II R 46/01
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück FG Münster 14. Februar 2019 3 K 1237/17 Erb BGB §§ 816 Abs. 1 S. 2, 2113, 2287; ErbStG §§ 10 Abs. 5 Nr. 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 Steuermindernde Berücksichtigung von Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen wegen beeinträchtigender Schenkungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau letzte Aktualisierung: 27.9.2019 FG Münster, Urt. v. 14.2.2019 – 3 K 1237/17 Erb BGB §§ 816 Abs. 1 S. 2, 2113, 2287; ErbStG §§ 10 Abs. 5 Nr. 3, 29 Abs. 1 Nr. 1 Steuermindernde Berücksichtigung von Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen wegen beeinträchtigender Schenkungen 1. Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs aus dem Urt. v. 8.10.2003 – II R 46/01 (BStBl II 2004, S. 234) – sind auch auf Herausgabeansprüche und Zahlungen zur Abwendung von Ansprüchen wegen beeinträchtigender Schenkung gem. § 2287 Abs. 1 BGB und gem. §§ 816 Abs. 1 S. 2, 2113 Abs. 2 BGB bei Verfügungen des Vorerben anzuwenden. 2. Abwendungszahlungen unter den Beteiligten im Vergleichswege werden daher im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 3 ErbStG berücksichtigt. 3. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist insofern auch anwendbar, wenn statt der tatsächlichen Herausgabe des Geschenks eine Abwendungszahlung geleistet worden ist, die nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG steuermindernd zu berücksichtigen wäre. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid, mit dem der Beklagte die Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom 26.01.2004 abgelehnt hat, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Der Beklagte ist verpflichtet, den Schenkungsteuerbescheid zu ändern und die Zahlung in Höhe von X Euro an den Bruder des Klägers steuermindernd zu berücksichtigen. Die Schenkungsteuer ist nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden muss. Zwar stand dem Bruder E 2 vorliegend ein auf §§ 816 Abs. 1 Satz 2, 2287 Abs. 1 BGB beruhendes Rückforderungsrecht bezüglich eines Drittel Anteils an dem Grundbesitz A-Straße 1 zu. Denn aufgrund der im Testament der Eltern angeordneten Vor- und Nacherbschaft verfügte die Mutter des Klägers nach dem Tod des Vaters hinsichtlich des in den Nachlass nach dem Vater fallenden Anteils am Grundbesitz A-Straße 1 gemäß § 2113 Abs. 2 BGB als Nichtberechtigte. Mangels Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch hat der Kläger das Eigentum insoweit zwar gutgläubig erworben, ist seinem Bruder jedoch gemäß § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Herausgabe des auf diesen entfallenden Grundbesitzanteils verpflichtet. Und bezüglich des im Eigentum seiner Mutter stehenden Grundbesitzanteils ergibt sich diese Verpflichtung gemäß § 2287 Abs. 1 BGB , der als Vorschrift zum Erbvertragsrecht auf Ehegattentestamente entsprechend anwendbar ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017 I 10 U 5/16, ZEV 2018 mit weiteren Nachweisen). Der Senat sieht keinen Anlass, von der Entscheidung des Landgerichts O oder von den Wertungen des Oberlandesgerichts in den Verfahren O XXX/13 – U XX/14 abzuweichen. An der weiteren Voraussetzung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG , dass der Übertragungsgegenstand tatsächlich herausgegeben wird (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 24.05.2000 II R 62/97, BFH/NV 2001, 39), fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Eine analoge Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Fällen anderer als der dort genannten Abwendungszahlungen kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BFH, Urteil vom 08.10.2003 II R 46/01, BStBl. II 2004, 234). Vielmehr ergibt sich eine steuermindernde Berücksichtigung der auf dem Vergleich unter den Brüdern beruhenden Zahlung des Klägers zur Abwendung der zivilrechtlichen Herausgabeansprüche seines Bruders E 2 aus § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG . Die Zahlung ist zwar nicht zur Erlangung – so der Wortlaut der Vorschrift –, jedoch zur Erhaltung des Erwerbs geleistet worden. Der Senat hält diese Regelung auch im vorliegenden Fall für anwendbar. § 10 Abs. 5 ErbStG gilt gemäß § 1 Abs. 2 ErbStG auch für Schenkungen unter Lebenden, soweit bei diesen entsprechende bereicherungsmindernde Umstände wie Erwerbsaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vorliegen (vgl. auch BFH, Urteil vom 08.10.2003 II R 46/01, BStBl. II 2004, 234 mit weiteren Nachweisen). Unabhängig davon, ob man die Aufzählung in § 10 Abs. 5 ErbStG für nicht abschließend (so FG Münster, Urteil vom 18.12.1986 III 7053/85, EFG 1987, 309 und Meincke/Hannes/Holtz Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, 17. Auflage 2018, § 10 Rz. 39) und bereits deshalb erwerbserhaltende Aufwendungen für berücksichtigungsfähig hält, kommt im vorliegenden Fall ein Abzug der Abwendungszahlung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG auch aus folgenden Erwägungen in Betracht: Im Urteil vom 08.10.2003 II R 46/01 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zahlungen des Beschenkten zur Abwendung des Herausgabeanspruchs eines Pflichtteilsberechtigten wegen beeinträchtigender Schenkung gemäß § 2329 Abs. 2 BGB bei der Besteuerung eben dieser Schenkung erwerbsmindernd gemäß § 10 As. 5 Nr. 2 ErbStG zu berücksichtigen sind. Dabei führt der Bundesfinanzhof aus, dass die Ansprüche nach § 2329 BGB mit der zur Ausgleichspflicht führenden Schenkung zusammen hängen und dieser als Folge der durch die Schenkung herbeigeführten Pflichtteilsbeeinträchtigung von Beginn als „potentielle Verpflichtungslage“ anhaften. Dieses Urteil wird in der Literatur allgemein zustimmend referiert (vgl. Geck in Kapp/Ebeling, § 10 Rz. 98.2; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 10 Rz. 175 mit der Erweiterung auf Zahlungsverpflichtungen gemäß § 2287 BGB , Jüptner in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, § 10 Rz. 188; Meincke/Hannes/Holtz Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, 17. Auflage 2018, § 10 Rz. 54). Nach Auffassung des Senats sind die Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkung gemäß § 2287 Abs. 1 BGB und gemäß §§ 816 Abs. 1 Satz 2, 2113 Abs. 2 BGB bei Verfügungen des Vorerben mit denen wegen beeinträchtigender Schenkung im Pflichtteilsrecht vergleichbar. Denn in allen Fällen wird über Vermögensgegenstände zu Lasten eines berechtigten Dritten verfügt, der deswegen gegenüber dem Verfügungsempfänger Herausgabeansprüche geltend machen kann. Das rechtfertigt es aus Sicht des Senats, die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesfinanzhofs aus dem Urteil vom 08.10.2003 II R 46/01 auch auf diese Herausgabeansprüche und Zahlungen zu deren Abwendung anzuwenden. Dabei kann es keinen Unterschied machen, dass im Fall des Pflichtteilsrechts das Recht des Herausgabeverpflichteten zu Abwendungszahlungen in § 2329 Abs. 2 BGB ausdrücklich vorgesehen ist. Denn auch wenn in den Fällen der §§ 816 Abs. 1 Satz 2, 2113 Abs. 2 und 2287 Abs. 1 BGB etwaige Abwendungszahlungen unter den Beteiligten im Vergleichswege ausgehandelt werden, haben sie ihren Ursprung in den entsprechenden im BGB geregelten Herausgabeansprüchen. Das reicht für eine Berücksichtigung im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 3 ErbStG aus. Darüber hinaus hat der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass bereits die beeinträchtigende Schenkung die Ursache für den Anspruch des Beeinträchtigten legt und dies der Schenkung von Beginn an als „potentielle Verpflichtungslage“ anhaftet. Das bedeutet aus Sicht des Senats, dass Abwendungszahlungen in diesem Zusammenhang dann für die Erlangung eines rechtsfesten bzw. unangefochtenen Erwerbs geleistet werden und unter diesem Gesichtspunkt gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Erwerbsaufwendungen abzugsfähig sind (vgl. auch Meincke/Hannes/Holtz Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, 17. Auflage 2018, § 10 Rz. 63). Die begehrte Änderung der Schenkungsteuerfestsetzung vom 26.01.2004 kann antragsgemäß erfolgen. Die Festsetzungsfrist ist insoweit noch nicht abgelaufen. Zur erwerbsmindernden Berücksichtigung der auf dem Vergleich vom 13.05.2015 beruhenden Zahlung in Höhe von X Euro ist die Steuerfestsetzung vom 26.01.2004 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses zu ändern. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das rückwirkende Ereignis, nämlich die Leistung der auf dem Vergleich beruhenden Zahlung, eintritt. Kennzeichnend für ein Ereignis, das im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat, ist, dass der in Frage stehende rechtlich bedeutsame Vorgang oder tatsächliche Lebensvorgang erst nach Erlass des zu ändernden Bescheides eingetreten ist und ihm nach dem einschlägigen materiellen Recht eine rückwirkende steuerliche Bedeutung zukommt. Dabei ist die Vorschrift im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur dann anwendbar, wenn der Gesetzgeber – wie in § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – vorsieht, dass einem nach der Entstehung der Steuer eintretenden Ereignis Wirkung für die Vergangenheit zukommt (vgl. BFH, Urteile vom 22.09.2010 II R 54/09, BStBl. II 2011, 247 betreffend die Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer gemäß § 21 ErbStG und vom 18.10.2000 II R 46/98, BFH/NV 2001, 420 betreffend den nachträglichen Ausfall einer zum Nachlass gehörigen Forderung und vom 24.05.2000 II R 62/97, BFH/NV 2001, 39 betreffend die Herausgabe eines Geschenks wegen eines Rückforderungsanspruchs). Nach diesen Grundsätzen kommt eine Änderung des Schenkungsteuerbescheides vom 25.02.2003 gemäß §§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht in Betracht, weil es im vorliegenden Fall an einer tatsächlichen Herausgabe des Geschenks fehlt. Allerdings ist die Vorschrift nach Auffassung des Senats auch dann anzuwenden, wenn statt der tatsächlichen Herausgabe des Geschenks Abwendungszahlungen geleistet werden, die nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG steuermindernd zu berücksichtigen sind. Denn verfahrensrechtlich kann derjenige, der statt der Herausgabe eine Abwendungszahlung geleistet hat, nicht schlechter stehen. Darüber hinaus wird aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22.09.2010 II R 54/09 deutlich, dass es keiner ausdrücklichen Anordnung der Rückwirkung durch den Gesetzgeber bedarf. Es reicht, wenn sich der Wille des Gesetzgebers aus dem materiellen Regelungsgehalt ergibt. Das ist vorliegend der Fall. Die hier maßgeblichen Herausgabeansprüche aus den §§ 816 Abs. 1 Satz 2, 2113 Abs. 2 und 2287 Abs. 1 BGB haften der Schenkung vom 25.02.2003 von Anfang an als potentielle Verpflichtungslage an, die sich durch den Abschluss des Vergleichs und die infolgedessen geleistete Zahlung im Nachhinein rückwirkend realisiert hat. Insofern kann die vergleichsweise Zahlung nicht anders beurteilt werden als die vergleichsweise Festlegung eines strittigen Veräußerungspreises, die auf den Zeitpunkt der Realisierung eines Veräußerungsgewinns i. S. d. § 16 Einkommensteuergesetz zurückwirkt (vgl. BFH, Urteil vom 26.07.1984 IV R 10/83, BStBl. II 1984, 786, dem folgend AEAO zu § 175 2.4 im amtlichen AO-Handbuch 2017). Die Verbindlichkeit ist gemäß §§ 12, 11 und 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Übertragung auf den Kläger gegebenen Wert anzusetzen. Da sich der Anspruch des Bruders des Klägers auf die anteilige Herausgabe des Grundbesitzes bzw. entsprechenden Wertersatz gerichtet hat, ist Anhaltspunkt für die Bewertung der Verbindlichkeit der Wert des Grundbesitzes zum Übertragungszeitpunkt. Diesen hat der Kläger mit X Euro beziffert. Dieser Wert erscheint mit Blick auf die festgestellten Bedarfswerte nicht überhöht. Erhöht man die Bedarfswerte (X Euro und X Euro) um den 20%igen Abschlag vom Bodenrichtwert gemäß. § 145 Abs. 3 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG) in der zum Übertragungsstichtag 25.02.2003 gültigen Fassung, ergibt sich ein Betrag von X Euro. Dass der Bruder des Klägers den Verkehrswert der streitbefangenen Immobilie mit X Euro angesetzt und danach seine Ansprüche beziffert hat, ist somit nachvollziehbar und nicht überzogen. Davon gehen mittlerweile auch die Beteiligten übereinstimmend aus. Die Berechnung der Steuer obliegt dem Beklagten gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO . Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO , die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Münster Erscheinungsdatum: 14.02.2019 Aktenzeichen: 3 K 1237/17 Erb Rechtsgebiete: Erbvertrag Erbschafts- und Schenkungsteuer Erbeinsetzung, Vor- und Nacherbfolge Pflichtteil Normen in Titel: BGB §§ 816 Abs. 1 S. 2, 2113, 2287; ErbStG §§ 10 Abs. 5 Nr. 3, 29 Abs. 1 Nr. 1