II R 30/14
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück FG Düsseldorf 16. Mai 2018 4 K 1063/17 Erb BewG § 2 Abs. 1, § 181 Abs. 1 BGB § 94 Abs. 1 Satz 1 ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 Keine Erbschaftsteuerbefreiung für an ein Familienheimgrundstück angrenzendes Gartengrundstück Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Keine Erbschaftsteuerbefreiung für an ein Familienheimgrundstück angrenzendes Gartengrundstück FG Düsseldorf, Urteil vom 16.5.2018, 4 K 1063/17 Erb BewG § 2 Abs. 1, § 181 Abs. 1 BGB § 94 Abs. 1 Satz 1 ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 LEITSÄTZE: 1. Die Erbschaftsteuerbefreiung für mit einem Familienheim bebaute Grundstücke knüpft nicht an den Begriff der wirtschaftlichen Einheit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 BewG an, sondern bezieht sich im zivilrechtlichen Sinn auf das im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragene Grundstück, dessen wesentlicher Bestandteil das Gebäude gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BgB ist. 2. Ein unbebautes Flurstück, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenzt und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist, ist daher auch dann nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG begünstigt, wenn es nach der Verkehrsanschauung eine wirtschaftliche Einheit mit dem bebauten Grundstück bildet. SACHVERHALT: Klägerin ist die Ehefrau des Erblassers B. Der Erblasser war unter anderem Eigentümer des von ihm bewohnten und mit einem Einfa­milienhaus, einem Schwimmbad sowie einer Doppelgarage bebauten Grundstücks Gemarkung Z Flur 1 Flurstück 1. Das Grundstück mit ei­ner Größe von 1.810 m2 war im Grundbuch von Z Blatt 1 eingetragen. Der Erblasser war ferner Eigentümer des unbebauten Grundstücks Gemarkung Z Flur 1 Flurstück 2. Dieses Grundstück mit einer Größe von 1.722 m2 grenzt nordöstlich an das Grundstück Gemarkung Z Flur 1 Flurstück 1 und war im Grundbuch von Z Blatt 10 eingetra­gen. Der Stadtdirektor der Stadt Z erteilte dem Erblasser unter dem 10.10.1969 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer einheitli­chen Grundstückseinfriedung auf beiden Grundstücken. 2 Der Erblasser verstarb am 11.10.2014. Er wurde aufgrund notariell beurkundeten Erbvertrags vom 11.6.2013 von der Klägerin allein beerbt. Diese nutzt die Grundstücke Gemarkung Z Flur 1 Flurstücke 1 und 2 zu eigenen Wohnzwecken. 3 Die Klägerin machte mit ihrer am 19.6.2015 beim beklagten FA abgegebenen Erbschaftsteuererklärung für die Grundstücke Gemar­kung Z Flur 1 Flurstücke 1 und 2 die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG geltend. 4 Das beklagte FA setzte gegen die Klägerin erstmals mit Bescheid vom 16.11.2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Erbschaft­steuer fest. Dabei gewährte es die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG für die Grundstücke Gemarkung Z Flur 1 Flurstücke 1 und 2. 5 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin wegen nicht mehr streitiger Punkte Einspruch ein. 6 Das beklagte FA setzte die Erbschaftsteuer gegen die Klägerin mit Bescheid vom 31.5.2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 220.913 € neu fest. Dabei legte es der Steuerfestsetzung die mittlerweile festgestellten Werte für die Grundstücke Gemarkung Z Flur 1 Flurstücke 1 und 2 von 774.574 € und 569.982 € zugrunde. Für diese Grundstücke gewährte es weiterhin die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG . --629 7 Mit Einspruchsentscheidung vom 21.3.2017 setzte das beklagte FA die Erbschaftsteuer gegen die Klägerin auf 329.213 € neu fest. Dabei berücksichtigte es die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG nur noch für das Grundstück Gemarkung Z Flur 1 Flur­stück 1. Zur Begründung führte es aus: Die Steuerbefreiung könne nicht für Grundstücke gewährt werden, bei denen es sich um selbst­ständige wirtschaftliche Einheiten handele und die nicht bebaut seien. Bei dem Grundstück Gemarkung Z Flur 1 Flurstück 2 handele es sich um eine selbstständige wirtschaftliche Einheit, die nicht bebaut sei. 8 Die Klägerin trägt mit ihrer Klage vor: Die Grundstücke Gemarkung Z Flur 1 Flurstücke 1 und 2 seien ursprünglich Eigentum der Stadt Z gewesen und einheitlich als „Bürgermeistergrundstück“ bezeichnet worden. Die Grundstücke trügen dieselbe Adresse C-Straße, obwohl das unbebaute Flurstück 2 keinen Zugang zur C-Straße habe. Die Grundstücke seien seit jeher einheitlich als Wohnhausgrundstück mit Garten genutzt worden. Nach der Verkehrsanschauung handele es sich um eine wirtschaftliche Einheit. Auf die Eintragung der Grundstücke in unterschiedlichen Grundbüchern könne es deshalb nicht ankommen. (…) AUS DEN GRÜNDEN: 12 Die Klage ist unbegründet. Der Steuerbescheid vom 31.5.2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.3.2017 ist – im angefochtenen Umfang – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das beklagte FA hat es zu Recht abgelehnt, für das unbebaute Grundstück Ge­markung Z Flur 1 Flurstück 2 die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG zu berücksichtigen. 13 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG bleibt unter anderem der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG durch den über­lebenden Ehegatten steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu ei­genen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). 14 Die Klägerin kann diese Steuerbefreiung nicht für das unbebaute Grundstück Gemarkung Z Flur 1 Flurstück 2 in Anspruch nehmen. Hierbei handelt es sich nicht um ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG . Diese Bestimmung verweist zwar auf § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG. Dieser Regelung lässt sich jedoch nur entnehmen, wie das bebaute Grundstück genutzt werden muss. Hinsichtlich des Begriffs der Bebauung kann dabei auf § 180 BewG zurückgegriffen werden (BFH, Urteil vom 11.12.2014, II R 30/14, BFHE 248, 210 ). 15 Für die Beantwortung der Frage, wie der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG auszulegen ist, kann nicht die Bestim­mung des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 BewG herangezogen wer­den. Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG knüpft an den Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks und nicht an denjenigen der wirtschaftlichen Ein­heit an. Es geht zudem nicht um die Bewertung eines Grund­stücks ( § 12 Abs. 3 ErbStG ). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Grundstücke Gemarkung Z Flur 1 Flurstücke 1 und 2 nach den Anschauungen des Verkehrs als eine wirtschaft­liche Einheit anzusehen sind, was als zutreffend unterstellt werden kann. Der Senat muss daher nicht den von der Kläge­rin mit Schriftsatz vom 6.6.2017 gestellten Beweisanträgen durch eine Inaugenscheinnahme der Grundstücke nachge­hen. 16 Der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grund­stücks ist nach Auffassung des Senats in einem zivilrecht­lichen Sinn zu verstehen. Denn auch die Begriffe des Eigen­tums und des Miteigentums in § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG sind in einem zivilrechtlichen Sinn zu verstehen (BFH, Urteile vom 3.6.2014, II R 45/12, BFHE 245, 374 sowie vom 29.11.2017, II R 14/16, NJW 2018, 1422 ). Demgemäß be­zieht sich die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG nicht nur auf das Gebäude, sondern auch auf das Grundstück, dessen wesentlicher Bestandteil das Gebäude gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB ist (BFH, Urteil vom 26.2.2009, II R 69/06, BFHE 224, 151 ). 17 Ein Grundstück im zivilrechtlichen Sinn ist der räumlich ab­gegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen ist (BGH, Beschluss vom 19.12.1967, V BLw 24/67, BGHZ 49, 145 ; BFH, Urteil vom 22.7.2010, IV R 62/07, BFH/NV 2010, 2261). Daher ist ein Flurstück, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenzt und im Grund­buch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist, nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG begünstigt (Troll/Gebel/Jüli­cher/Gottschalk/Jülicher, ErbStG § 13 Rdnr. 59). 18 Da das mit dem Familienheim bebaute Grundstück Gemar­kung Z Flur 1 Flurstück 1 im Grundbuch von Z Blatt 1 einge­tragen ist, während das daran angrenzende unbebaute Grundstück Gemarkung Z Flur 1 Flurstück 2 im Grundbuch von Z Blatt 10 eingetragen ist, scheidet eine Steuerbefreiung für das letztgenannte Grundstück nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG aus. Dieses Grundstück ist nicht mit einem Familienheim bebaut. (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Düsseldorf Erscheinungsdatum: 16.05.2018 Aktenzeichen: 4 K 1063/17 Erb Rechtsgebiete: Erbschafts- und Schenkungsteuer Sachenrecht allgemein In-sich-Geschäft Erschienen in: MittBayNot 2019, 628-629 Normen in Titel: BewG § 2 Abs. 1, § 181 Abs. 1 BGB § 94 Abs. 1 Satz 1 ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1