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Urteil

9 K 43/01

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein mehrdeutig formulierter Steuerbescheid ist nach Auslegung so zu verstehen, wie ihn ein verständiger Adressat in seiner konkreten äußeren Gestalt verstehen durfte. • Erfolgt in einem gemeinsamen Einkommensteuerbescheid für Ehegatten die Ausweisung und Verrechnung einer Kirchensteuer mit dem beim Ehemann entstandenen Lohnsteuererstattungsanspruch, so begründet dies gegenüber dem Ehemann zumindest den Rechtsschein, dass die Kirchensteuer auch gegen ihn festgesetzt worden sei und macht ihn einspruchsbefugt. • Eine gegen einen Nichtmitglied festgesetzte Kirchensteuer ist rechtswidrig und aufzuheben; einer Kirche steht kein Besteuerungsrecht gegenüber Nichtmitgliedern zu. • Ein Einspruchsschreiben eines Ehegatten kann als auch für die Ehefrau eingelegt gelten, wenn Inhalt und Wortwahl erkennen lassen, dass er zugleich für die Ehefrau handelt und der Erklärungsempfänger dies so verstanden hat. • Die Einführung eines kirchlichen Kirchgeldes bedarf zur Wirksamkeit keiner gesonderten Einzelbenachrichtigung der Betroffenen; die formelle Verkündung genügt.
Entscheidungsgründe
Mehrdeutiger Kirchensteuerbescheid: Rechtsschein begründet Einspruchsbefugnis, Festsetzung gegen Nichtmitglied aufzuheben • Ein mehrdeutig formulierter Steuerbescheid ist nach Auslegung so zu verstehen, wie ihn ein verständiger Adressat in seiner konkreten äußeren Gestalt verstehen durfte. • Erfolgt in einem gemeinsamen Einkommensteuerbescheid für Ehegatten die Ausweisung und Verrechnung einer Kirchensteuer mit dem beim Ehemann entstandenen Lohnsteuererstattungsanspruch, so begründet dies gegenüber dem Ehemann zumindest den Rechtsschein, dass die Kirchensteuer auch gegen ihn festgesetzt worden sei und macht ihn einspruchsbefugt. • Eine gegen einen Nichtmitglied festgesetzte Kirchensteuer ist rechtswidrig und aufzuheben; einer Kirche steht kein Besteuerungsrecht gegenüber Nichtmitgliedern zu. • Ein Einspruchsschreiben eines Ehegatten kann als auch für die Ehefrau eingelegt gelten, wenn Inhalt und Wortwahl erkennen lassen, dass er zugleich für die Ehefrau handelt und der Erklärungsempfänger dies so verstanden hat. • Die Einführung eines kirchlichen Kirchgeldes bedarf zur Wirksamkeit keiner gesonderten Einzelbenachrichtigung der Betroffenen; die formelle Verkündung genügt. Die Kläger sind Eheleute, der Ehemann keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft zugehörig, die Ehefrau bis August 1999 Mitglied der beklagten Kirche. Für 1998 und 1999 erließ das Finanzamt gemeinsame Einkommensteuerbescheide, auf deren Frontblatt unter anderem "Kirchensteuer ev. Ehefrau" ausgewiesen war; in der Abrechnung wurde die festgesetzte Kirchensteuer mit durch Lohnsteuerabzug beim Ehemann entstandenen Überzahlungen verrechnet. Der Ehemann legte fristgerecht Einspruch ein und erklärte später, er habe auch im Namen seiner Frau Einspruch erhoben; das Finanzamt wies die Einsprüche mit Entscheidung vom 2.1.2001 als unbegründet zurück. Die Kläger klagten daraufhin; sie rügen u.a. Unrechtmäßigkeit der Festsetzung gegenüber dem Ehemann, fehlende Information über die Einführung des besonderen Kirchgeldes und datenschutzrechtliche Bedenken. Die Kirche wurde zum Verfahren beigeladen. • Zulässigkeit: Die Klagen sind zulässig, weil die Einsprüche durch Einspruchsentscheidung zurückgewiesen wurden und damit der Klageweg eröffnet ist (§ 100 FGO). • Auslegung des Verwaltungsakts: Maßgeblich ist nicht der subjektive Wille der Behörde, sondern wie der verständige Bürger die Urkunde unter Berücksichtigung der äußeren Form verstehen durfte; mehrdeutige Formulierungen sind nach dem Grundsatz der Rechtsschutzgewährung auszulegen. • Rechtsschein und Einspruchsbefugnis: Da der Bescheid gemeinsam an die Eheleute gerichtet war und die Abrechnung die Kirchensteuer mit beim Ehemann entstandenen Guthaben verrechnete, durfte der Ehemann annehmen, die Kirchensteuer sei auch gegen ihn festgesetzt; dadurch war er einspruchsbefugt. • Rechtswidrigkeit gegen Nichtmitglied: Die Festsetzung der Kirchensteuer (Kirchgeld) gegenüber dem Ehemann ist rechtswidrig, weil er kein Mitglied der betreffenden Kirche war und einer Kirche kein Besteuerungsrecht gegenüber Nichtmitgliedern zusteht. • Rechtsgrundlage und materielle Begründetheit gegen die Ehefrau: Das besondere Kirchgeld ergibt sich aus den einschlägigen landes- und kirchenrechtlichen Vorschriften; bei Erfüllung der Einkommensgrenzen war die Festsetzung gegenüber der Ehefrau materiell rechtmäßig. • Einspruchsvertretung: Die Einspruchsschreiben des Ehemanns sind nach einer rechtsschutzgewährenden Auslegung als auch für die Ehefrau eingelegt zu werten, da Wortlaut und Bezugnahmen deutlich machten, dass er zugleich für sie handelte und das Finanzamt dies so aufgefasst hat. • Datenschutz- und Bekanntmachungseinwand: Die formelle Verkündung des kirchlichen Gesetzes genügte für seine Wirksamkeit; die datenschutzrechtliche Rüge beeinflusst nicht die Rechtmäßigkeit der Kirchensteuerfestsetzung, solange die staatliche Mitwirkung verfassungsgemäß ist. Die Klage des Ehemanns war begründet: Die gegenüber ihm ausgewiesene Kirchensteuerfestsetzung wurde aufgehoben, weil er in den Streitjahren kein Kirchenmitglied war und eine Kirchensteuer gegenüber Nichtmitgliedern nicht zulässig ist. Die Klage der Ehefrau war unbegründet; die Festsetzungen des besonderen Kirchgeldes gegen sie hielten materiell der gesetzlichen Grundlage stand. Die Kosten des Verfahrens wurden nach den gesetzlichen Vorschriften verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung hebt die zu Unrecht gegen den Nichtmitglied festgesetzte Kirchensteuer auf und bestätigt gleichzeitig die rechtmäßige Festsetzung gegenüber der kirchenangehörigen Ehefrau, wobei der Rechtsschein und die konkrete Formulierung des gemeinsamen Bescheids für die Einspruchsbefugnis des Ehemanns ausschlaggebend waren.