Urteil
14 K 292/98
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erlass nach § 227 AO wegen einer aus einer Entnahme resultierenden Steuer kann nicht damit begründet werden, der Steuerpflichtige habe die Betriebsvermögenseigenschaft des Wirtschaftsguts nicht gekannt.
• Die Entscheidung über einen Billigkeitserlass ist eine Ermessensentscheidung; das Gericht kann sie nur eingeschränkt prüfen und eine Verpflichtung zum Erlass nur aussprechen, wenn das Ermessen der Behörde auf null reduziert ist.
• Bei Schenkung eines einst betrieblich genutzten Grundstücksteils ist ein Teilerlass ausgeschlossen, wenn die steuerliche Beurteilung hätte erkannt werden können und keine Ausnahmefälle vorliegen, die nach früherer Rechtsprechung einen Erlass erlauben.
Entscheidungsgründe
Kein Billigkeitserlass bei unerkannter Betriebsvermögenseigenschaft eines Grundstücksteils • Ein Erlass nach § 227 AO wegen einer aus einer Entnahme resultierenden Steuer kann nicht damit begründet werden, der Steuerpflichtige habe die Betriebsvermögenseigenschaft des Wirtschaftsguts nicht gekannt. • Die Entscheidung über einen Billigkeitserlass ist eine Ermessensentscheidung; das Gericht kann sie nur eingeschränkt prüfen und eine Verpflichtung zum Erlass nur aussprechen, wenn das Ermessen der Behörde auf null reduziert ist. • Bei Schenkung eines einst betrieblich genutzten Grundstücksteils ist ein Teilerlass ausgeschlossen, wenn die steuerliche Beurteilung hätte erkannt werden können und keine Ausnahmefälle vorliegen, die nach früherer Rechtsprechung einen Erlass erlauben. Die Erben klagen für ihre 2002 verstorbene Mutter, die bis Dezember 1995 Eigentümerin eines Grundstücks mit einem Wohnhaus (Privatvermögen) und einer auf dem hinteren Teil befindlichen 225 qm großen Werkstatt war. Die Werkstatt war früher von der KG betrieblich genutzt, später fremd vermietet; die KG aktivierte das Gebäude als Gebäude auf fremdem Grund und Boden, der anteilige Grund und Boden wurde nicht als Betriebsvermögen erfasst. Am 20.12.1995 schenkte die Mutter das Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs an eine Tochter. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Werkstattteil notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Mutter war und die Schenkung 1995 eine Entnahme und einen Entnahmegewinn ausgelöst habe. Das Finanzamt berücksichtigte dies in den Bescheiden 1995; die Mutter beantragte 1997 nach § 227 AO Teilerlass der auf den Entnahmegewinn entfallenden Einkommensteuer mit der Begründung, sie habe die Betriebsvermögenseigenschaft nicht gekannt. Das Finanzamt lehnte ab; dagegen klagten die Erben. • Rechtliche Grundlage ist § 227 AO: Erlass bei sachlicher Unbilligkeit, ermessensabhängig; gerichtliche Überprüfung ist nur eingeschränkt möglich (§ 102 FGO). • Sachliche Unbilligkeit setzt voraus, dass die Steuererhebung den Wertungen des Gesetzes derart zuwiderläuft, dass ein Erlass dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers entsprechen würde; gesetzlich in Kauf genommene Härten rechtfertigen keinen Erlass. • Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt eine Entnahme nach § 4 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.4 EStG den Tatbestand, wenn ein Entnahmewille durch schlüssiges Verhalten erkennbar ist; es bedarf nicht des Bewusstseins einer Gewinnrealisierung. • Ein Erlass aus Billigkeitsgründen kann nicht grundsätzlich damit begründet werden, der Steuerpflichtige habe die Betriebsvermögenseigenschaft des Wirtschaftsguts nicht gekannt, da dies der mit der Entnahmerechtsprechung verbundenen Systematik widerspräche. • Das BFH-Urteil VIII R 15/80 begründet Ausnahmen nur für besondere Fälle (unüberschaubare steuerliche Folgen, außergewöhnliche Härte, Wiederherstellung des früheren Zustands bis zur Bilanzaufstellung); diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. • Im vorliegenden Fall war die Betriebsvermögenseigenschaft des Werkstattgrundes für die steuerlich beratenen Parteien erkennbar und hätte bereits bei Errichtung bzw. spätestens vor der Schenkung geprüft werden müssen; das Unterlassen trägt die Verantwortung der Steuerberatung und nicht des Finanzamts. • Das Finanzamt hat sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt; eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben, sodass das Gericht den Erlass nicht anordnen kann. Die Klage ist unbegründet und abgewiesen. Das Finanzamt hat den Teilerlass der auf den Entnahmegewinn entfallenden Einkommensteuer 1995 zu Recht abgelehnt, weil ein Billigkeitserlass nicht gerechtfertigt ist. Die Annahme der Kläger, die Mutter habe die Betriebsvermögenseigenschaft nicht gekannt, führt nicht zum Erlass, weil dies der Entnahme-Rechtsprechung widerspräche und hier keine besonderen Ausnahmetatbestände gegeben sind. Die steuerlich beratenen Beteiligten hätten die Betriebsvermögenseigenschaft erkennen und vor der Schenkung prüfen müssen; das Versäumnis liegt im Verantwortungsbereich der Steuerberatung. Die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision wurden ebenfalls festgestellt.