II ZB 7/17
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Mai 2018 II ZB 7/17 HGB § 18 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2 Firma einer Partnerschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau HGB § 18 Abs. 2 , § 24 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2 Leitsatz (amtlich): Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer Partnerschaft von Rechtsanwälten sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiede¬nen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat. BGH, Beschl. v. 08.05.2018 – II ZB 7/17 Gründe: [1] I. Die Beteiligte zu 1 ist eine seit Juni 1999 mit dem Namen „Rechtsanwälte Dr. H. & Partner“ im Partnerschafts¬register eingetragene Partnerschaft von Rechtsanwälten. Im März 2005 wurde das Ausscheiden des namensgebenden Partners Dr. H. im Register eingetragen. Der Name der Part¬nerschaft wurde mit der Einwilligung Dr. H. unverändert fortgeführt. Die derzeitigen Partner, die Beteiligten zu 2 bis 5, führen keinen Doktortitel. [2] Am 08.07.2016 haben die Beteiligten zu 2 bis 5 die Änderung des Namens der Partnerschaft in „Rechtsanwälte Dr. H. & Partner mbB“ angemeldet. Das Registergericht hat die Anmeldung mit Beschluss vom 10.11.2016 mit der Be¬gründung zurückgewiesen, dass eine unveränderte Fortfüh¬rung des bisherigen Namens unter Verwendung des Doktor¬titels unzulässig sei. Dagegen haben die Beteiligten zu 1 bis 5 Beschwerde eingelegt und zudem beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Namen „Dr. H. & Part¬ner, Partnerschaftsgesellschaft, Nachfolger“ einzutragen. Das Registergericht hat die Beschwerde mit Nichtabhilfebeschluss vom 06.12.2016 dem Beschwerdegericht vorgelegt und dabei ergänzend ausgeführt, auch der neu angemeldete Name sei unzulässig, da die Vorschriften der § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 22 Abs. 1 HGB mangels Inhaberwechsels keine Anwen¬dung fänden. Mit der Beschwerdebegründung haben die Be¬teiligten zu 1 bis 5 in der Hauptsache beantragt, den Namen „Dr. H. und Partner, Partnerschaftsgesellschaft“ bestehen zu lassen, sowie hilfsweise, die Eintragung mit Nachfolgezusatz als „Dr. H. und Partner, Partnerschaftsgesellschaft, Nachfol¬ger, vertreten durch die Partner ...“ vorzunehmen. Das Be¬schwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. [3] II. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdege¬richt statthafte und auch im Übrigen gem. § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 ist begründet. Sie führt unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse zur Anweisung des Registergerichts, die Eintra¬gung des Partnerschaftsnamens gemäß dem Hauptantrag der Beteiligten mit Fortführung des Doktortitels vorzunehmen. [4] 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im We¬sentlichen wie folgt begründet: [5] Die Beteiligte zu 1 sei nach dem Ausscheiden des einzigen promovierten namensgebenden Partners Dr. H. trotz dessen Einwilligung nicht zur Fortführung des Namens der Part¬nerschaft mit Titel berechtigt. Der Grundsatz der Firmen¬wahrheit und der Schutz der Öffentlichkeit vor Irreführung hätten in diesem Fall Vorrang vor dem Bestandsschutzinter-esse der Partner, insbesondere weil dem Träger eines Doktor¬titels von der Öffentlichkeit oft ein besonderes Vertrauen in dessen intellektuelle Fähigkeiten, guten Ruf und Zuverlässig¬keit entgegengebracht werde. Die Verfassungsrügen der Be¬teiligten ( Art. 12 und 14 GG ) griffen nicht durch. Ob eine Fortführung des bisherigen Namens der Beteiligten zu 1 bei Hinzufügung eines Nachfolgezusatzes zulässig sei, könne offenbleiben, weil eine solche Anmeldung hier nicht in der erforderlichen elektronischen Form gem. § 5 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 12 HGB erfolgt sei. --171 [6] 2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit Doktortitel sei nach dem Ausscheiden des einzigen promovierten namensgebenden Partners wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB unzulässig, trifft im vor¬liegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten nicht zu. [7] a) Grundsätzlich muss der Name der Partnerschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 PartGG den Namen mindestens eines Partners enthalten und dürfen die Namen anderer Personen als der Partner nicht in den Namen der Partner¬schaft aufgenommen werden. Dieser „wahrheitsgemäßen“ Angabe der tatsächlich in der Gesellschaft aktiven Partner kommt nach den Gesetzesmaterialien aufgrund der auf persönliche Leistungserbringung ausgerichteten Tätigkeit der Partnerschaft besonderes Gewicht zu (Regierungsent¬wurf zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25.07.1994 [BGBl. I 1994, 1744], BT-Drucks. 12/6152, S. 11). Dement¬sprechend wurde dieser Grundsatz der Namensangabe min¬destens eines aktiven Partners auch bei der Liberalisierung des Firmenrechts im Rahmen der Handelsrechtsreform für die Partnerschaftsgesellschaft bewusst beibehalten (Regierungs¬entwurf zum Handelsrechtsreformgesetz vom 22.06.1998 [BGBl. I 1998, 1474], BT-Drucks. 13/8444, S. 81). [8] Eine Ausnahme gilt gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB jedoch dann, wenn der namensgebende Partner ausscheidet und – wie hier – in die Fortführung sei¬nes Namens eingewilligt hat. In diesem Fall gestattet § 24 Abs. 2 HGB die Fortführung der bisherigen Firma bzw. des bisherigen Namens der Partnerschaft und durchbricht damit in seinem Geltungsbereich (ebenso wie § 22 HGB ) den in § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB enthaltenen Grundsatz der Firmenwahrheit, um den ideellen und materiellen Wert der bisherigen Firma zu erhalten (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1969 – II ZR 273/67, BGHZ 53, 65 , 66 f. zu § 22 HGB ). Mit der Anordnung der entsprechenden Anwendung der §§ 21, 22 Abs. 1 und § 24 HGB auf Partnerschaften in § 2 Abs. 2 PartGG sollte nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz der erheblichen prakti¬schen Bedeutung der Fortführung des Namens ausgeschie¬dener Partner gerade auch bei Sozietäten von Freiberuflern Rechnung getragen werden, zumal der Verkehr sich darauf eingestellt habe, dass der im Sozietätsnamen enthaltene Fa¬milienname eines Sozius nicht darauf hindeute, dass dieser auch heute noch seine Dienste anbiete (Regierungsent¬wurf zum Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25.07.1994 [BGBl. I 1994, 1744], BT-Drucks. 12/6152, S. 11). [9] Diese Fortführungsbefugnis gilt nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 HGB für die gesamte bisherige Firma und da¬mit auch für den in der bisherigen Firma bzw. im bisherigen Namen der Partnerschaft angegebenen Doktortitel des aus¬scheidenden Namensgebers. Der Doktortitel ist zwar nicht Bestandteil des bürgerlichen Namens des Ausscheidenden (vgl. BGH, Beschl. v. 04.04.2017 – II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067 Rn. 16), wohl aber als Namenszusatz Bestandteil des Namens der Gesellschaft (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1969 – II ZR 273/67, BGHZ 53, 65 , 67; Beschl. v. 27.09.1965 – II ZB 5/65, BGHZ 44, 286 , 287; Beschl. v. 09.12.1976 – II ZB 6/76, BGHZ 68, 12 , 13 f.). [10] b) Allerdings steht auch die Fortführungsbefugnis nach § 24 HGB – wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat – ihrerseits unter dem Vorbe-halt des Irreführungsverbots des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. BGH, Beschl. v. 27.09.1965 – II ZB 5/65, BGHZ 44, 286 , 287 f.; Urt. v. 10.11.1969 – II ZR 273/67, BGHZ 53, 65 , 67; Beschl. v. 09.12.1976 – II ZB 6/76, BGHZ 68, 12 , 14; Beschl. v. 28.03.1977 – II ZB 8/76, BGHZ 68, 271 , 273). [11] Auch bei Fortführung einer Firma nach § 24 HGB sind Zusätze, die im Rechtsverkehr unzutreffende Vor¬stellungen über Umfang und Art des Unternehmens sowie über geschäftlich bedeutsame persönliche Verhältnisse und Eigenschaften des neuen Unternehmensträgers hervorrufen, nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1969 – II ZR 273/67, BGHZ 53, 65 , 67; Beschl. v. 09.12.1976 – II ZB 6/76, BGHZ 68, 12 , 14 m.w.N.). § 24 HGB setzt sich nur mit Blick auf Änderungen im Ge¬sellschafterbestand gegen den Grundsatz der Firmenwahr¬heit durch. Täuschende Zusätze können hingegen grund¬sätzlich auch bei der abgeleiteten Firma nicht hingenommen werden. [12] Dieser Vorbehalt des Irreführungsverbots gilt ent¬sprechend auch für die Namensfortführung einer Part¬nerschaft gem. § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2, 18 Abs. 2 HGB (siehe Regierungsentwurf zum Partnerschafts-gesellschaftsgesetz vom 25.07.1994 [BGBl. I 1994, 1744], BT-Drucks. 12/6152, S. 12) und wurde im Zuge der Li¬beralisierung des Firmenrechts durch das Handelsrechtsre-formgesetz im Jahr 1998 im Interesse des Verkehrsschutzes beibehalten (siehe Regierungsentwurf zum Handelsrechts-reformgesetz vom 22.06.1998 [BGBl. I 1998, 1474], BT-Drucks. 13/8444, S. 38, 52 ff.). Soweit in der Literatur ver¬einzelt vertreten wird, die Vorschriften der §§ 22, 24 HGB seien auch hinsichtlich Namenszusätzen als lex specialis zu § 18 Abs. 2 HGB anzusehen (so Meilicke, in: Meilicke/v. Westphalen/Hoffmann/Lenz/Wolff, PartGG, 3. Aufl. § 2 Rn. 15), steht dies in Widerspruch zu dem erklärten Willen des Gesetzgebers. [13] c) Unzutreffend ist jedoch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass danach im vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten die Fortführung des bishe¬rigen Namens mit Doktortitel des ausgeschiedenen namens-gebenden Partners zur Irreführung gem. § 18 Abs. 2 HGB geeignet und daher unzulässig ist. [14] aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesge¬richtshofs zur Irreführung durch Titelfortführung gem. § 18 Abs. 2 HGB in der bis zum 30.06.1998 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) kann eine für die Aufnahme von Ge¬schäftsbeziehungen oder für einen Kaufentschluss erhebli¬che Täuschung vorliegen, wenn nicht unerhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs einem in der Firma enthaltenen Doktortitel entnehmen, dass ein promovierter Akademiker Geschäftsinhaber oder ein die Gesellschaftsbelange ma߬geblich mitbestimmender Gesellschafter sei oder gewesen sei, und daraus herleiten, dass besondere wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Genannten auf dem Fach¬gebiet des in Frage stehenden Geschäftsbetriebs die Güte der angebotenen Waren mitbestimmen. Der akademische --172 Titel beweise unabhängig von Fakultätszusätzen und sich daraus ergebenden Spezialkenntnissen eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Seinem Träger werde in der breiten Öffentlichkeit – gleich ob zu Recht oder zu Unrecht – ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegenge¬bracht (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1969 – II ZR 273/67, BGHZ, 53, 65, 67 f.; Urt. v. 05.04.1990 – I ZR 19/88, NJW 1991, 752 , 753; Urt. v. 24.10.1991 – I ZR 271/89, WM 1992, 504 , 505). [15] Ob sich diese generelle Wertschätzung in einer für den Geschäftsverkehr erheblichen Weise auswirke, hänge von der Art des Geschäftsbetriebs ab, sei aber jedenfalls bei einer Maklerfirma zu bejahen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1969 – II ZR 273/67, BGHZ, 53, 65, 68; Urt. v. 24.10.1991 – I ZR 271/89, WM 1992, 504 , 505). Der selbst nicht promovier¬te Erwerber eines Grundstücksmaklergeschäfts nehme da¬her mit der Weiterverwendung des Doktortitels einen ihm persönlich nicht zukommenden und über den in zulässiger Weise geschaffenen Wert der Firma hinausgehenden Vor¬teil in Anspruch. Das verstoße gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit und werde auch von dem Firmenfortfüh-rungsrecht des § 22 Abs. 1 HGB nicht gedeckt, wenn nicht durch einen Nachfolgezusatz im Firmennamen klargestellt werde, dass das Publikum mit einer akademischen Vorbil¬dung des jetzigen Geschäftsinhabers nicht mehr rechnen könne (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1969 – II ZR 273/67, BGHZ 53, 65 , 68; Urt. v. 02.10.1997 – I ZR 105/95, WM 1998, 1094 , 1096). [16] Ob an dieser Beurteilung auch nach der Liberalisierung des Firmenbildungsrechts und der Entschärfung des Irrefüh-rungsverbots durch die Neufassung von § 18 Abs. 2, § 19 HGB im Rahmen der Handelsrechtsreform im Jahr 1998 noch uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. [17] bb) Die Fortführung des Doktortitels nach Ausscheiden des einzigen promovierten Partners im hier vorliegenden Fall einer Partnerschaft von Rechtsanwälten ist nicht als unzuläs¬sige Irreführung anzusehen. [18] (1) Ob sich die generelle Wertschätzung gegenüber einem Doktortitel zugunsten des jeweiligen Firmen- bzw. Namensinhabers auswirkt, hängt von der Art des jeweiligen Unternehmens ab (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1969 – II ZR 273/67, BGHZ 53, 65 , 68). [19] Abzustellen ist dabei zum Einen auf den Geschäftsbe¬reich, in dem das jeweilige Unternehmen tätig ist. Zu be¬rücksichtigen ist aber auch, ob der Grund der besonderen Wertschätzung des Doktortitels, der nach der Rechtspre¬chung in dem Beleg für eine abgeschlossene Hochschul¬ausbildung liegt (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1969 – II ZR 273/67, BGHZ 53, 65 , 67), nicht auch bei einem nicht promovierten, die Geschicke des Unternehmens maßgeb-lich mitbestimmenden Partner des jeweiligen Unterneh¬mens eingreift, weil dieser bereits für die Ausübung seiner Tätigkeit als solche – ob mit oder ohne Promotion – eine akademische oder eine dem gleichzusetzende Ausbildung durchlaufen haben muss. In einem solchen Fall vermag der Doktortitel keine Irreführung über die Vorbildung der Partner zu begründen und wird das durch die Titelführung begründete besondere Vertrauen in die intellektuellen Fä¬higkeiten, den guten Ruf und die Zuverlässigkeit in der Sache nicht enttäuscht. Eine unberechtigte Inanspruch¬nahme einer besonderen Wertschätzung hinsichtlich der persönlichen Qualitäten der Partner und der Güte der von ihnen angebotenen Dienstleistungen im Sinne der bishe¬rigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1969 – II ZR 273/67, BGHZ 53, 65 , 68; Urt. v. 02.10.1997 – I ZR 105/95, WM 1998, 1094 , 1096) liegt dann nicht vor. [20] (2) Hier ist danach keine Irreführung gegeben. [21] Die Beteiligte zu 1 ist eine Partnerschaft von Rechts¬anwälten, bei der alle Partner, ob promoviert oder nicht, eine akademische Ausbildung abgeschlossen haben müssen. Die Zulassung als Rechtsanwalt setzt gem. § 4 Satz 1 Nr. 1 BRAO grundsätzlich die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz und damit gem. § 5 Abs. 1 DRiG den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Univer¬sitätsstudiums voraus. Die besondere Wertschätzung, die dem Doktortitel aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden abgeschlossenen Hochschulausbildung von der breiten Öf¬fentlichkeit entgegengebracht wird, ist daher in der Sache auch bei sämtlichen Partnern der Beteiligten zu 1 begründet. Eine Eignung zur Irreführung über wesentliche Umstände, die der Fortführungsberechtigung nach § 24 Abs. 2 HGB entgegenstehen könnte, liegt nicht vor. [22] (3) Die Entscheidung des Senats vom 04.04.2017 (II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067 ) steht dem nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung war nicht die Frage der Zulässigkeit der Titelfortführung im Namen der dortigen Partnerschaft, sondern allein die Eintragungsfähigkeit der Doktortitel bei den Namen der einzelnen Partner in das Partnerschaftsregister. Soweit der Senat in diesem Zusam¬menhang unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtspre¬chung des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, dass ein Dok¬tortitel im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB nur geführt werden dürfe, wenn einer der Partner über diesen Titel ver¬fügt, um eine Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise zu vermeiden, bezog sich das nur auf die Maßgeblichkeit der Firmenwahrheit für die Führung von Doktortiteln bei Partnerschaftsgesellschaften im Allgemeinen. Die hier vor¬liegende besondere Konstellation der Namensfortführung mit Titel nach § 24 Abs. 2 HGB durch eine Partnerschaft, in der sämtliche Partner auch ohne Promotion eine aka¬demische Hochschulausbildung absolviert haben müssen, stand dort nicht zur Entscheidung. [23] III. Da insoweit keine anderen Eintragungshindernisse er¬sichtlich sind, ist das Registergericht anzuweisen, die Eintragung des Namens der Beteiligten zu 1 gemäß dem Hauptantrag der Beteiligten mit Fortführung des Doktortitels ohne Nachfolge¬zusatz vorzunehmen. Im Zuge der Eintragung ist den Beteilig¬ten auch Gelegenheit zur Klarstellung zu geben, ob sie weiterhin die Anmeldung des Namenszusatzes „mbB“ beantragen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.05.2018 Aktenzeichen: II ZB 7/17 Rechtsgebiete: Handelsregisterrecht und allgemeines Gesellschaftsrecht Partnerschaftsgesellschaft (PartGG) Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: ZNotP 2019, 170-172 Normen in Titel: HGB § 18 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 2