Urteil
5 K 59/01
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Festsetzungsverjährung tritt nicht ein, wenn die Steuer aufgrund leichtfertiger Verkürzung verlängerten Fristen unterliegt (§169 Abs.2 AO).
• Anzeigepflichten nach GrEStG können nicht nur dem Notar, sondern auch dem Erwerber (Klägerin) obliegen; Unterlassen der Anzeige durch den Erwerber hemmt den Fristbeginn.
• Eine fremdnützige leichtfertige Steuerverkürzung durch einen Notar liegt vor, wenn dieser gegenüber dem Finanzamt unrichtige, steuerlich erhebliche Angaben macht (§378 i.V.m. §370 AO).
Entscheidungsgründe
Festsetzungsverjährung bei grunderwerbsteuerlicher Anzeigepflicht und leichtfertiger Verkürzung • Festsetzungsverjährung tritt nicht ein, wenn die Steuer aufgrund leichtfertiger Verkürzung verlängerten Fristen unterliegt (§169 Abs.2 AO). • Anzeigepflichten nach GrEStG können nicht nur dem Notar, sondern auch dem Erwerber (Klägerin) obliegen; Unterlassen der Anzeige durch den Erwerber hemmt den Fristbeginn. • Eine fremdnützige leichtfertige Steuerverkürzung durch einen Notar liegt vor, wenn dieser gegenüber dem Finanzamt unrichtige, steuerlich erhebliche Angaben macht (§378 i.V.m. §370 AO). Die Klägerin erwarb durch notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag vom 9.7.1992 sämtliche Geschäftsanteile an einer Gesellschaft (NHV), zu deren Vermögen inländische Grundstücke gehörten. Der beurkundende Notar unterließ die dem Finanzamt gegenüber nach §18 GrEStG gebotene Anzeige; entsprechende Grundbuchauszüge waren dem Vertrag als Anlagen beigefügt. Das Finanzamt forderte 1999 Informationen beim Notar an; dieser antwortete zunächst irrtümlich, die Gesellschaft habe keinen Grundbesitz, und übersandte die Veräußerungsanzeige erst am 4.1.2000. Das Finanzamt erließ am 20.10.2000 einen Feststellungsbescheid zur Grunderwerbsteuer, gegen den die Klägerin klagte mit dem Vorwurf, die Festsetzungsfrist sei bereits 1999 abgelaufen. Das Finanzgericht prüfte, ob die Festsetzungsverjährung eingetreten und ob eine Verlängerung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gegeben sei. • Anwendbare Vorschriften: §169, §170, §171, §378, §370 AO; §1, §18, §19 GrEStG sowie §181 AO für gesonderte Feststellung. • Festsetzungsfrist: Regelmäßig vier Jahre (§169 Abs.2 Nr.2 AO); bei Anzeigehemmung beginnt Frist später (§170 Abs.2 AO). • Anzeigepflicht: Sowohl Notar (§18 GrEStG) als auch Erwerber (§19 GrEStG i.V.m. §1 GrEStG) hatten Anzeigepflicht; das Unterlassen der Klägerin hemmt den Fristbeginn (Anlaufhemmung). • Anzeige eines Notars gilt nach herrschender Auffassung nicht als Anzeige i.S. des §170 Abs.2 Nr.1 AO, die Frist in Gang setzt; dies kann jedoch offen bleiben, weil die Klägerin ihre eigene Anzeigepflicht nicht erfüllte. • Leichtfertige Steuerverkürzung: Objektiv liegt eine steuerverkürzung vor; der Notar machte in seinem Schreiben vom 3.5.1999 unrichtige, steuerlich erhebliche Angaben, so dass der Tatbestand des §378 i.V.m. §370 AO erfüllt ist. • Subjektives Verschulden: Maßstab an Notar ist hoch; aufgrund seiner Ausbildung und der Umstände war das Verhalten des Notars als leichtfertig zu bewerten (erheblicher Grad von Fahrlässigkeit). • Rechtswidrigkeitszusammenhang: Hätte der Notar pflichtgemäß und rechtzeitig korrekt geantwortet, wäre die Steuerfestsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit innerhalb der regulären Frist erfolgt; die zögerliche Behandlung durch das Finanzamt durchbricht diesen Zusammenhang nicht. • Folge: Wegen der leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre (§169 Abs.2 S.2 AO), sodass der Bescheid vom 20.10.2000 nicht verjährt war. Die Klage ist unbegründet; der Feststellungsbescheid des Finanzamts vom 20.10.2000 ist rechtmäßig. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Festsetzungsverjährung wegen einer fremdnützigen leichtfertigen Steuerverkürzung durch den Notar nicht eingetreten ist, sodass die verlängerte fünfjährige Frist gilt. Die Klägerin hat zudem ihre eigene Anzeigepflicht verletzt, wodurch die Frist erst später zu laufen begann. Deshalb war die Feststellung der Grunderwerbsteuer innerhalb der maßgeblichen Frist möglich. Die Kostenentscheidung richtet sich nach §135 FGO.