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III ZR 45/10

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück FG Münster 14. November 2019 8 K 168/19 GrE GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr.2, 2 Abs. 1; BGB §§ 94, 95 Grunderwerbsteuer bei Verkauf eines Grundstücks samt Aufwuchs (hier: Weihnachtsbaumkulturen) Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr.2, 2 Abs. 1; BGB §§ 94, 95 Grunderwerbsteuer bei Verkauf eines Grundstücks samt Aufwuchs (hier: Weihnachtsbaumkulturen) 1. Weihnachtsbaumkulturen sind keine wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks. 2. Werden zusammen mit einem Grundstück dort eingepflanzte Weihnachtsbaumkulturen veräußert, so unterliegt der Kaufpreis bezüglich dieser Weihnachtsbaumkulturen nicht der Grunderwerbsteuer. (Leitsätze der DNotI-Redaktion). FG Münster, Urt. v. 14.11.2019 – 8 K 168/19 GrE Problem Der Kläger kaufte durch verschiedene notarielle Urkunden mehrere Grundstücke samt Aufwuchs. Der Aufwuchs bestand sämtlich aus „Weihnachtsbaumkulturen“. In den Kaufverträgen wurde der Kaufpreis für Grund und Boden sowie für den Aufwuchs separat ausgewiesen. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer für den gesamten Kaufpreis, also sowohl für den auf Grund und Boden entfallenden Kaufpreisanteil als auch für den auf den Aufwuchs entfallenden Kaufpreisanteil, fest. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Weihnachtsbaumkulturen nicht zur Bemessungsgrundlage gehören, da sie lediglich für einen vorübergehenden Zeitraum gepflanzt seien. Das Finanzamt ist der Auffassung, aufgrund der festen Verwurzelung mit dem Grundstück sei auf den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer festzusetzen. Entscheidung Das Finanzgericht gab dem Kläger recht. § 2 Abs. 1 GrEStG lege fest, dass Grundstücke im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes solche im Sinne des bürgerlichen Rechts seien. Es komme deshalb darauf an, ob die Weihnachtsbaumkulturen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne der §§ 94, 95 BGB seien. Nach Auffassung des Gerichts ist dies nicht der Fall. Zwar lägen mit dem Aussäen oder mit dem Einpflanzen der Weihnachtsbäume grundsätzlich die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 S. 2 BGB vor, der festlege, dass Samen mit dem Aussäen und eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks werden. Die Bäume seien aber nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden, sodass sie gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu wesentlichen Bestandteilen würden. Eine Sache sei dann nur zu einem vorübergehenden Zweck verbunden, wenn die Verbindung zeitlich begrenzt sei, wobei das Ende auch erst nach Jahren oder nach Jahrzehnten eintreten könne. Deswegen seien auch bspw. Baumbestände in Baumschulen oder allein zur Holzproduktion gepflanzte Bäume keine wesentlichen Grundstücksbestandteile (mit Verweis auf BGH, Urt. v. 4.11.2010 – III ZR 45/10, NJW 2011, 852 Rz. 15). Zuletzt prüfte das Gericht, ob die Zuordnung der Einzelpreise angemessen sei und steuerlich unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauchs anerkannt werden könne. Im Ergebnis sah das Gericht keine Anhaltspunkte für eine unangemessene Aufteilung des Kaufpreises. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Münster Erscheinungsdatum: 14.11.2019 Aktenzeichen: 8 K 168/19 GrE Rechtsgebiete: Grunderwerbsteuer Sachenrecht allgemein Erschienen in: DNotI-Report 2020, 189-190 Normen in Titel: GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr.2, 2 Abs. 1; BGB §§ 94, 95