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II B 50/02

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück FG Münster 15. April 2021 3 K 3724/19 F BewG §§ 11 Abs. 2, 151 Zur Bewertung eines GmbH-Geschäftsanteils Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 7.7.2021 FG Münster, Urt. v. 15.4.2021 – 3 K 3724/19 F BewG §§ 11 Abs. 2, 151 Zur Bewertung eines GmbH-Geschäftsanteils 1. Der Substanzwert nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG ist bei der Ermittlung des gemeinen Wertes (§ 11 Abs. 2 BewG) eines GmbH-Geschäftsanteils stets als Mindestwert anzusetzen. 2. Dies gilt auch für die Geltendmachung der Ableitung des gemeinen Wertes durch den Steuerpflichtigen aus Verkäufen unter fremden Dritten i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG . (Leitsätze der DNotI-Redaktion) Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Bescheide über die einheitliche bzw. die gesonderte und einheitliche Feststellung des Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG vom 17.10.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. 1. Der Beklagte hat den gemeinen Wert des Anteils der Erblasserin an der Klägerin zu 1. zutreffend anhand des Substanzwerts der Gesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG ermittelt. Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG in Verbindung mit § 157 Abs. 4 BewG ist der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag gesondert festzustellen, wenn der Wert für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung ist. Gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (- AO -) wird die gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG sind Anteile an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Nach Satz 2 ist der gemeine Wert vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die am Stichtag weniger als ein Jahr zurückliegen. Sofern sich der gemeine Wert der Anteile nicht aus solchen Verkäufen ableiten lässt, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Satz 3 der Vorschrift regelt, dass der Substanzwert der Gesellschaft, definiert als die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge, nicht unterschritten werden darf. Dabei sind § 99 (für Betriebsgrundstücke) und § 103 (für Schulden und sonstige Abzüge) BewG anzuwenden. Schließlich normiert § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG , dass die Vorschriften zum vereinfachten Ertragswertverfahren in §§ 199 bis 203 BewG zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung des Senats sprechen durchaus Gründe dafür, zumindest für den Fall einer freiwilligen Einziehung eines (Teil-)Geschäftsanteils, einen verkaufsähnlichen Vorgang anzunehmen. Es liegt grundsätzlich im freien Ermessen eines einziehungswilligen Gesellschafters, das bis auf Widerruf bestehende Angebot der Gesellschaft zu Einziehung zum Einziehungskurs von 400 Prozent anzunehmen, sofern er dies für marktgerecht hält und er einen stets zulässigen Verkauf an Mitgesellschafter oder einen zustimmungsbedürftigen Verkauf an Dritte zu besseren Konditionen nicht erzielen kann oder er einen solchen für nicht erzielbar erachtet. Der Umstand, dass der Einziehungskurs nicht für jeden Fall der Einziehung einzeln ausgehandelt und über Jahre aufgrund des unveränderten Ausschüttungsverhalts der Klägerin zu 1. unverändert angewandt wurde, ohne die veränderten Vermögensverhältnisse der Gesellschaft und ihrer Beteiligungsgesellschaften zu berücksichtigen, kann aus Sicht des Senats in den Hintergrund treten, sofern – wofür vorliegend keine Gründe sprechen – eine Zwangslage nicht erkennbar ist. Die Kläger haben nachvollziehbar vorgetragen, dass die freiwillige Einziehung von Geschäftsanteilen unter Verwendung der frei verfügbaren Eigenmittel der Klägerin zu 1. gegenüber der beurkundungspflichtigen Abtretung eines zu bildenden Teilgeschäftsanteils an einen Mitgesellschafter oder Dritten die vorzugswürdige Art der Übertragung darstellen kann. Dass der eingezogene Teilgeschäftsanteil an alle Gesellschafter verhältniswahrend verteilt wird, steht der Annahme eines Verkaufs insofern nicht entgegen, als vorliegend die Gesellschafter den Einziehungen einstimmig zugestimmt haben; mithin war kein Gesellschafter gegen seinen Willen an den Einziehungen beteiligt. Die Beschlussfassung über die Einziehung knapp 11 Wochen nach dem maßgeblichen Stichtag könnte zudem die Voraussetzung für die Anerkennung eines nach dem Stichtag liegenden Verkaufs nach der Rechtsprechung des BFH, wonach bei vorheriger Einigung über den Kaufpreis der Vertragsabschluss "kurz" nach dem Bewertungsstichtag erfolgt sein muss, worunter eine nach Wochen zu bemessende Zeitspanne zu verstehen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 16.03.2003 II B 50/02, BFH/NV 2003, 1150 mit weiteren Nachweisen), noch erfüllen. Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob die aufgrund der Unterredung vom 17.11.2014 in der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 1. am 07.02.2015 beschlossenen Einziehungen von Teilen der Geschäftsanteile der beiden Gesellschafterinnen Frau Z. Z. und Frau S. H. im Umfang von jeweils 52.000 Euro zu einem Einziehungskurs von 400 Prozent als Verkäufe unter fremden Dritten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG mit der Folge angesehen werden können, dass der gemeine Wert des hier zu bewertenden Anteils der Erblasserin an der Klägerin zu 1. aus diesen Einziehungen mit einem Kurs von 400 Prozent abzuleiten wäre. Jedenfalls ist – auch wenn die Einziehungen maßgebliche Verkäufe unter fremden Dritten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG darstellen würden – nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG der Substanzwert stets als Mindestwert anzusetzen. Der Substanzwert bildet bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die untere Grenze (BFH, Urteil vom 27.09.2017 II R 15/15, BFHE 260, 75 ). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten geltend macht (entgegen R B 11.3 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011, entsprechend für nach dem Stichtag liegende Zeiträume in R B 11.3 Abs. 2 Satz 3 und R B 11.5 Abs. 1 ErbStR 2019). Zwar wird auch in der Literatur unter Verweis auf die Verwaltungsauffassung vertreten, dass sich der tatsächlich erzielte Kaufpreis nachweislich am Markt gebildet habe und daher den gemeinen Wert abbilde, sodass der Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert ausgeschlossen sei (vgl. Eisele in: Rössler/Troll, BewG, 32. Lieferung September 2020, § 11 Rn. 39 mit weiteren Nachweisen; Immes in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 111. Lieferung Januar 2021, § 11 BewG Rn. 50; Mannek in: Stenger/Loose, Bewertungsrecht, 154. Lieferung März 2021, § 11 BewG Rn. 188 ff. und 310; S. Viskorf in: Viskorf/Schuck/Wälholz, ErbStG/BewG, 5. Auflage 2017, § 11 BewG Rn. 82; Piltz, DStR 2008, 745). Diese Ansicht wird teilweise damit begründet, dass es keine Fälle geben dürfe, in welchen der aus Verkäufen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abgeleitete Preis unterhalb des Substanzwerts liege, wenn der Steuerpflichtige – wie es die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/7918, Seite 38) postuliere – am Markt stets mindestens den Substanzwert erzielen könne (Kreutziger/Jacob in: Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, § 11 Rn. 90). Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG ergibt sich jedoch weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Systematik des Gesetzes (vgl. auch Krumm in: Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 94 Rz. 40; Wollny, DStR 2012, 766; offen gelassen FG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2019, 4 K 2524/16 F, EFG 2019, 1163). Sofern teilweise vertreten wird, die Nichtanwendbarkeit des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG auf das vereinfachte Ertragswertverfahren nach den §§ 199 bis 203 BewG, welches (erst) in Satz 4 in Bezug genommen werde, ergebe sich aus systematischen Gründen (Lorenz, DStR 2016, 2453 ; andere Ansicht FG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2019, 4 K 2524/16 F, EFG 2019, 1163 ), ist diese Argumentation jedenfalls nicht auf das vorliegend relevante Verhältnis von Satz 2 und 3 der Vorschrift übertragbar. Auch mit der Gesetzesbegründung lässt sich eine entsprechende einschränkende Auslegung nach Ansicht des Senats nicht begründen. Der Gesetzgeber hat dort unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass „Untergrenze […] stets der Substanzwert als Mindestwert [ist], den ein Steuerpflichtiger am Markt erzielen könnte“ (Bundestags-Drucksache 16/7918, Seite 38). Eine Einschränkung im Sinne der Verwaltungsauffassung, wonach der Substanzwert nicht als Untergrenze zu berücksichtigen sei, sofern der Steuerpflichtige einen (niedrigeren) Preis am Markt tatsächlich erzielt hat, ist dem nicht zu entnehmen. Vielmehr wird durch das Wort „stets“ nach Ansicht des Senats hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber den Substanzwertansatz in allen Fällen als Untergrenze angewandt wissen wollte. Bleibt der tatsächlich erzielte Preis hinter dem Substanzwert zurück, könnte mit der Gesetzesbegründung vielmehr in Frage gestellt werden, ob der Preis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen ist. Gegen die einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG spricht ferner, dass es nach Auffassung des Senats keinen Unterschied macht, ob ein tatsächlich unterhalb des Substanzwerts erzielter Kaufpreis vorliegt oder ein solcher lediglich unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt wurde. Das Gesetz regelt in § 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BewG ausdrücklich, dass die Wertermittlung im zweiten Fall anhand einer Methode zu erfolgen hat, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde, und orientiert sich daher an dem Preis, der am Markt erzielbar wäre. Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann es dabei keinen Unterschied machen, ob der erzielbare Preis tatsächlich erzielt oder lediglich anhand der vom potentiellen Käufer verwendeten Ermittlungsmethode (theoretisch) ermittelt wurde. Für beide Fälle, also für den erzielten oder den erzielbaren Kaufpreis, schreibt das Gesetz vor, dass der Substanzwert jedenfalls nicht unterschritten werden darf. Gegen die Ermittlung des Substanzwertes, die im Wesentlichen auf den Berechnungen des steuerlichen Beraters der beteiligten Gesellschaften vom 25./26.04.2019 beruht, haben die Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben. Der Senat hält die Bewertung für zutreffend. Insbesondere sind für die von der Klägerin zu 1. gehaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften die auf den Bewertungsstichtag gesondert festgestellten Werte anzusetzen (vgl. Immes in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 111. Lieferung Januar 2021, § 11 BewG Rn. 48). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO . 3. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Münster Erscheinungsdatum: 15.04.2021 Aktenzeichen: 3 K 3724/19 F Rechtsgebiete: Sonstiges Steuerrecht Normen in Titel: BewG §§ 11 Abs. 2, 151