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II ZR 317/15

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 13. Dezember 2016 II ZR 317/15 GmbHG § 19 Abs. 5 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2 Erfüllung einer Einlageverbindlichkeit durch Rückzahlung eines von einer Vor-GmbH gewährten Darlehens durch den Darlehensnehmer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 16.3.2017 BGH, Beschl. v. 13.12.2016 - II ZR 317/15 GmbHG § 19 Abs. 5 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2 Erfüllung einer Einlageverbindlichkeit durch Rückzahlung eines von einer Vor-GmbH gewährten Darlehens durch den Darlehensnehmer Die nachträgliche Erfüllung einer Einlageverbindlichkeit durch eine spätere Leistung ist auch in den Fällen des Hin- und Herzahlens möglich, wenn sich spätere Zuflüsse objektiv eindeutig und zweifelsfrei der fortbestehenden Einlageverpflichtung zuordnen lassen. Eine solche eindeutige Zuordnung kann in den Fällen des Hin- und Herzahlens dann angenommen werden, wenn mit dem gezahlten Geld eine „Darlehensschuld“ des Inferenten gegen die Gesellschaft begründet wurde und dieses „Darlehen“ später zurückgezahlt wird. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2015 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz ( § 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsurteil ist auch im Ergebnis richtig. Der Beklagte hat durch Rückzahlung von 24.350 € von Anfang März bis Anfang Mai 2005 auf das ihm von der Vor-GmbH gewährte Darlehen seine Einlageverbindlichkeit in dieser Höhe erfüllt und muss daher nicht nochmals zahlen. Der vom Beklagten am 7. Februar 2005 geleistete Einlagebetrag in Höhe von 25.000 € ist am 11. Februar 2005 als Darlehen an den Beklagten zurückgeflossen. Eine Befreiung des Beklagten von seiner Einlageverpflichtung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 GmbHG scheitert bereits an der fehlenden Offenlegung dieses Vorgangs gegenüber dem Handelsregister ( § 19 Abs. 5 Satz 2 GmbHG ). Nach der Rechtsprechung des Senats ist aber die nachträgliche Er- füllung der Einlageverbindlichkeit durch eine spätere Leistung auch in den Fällen des Hin- und Herzahlens möglich (BGH, Urteil vom 21. November 2005 II ZR 140/04, BGHZ 165, 113 , 117; Urteil vom 12. Juni 2006 II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633 Rn. 13). Das setzt voraus, dass spätere Zuflüsse sich objektiv eindeutig, mithin zweifelsfrei der fortbestehenden Einlageverpflichtung zuordnen lassen (BGH, Urteil vom 22. März 2010 II ZR 12/08, BGHZ 185, 44 Rn. 16 ADCOCOM mwN). Eine objektiv eindeutige Zuordnung zu der offenen Einlageverpflichtung war nach dem Rechtszustand vor dem MoMiG regelmäßig auch bei Zahlung auf die vermeintliche, wegen Verstoßes gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften nicht wirksam begründete („Darlehens“)-Schuld gegeben. Der Inferent schuldete danach nicht nochmalige Zahlung der Bareinlage (BGH, Urteil vom 21. November 2005 II ZR 140/04, BGHZ 165, 113 , 117; Urteil vom 12. Juni 2006 II ZR 334/04, ZIP 2006, 1633 Rn. 13). Auch nach der Reform der Kapitalaufbringungsvorschriften durch das Mo- MiG kann in den Fällen, in denen mit dem „her“ gezahlten Geld eine „Darlehensschuld“ des Inferenten gegen die Gesellschaft begründet wurde, in der späteren Rückzahlung des „Darlehens“ eine Tilgung der Einlageschuld liegen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2009 II ZR 273/07, BGHZ 182, 103 Rn. 22 Cash-Pool II). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ( § 97 ZPO ). Streitwert: 24.350 € Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 13.12.2016 Aktenzeichen: II ZR 317/15 Rechtsgebiete: GmbH Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: GmbHG § 19 Abs. 5 S. 1; ZPO § 543 Abs. 2