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Urteil

11 K 208/04

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Tätigkeit des Klägers als Streichinstrumentenbauer ist im Streitfall keine freiberufliche künstlerische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern gewerblich zu qualifizieren. • Bei Gebrauchskunst ist Voraussetzung für die Freiberuflichkeit eine eigenschöpferische Leistung, die die individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft des Herstellers zum Ausdruck bringt und eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht, sodass der Kunstwert den Gebrauchswert übersteigt. • Zur Feststellung künstlerischer Tätigkeit genügen subjektive Wertschätzungen einzelner Fachleute oder ein Gutachten allein nicht; es bedarf einer objektivierbaren Anerkennung in einschlägigen fachkundigen Kreisen.
Entscheidungsgründe
Instrumentenbau: keine künstlerische Tätigkeit, sondern gewerbliche Qualifikation • Die Tätigkeit des Klägers als Streichinstrumentenbauer ist im Streitfall keine freiberufliche künstlerische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, sondern gewerblich zu qualifizieren. • Bei Gebrauchskunst ist Voraussetzung für die Freiberuflichkeit eine eigenschöpferische Leistung, die die individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft des Herstellers zum Ausdruck bringt und eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht, sodass der Kunstwert den Gebrauchswert übersteigt. • Zur Feststellung künstlerischer Tätigkeit genügen subjektive Wertschätzungen einzelner Fachleute oder ein Gutachten allein nicht; es bedarf einer objektivierbaren Anerkennung in einschlägigen fachkundigen Kreisen. Der Kläger, ein Geigenbaumeister, stellt Streichinstrumente her, repariert und handelt mit Musikinstrumenten. Er erklärte die Einkünfte aus Instrumentenbau als freiberuflich (künstlerisch) und trennte sie von gewerblichen Einkünften aus Handel und Reparatur. Das Finanzamt qualifizierte den Instrumentenbau dagegen als gewerblich und setzte Gewerbesteuermessbeträge für 1997–1999 fest. Der Kläger berief sich auf schöpferische Tätigkeiten, Gutachten und Stellungnahmen von Musikern, wonach seine Instrumente eigenschöpferisch und künstlerisch seien. Das Finanzamt und das Gericht ließen die einschlägige BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung von Handwerk und Gebrauchskunst einfließen und holten einen Sachverständigen ein; dieser bejahte Eigenschöpfung, das Gericht blieb dennoch unüberzeugt. • Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 1 S.2 GewStG in Verbindung mit § 15 Abs.2 EStG zur Gewerbesteuerpflicht; § 18 Abs.1 Nr.1 EStG zur künstlerischen Tätigkeit. • Rechtliche Maßstäbe: Bei Gebrauchskunst ist freiberuflich, wer eigenschöpferisch wirkt, individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zeigt und eine künstlerische Gestaltungshöhe erreicht, sodass der Kunstwert den Gebrauchswert übersteigt (BFH-Rechtsprechung). • Beurteilung des Einzelfalls: Das Gericht prüfte tatsächliche Verhältnisse und die Frage, ob der Kläger an der Klangschöpfung als Musiker entscheidend mitwirkt; handwerkliche Meisterschaft allein genügt nicht. • Beweiswürdigung: Stellungnahmen von Musikern und das Sachverständigengutachten bestätigen handwerkliche Höchstqualität und subjektive Anerkennung, reichen aber nicht als objektivierbarer Nachweis einer in Fachkreisen anerkannten künstlerischen Stellung. • Abgrenzungskriterien: Objektive Indizien wie nachhaltige Anerkennung in fachkundigen Kreisen, Mitgliedschaft in Künstlerlexika oder gleichrangige Nennung bei Aufführungen sind erforderlich; solche Nachweise lagen nicht in überzeugender Form vor. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Die Tätigkeit des Klägers bleibt überwiegend Anwendung erlernbarer Techniken; einzelne künstlerische Ausformungen (z.B. Schnecke, Lackierung) ändern dies nicht, weil keine überzeugende Mitwirkung an der Klangschöpfung im musikalischen Sinne festgestellt werden konnte. • Prozessfolgen: Die Klage ist unbegründet; die Gewerbesteuermessbescheide bleiben bestehen; Revision wurde zugelassen. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Das Gericht qualifiziert die Herstellung von Streichinstrumenten durch den Kläger als gewerbliche Tätigkeit, da trotz hoher handwerklicher Qualität und fachlicher Anerkennung keine hinreichend objektivierte eigenschöpferische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs.1 Nr.1 EStG festgestellt werden konnte. Einzelne Beurteilungen durch Musiker und ein Sachverständigengutachten belegen handwerkliche Meisterschaft und subjektive Wertschätzung, reichen aber nicht für die erforderliche Anerkennung in einschlägigen fachkundigen Kreisen und die Feststellung, dass der Kläger an der Klangschöpfung als Musiker entscheidend mitwirkt. Folglich unterliegen die Einkünfte der Gewerbesteuer; die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision wurden getroffen.