II R 5/99
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück FG Münster 29. Oktober 2020 8 K 809/18 GrE GrEStG § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuerbefreiung bei Bildung von Bruchteilseigentum durch Miterben Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 14.4.2021 FG Münster, Urt. v. 29.10.2020 – 8 K 809/18 GrE GrEStG § 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuerbefreiung bei Bildung von Bruchteilseigentum durch Miterben Eine (Teil-)Erbauseinandersetzung ist auch dann steuerfrei gem. § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG , wenn zunächst die Umwandlung des Gesamthandseigentums in Bruchteile und dann die Übertragung auf einen der Miterben vereinbart wird, sofern diese beiden Schritte als untrennbare Bestandteile eines Gesamtvertrags zu verstehen sind. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Senat gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Erwerb des Grundstücks zu Alleineigentum der Klägerin war nach § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG steuerfrei. Gemäß § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen. Der Klägerin und ihre Schwester waren Miterben nach ihrem verstorbenen Vater und ihrer verstorbenen Mutter. Das Grundstück gehörte zivilrechtlich bis zur Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch zum Nachlass. Der Erwerb durch die Klägerin erfolgte zudem zur Teilung des Nachlasses, weil das Grundstück auch grunderwerbsteuerlich noch zum Nachlass gehörte. Dabei ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht von Bedeutung, dass die Bildung von hälftigem Miteigentum an dem Grundstück nach § 6 Abs. 1 GrEStG steuerfrei gewesen wäre. Dieser Umstand zwingt nicht zu der Annahme, dass § 3 Nr. 3 GrEStG auf die danach vorgenommene Übertragung des Miteigentumsanteils Anwendung finden müsste (vgl. BFH Urteil vom 07.02.2001 II R 5/99, BFH/NV 2001, 938). Entscheidend ist vielmehr, dass die unter § 2 und § 3 des Vertrags getroffenen Vereinbarungen als Bestandteile eines Gesamtvertrags anzusehen sind. Nach der Rechtsprechung des BFH gehört ein Vermögensgegenstand, wenn mehrere Erben vorhanden sind, nur solange zum Nachlass, als er den Erben in dieser Eigenschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht. Wird die gesamthänderische Bindung etwa durch die Umwandlung in Bruchteilseigentum i.S.d. §§ 741 ff., 1008 ff. BGB gelöst, so verliert der Gegenstand seine Eigenschaft als Teil des Nachlasses. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG kommt in einem solchen Fall auch dann nicht in Betracht, wenn die Miterben die Bildung von Bruchteilseigentum nur als vorläufige Maßnahme ansahen und von Anfang an die Absicht hatten, durch spätere Vereinbarung die Eigentumsverhältnisse abweichend zu gestalten, wenn also das Bruchteilseigentum nur als Zwischenlösung auf dem Weg zur endgültigen Auseinandersetzung (etwa durch den Erwerb von Alleineigentum) gewollt war (BFH Urteil vom 28.04.1954 II 186/53 U, BStBl. III 1954, 176; BFH Urteil vom 21.11.1974 II R 19/68, BStBl. II 1975, 271; BFH Urteil vom 07.02.2001 II R 5/99, BFH/NV 2001, 938). Vorliegend wurde tatsächlich kein Bruchteilseigentum an dem Grundstück gebildet. Voraussetzung hierfür wäre neben der dinglichen Einigung (Auflassung) eine Eintragung der Klägerin und ihrer Schwester als Miteigentümerinnen im Grundbuch gewesen. An einer solchen Eintragung fehlt es. Vielmehr wurde die Klägerin ohne Zwischenschritt als Alleineigentümerin nach ihrem verstorbenen Vater eingetragen. Festhalten lässt sich dementsprechend, dass das Grundstück sich auch nach Abschluss der notariellen Vereinbarung am 08.06.2017 noch im Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft befand. Der Beklagte stellt daher in seiner Einspruchsentscheidung nicht auf den (dinglichen) Vollzug der Erbauseinandersetzung, sondern auf die (schuldrechtliche) Verpflichtung zur Bildung von Bruchteilseigentum ab. Der Beklagte geht insoweit zutreffend davon aus, dass bereits darin, dass sich die Klägerin und ihre Schwester in § 2 der notariellen Urkunde zur Bildung von Bruchteilseigentum verpflichtet haben, grunderwerbsteuerliche Erwerbsvorgänge liegen. Nach Ansicht des Beklagten sind diese Erwerbsvorgänge nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerfrei mit der Folge, dass der Befreiungstatbestand hierdurch verbraucht ist (in diesem Sinne FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 16.04.2015 4 K 1380/13, EFG 2015, 1295 , wobei hier der Auseinandersetzungsvertrag dinglich umgesetzt wurde). Allerdings setzt ein solcher „Verbrauch“ voraus, dass die an sich grunderwerbsteuerlich zu berücksichtigende Auseinandersetzungsvereinbarung und die darauffolgend vereinbarte Grundstücksübertragung nicht als untrennbare Bestandteile eines Gesamtvertrags zu verstehen sind. Ist dies doch der Fall, so unterfällt der Gesamtvertrag der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG . Eine solche Gesamtvereinbarung liegt hier vor. Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine Zusammenschau zweier Unterabschnitte eines Vertrags geboten sein; denn der Vertrag kommt – mit seinen verschiedenen Unterabschnitten – zum selben Zeitpunkt (mit der letzten Unterschrift) rechtswirksam zustande. Die Bindungswirkung der Vereinbarungen tritt zeitgleich ein. Wenn zudem ein innerer Zusammenhang zwischen den beiden Erwerbsvorgängen besteht, ist davon auszugehen, dass der eine Teil des Rechtsgeschäfts nicht ohne den anderen vorgenommen worden wäre und daher ein einheitlicher Vertrag vorliegt (BFH Urteil vom 15.12.1972 II R 123/66, BStBl. II 1973, 363: im Nachlass befindliches Grundstück als Gegenleistung für die Übertragung des anderen Erbteils; vgl. auch Sächsisches FG Urteil vom 25.06.2003, 6 K 1625/00, EFG 2003, 1567 mit zustimmender Anmerkung Fumi: Bildung von Miteigentum und anschließende Teilungserklärung nach § 3 WEG als einheitliches Rechtsgeschäft). Die Klägerin und ihre Schwester beabsichtigten, die Erbengemeinschaft (im Hinblick auf das Grundstück) dadurch zu beenden, dass die Klägerin Alleineigentümerin des Grundstücks wird. Als Gegenleistung sollte die Klägerin ihrer Schwester einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 31.500 EUR zahlen. Dabei waren sich die Schwestern einig, dass der Verkehrswert des bebauten Grundstücks 63.000 EUR und der des hälftigen Anteils somit 31.500 EUR betrug. Zwar haben die Klägerin und ihre Schwester in § 2 der notariellen Urkunde vom 08.06.2017 zunächst die (Teil-) Aufhebung der Erbengemeinschaft vereinbart, sich über die Bildung von Bruchteilseigentum geeinigt und eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch bewilligt und beantragt. Dieser Teil des Vertrags diente allerdings ersichtlich nur der Vorbereitung der Erbauseinandersetzung in der Art, dass die Klägerin gegen Wertausgleich Alleineigentümerin des in Rede stehenden Grundstücks werden sollte. Dies ergibt sich daraus, dass die Bildung von Bruchteilseigentum im weiteren Vertragstext, insbesondere, was die dingliche Umsetzung angeht, nicht weiter verfolgt wird. Die Auflassung in § 6 der Urkunde bezieht sich ausschließlich und unmittelbar darauf, dass sich die Klägerin und ihre Schwester darüber einig waren, dass der hälftige Anteil der Schwester auf die Klägerin als Eigentümerin übergeht. Nur hierauf bezieht sich auch die grundbuchrechtliche Erklärung in § 6 der Urkunde. Die Eintragung von Bruchteilseigentum in das Grundbuch wurde gegenüber dem Grundbuchamt tatsächlich nicht beantragt. Dementsprechend wurden die Klägerin und ihre Schwester nicht – auch nicht zwischenzeitlich – als Miteigentümerinnen im Grundbuch eingetragen, sondern allein die Klägerin als Alleineigentümerin. Darüber hinaus besteht – entgegen der Auffassung des Beklagten – ein innerer Zusammenhang zwischen den in § 2 und § 3 des Vertrags getroffenen Vereinbarungen. Dies folgt aus der Interessenlage der Vertragsparteien: Die Klägerin wollte Alleineigentümerin der Grundstücks werden und war bereit, ihrer Schwester hierfür 31.500 EUR zu zahlen. Die Schwester der Klägerin war an dieser Gegenleistung interessiert und bereit, hierfür ihre Mitberechtigung an dem Grundstück aufzugeben. Demgegenüber waren weder die Klägerin noch ihre Schwester daran interessiert, hälftige Miteigentümerinnen des Grundstücks zu werden. Die – gedankliche – Bildung von Bruchteilseigentum war lediglich vorbereitender Zwischenschritt. Dabei ist unerheblich, dass es – anders als die Klägerin meint – durchaus möglich gewesen wäre, dass ihr die Erbengemeinschaft das Grundstück zu Alleineigentum überträgt. Entscheidend ist, dass die Klägerin und ihre Schwester die notarielle Vereinbarung nicht unterzeichnet hätten, wenn es nur um die Bildung von Miteigentum gegangen wäre, die Klägerin das Grundstück also nicht zeitgleich zu Alleineigentum erworben und die Schwester der Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung von 31.5000 EUR erlangt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Münster Erscheinungsdatum: 29.10.2020 Aktenzeichen: 8 K 809/18 GrE Rechtsgebiete: Grunderwerbsteuer Sachenrecht allgemein WEG Normen in Titel: GrEStG § 3 Nr. 3