformen Auslegung des § 24 UStG; da die Grabpflegeleistungen nicht zu den in Anhang B gelisteten landwirtschaftlichen Dienstleistungen gehören, war die Regelbesteuerung anzuwenden. • Zur Bemessung und Schätzung der abziehbaren Vorsteuer folgt der Senat der Berechnung der Außenprüfung; wegen des Verböserungsverbots wurde eine darüber hinausgehende Steuerfestsetzung nicht vorgenommen. • Die Revision wird zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, insbesondere ob die umsatzsteuerliche Behandlung von Grabpflegeleistungen von ertragsteuerlichen Abgrenzungen abhängig ist (§ 115 Abs.2 Nr.1 FGO). Die Klage wurde abgewiesen; das Finanzgericht bestätigt die Umsatzsteueränderungsbescheide vom 28.11.2000. Begründet wurde dies damit, dass die Grabpflegeleistungen des Klägers als einheitliche sonstige Leistungen (Dienstleistungen) anzusehen sind, bei denen der Einsatz von Blumen und Gestecken keinen selbständigen Lieferungscharakter begründet, und dass diese Leistungen nicht unter die landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Sinne von Art.25 i.V.m. Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG fallen. Folglich sind die Umsätze der Friedhofsgärtnerei der Regelbesteuerung zu unterwerfen und nicht der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 UStG. Die Berechnung der Vorsteuer durch die Außenprüfung wurde als zutreffend angesehen; eine höhere Steuerfestsetzung wurde wegen des Verböserungsverbots nicht vorgenommen. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.