X B 153/08
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück FG Hamburg 15. April 2016 3 K 213/15 GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 3 Nr. 3 S. 1 u. 6, Abs. 3 S. 1; BGB §§ 705, 2032 Grunderwerbsteuerliche Behandlung einer Grundstücksübertragung durch Erbeserben auf eine aus ihnen bestehende GbR Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 3.8.2016 FG Hamburg, Urt. v. 15.4.2016 - 3 K 213/15 GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 3 Nr. 3 S. 1 u. 6, Abs. 3 S. 1; BGB §§ 705, 2032 Grunderwerbsteuerliche Behandlung einer Grundstücksübertragung durch Erbeserben auf eine aus ihnen bestehende GbR 1. Stirbt ein Miterbe vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, sind dessen Erben, die Erbeserben, unmittelbar als Miterben an beiden Erbengemeinschaften beteiligt. 2. Wenn die Erbeserben ihre Erbteile auf eine aus ihnen bestehende GbR I übertragen, ist dieser Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG grunderwerbsteuerbar, aber nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Steuer befreit. Durch diesen Vorgang scheiden die Erbeserben aus der Erbengemeinschaft aus und die Auseinandersetzung sowohl der Erben- als auch der Erbeserbengemeinschaft ist ihnen gegenüber abgeschlossen. 3. Eine nachfolgende Grundstücksübertragung durch die Erbengemeinschaft auf eine aus den Erben und Erbeserben gebildete GbR II ist dann nicht mehr nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, soweit die Erbeserben an der GbR II beteiligt sind. 4. Die zunächst eingreifende Steuerbegünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG entfällt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG rückwirkend, wenn die Erbeserben ihre Gesellschaftsanteile an der GbR II innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung übertragen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 19.11.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte hat die Grundstücksübertragung vom …. 2012 zu Recht zu 50 % der Grunderwerbsteuer unterworfen. I. Der Einspruch vom 10.12.2014 gegen den Bescheid vom 19.11.2014 war zulässig, weil der Bescheid nicht Gegenstand des bereits anhängigen Einspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 04.06.2014 geworden ist. Der Senat kann daher offen lassen, ob die Unzulässigkeit des Einspruchs bereits zur Unbegründetheit der Klage geführt hätte (so FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.05.2008 3 K 1111/06, juris; nachgehend BFH-Beschluss vom 29.12.2008 X B 153/08, juris). 1. a) Nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO wird, wenn der angefochtene Verwaltungsakt geändert oder ersetzt wird, der neue Verwaltungsakt Gegenstand des anhängigen Einspruchsverfahrens. Entsprechendes gilt nach § 365 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO , wenn ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt. Dies setzt allerdings voraus, dass der Adressat des ersetzenden Bescheides mit dem Adressaten des ursprünglichen Bescheides identisch ist (Bartone in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 365 AO Rz. 24 f.). b) Zur hinreichend bestimmten Bezeichnung einer GbR, die sich im Rechtsverkehr nicht eines ihrer Identifizierung dienenden Namens bedient, als Inhaltsadressatin eines Bescheides müssen ihre Gesellschafter im Bescheid genannt werden (BFHUrteil vom 09.12.1992 II R 43/88, BFH/NV 1993, 702). 2. Vorliegend waren die Adressaten der Bescheide vom 04.06.2014 und vom 19.11.2014 nicht identisch, weil jeweils andere Gesellschafter der GbR II genannt wurden, sodass der Bescheid vom 19.11.2014 nicht Gegenstand des gegen den Bescheid vom 04.06.2014 gerichteten Einspruchsverfahrens wurde und der Einspruch vom 10.12.2014 zulässig war. II. Der Abschluss des Vertrages vom … 2012 ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbar. Durch den Vertrag vom … 2012 wurde zugunsten der Klägerin, der GbR II, ein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks XX begründet. Hierdurch kam es zu einem steuerbaren Rechtsträgerwechsel, weil eine Erbengemeinschaft ein selbständiger Rechtsträger (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2014 II R 46/12, BFHE 244, 455, BStBl II 2014, 536) und daher auch dann nicht mit einer GbR identisch ist, wenn sie aus denselben Personen zu gleichen Anteilen besteht (BFH-Urteile vom 13.11.1974 II R 26/74, BFHE 114, 288 , BStBl II 1975, 249; vom 27.10.1970 II 72/65, BFHE 101, 126 , BStBl II 1971, 278; Fischer in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl., § 1 Rz. 71). III. Die Grunderwerbsteuer ist für diesen Vorgang nach § 6 Abs. 3 GrEStG in Höhe von 50 % zu erheben. 1. Für den steuerbaren Erwerbsvorgang war gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 GrEStG zunächst insgesamt keine Steuer zu erheben. Danach wird beim Übergang des Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Steuer nicht erhoben, soweit Personen sowohl an der Veräußerin als auch an der Erwerberin beteiligt sind und sich die Anteile am Vermögen der jeweiligen Gesamthand entsprechen. Vorliegend waren an der veräußernden Erbengemeinschaft I, die eine Gesamthand ist, und an der erwerbenden Klägerin (GbR II) dieselben Personen jeweils mit derselben Beteiligung am Vermögen beteiligt, sodass für den Vorgang insgesamt keine Steuer zu erheben war. 2. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG gilt dies jedoch insoweit nicht, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. Im Streitfall haben sich die Anteile von D, E und F von jeweils 1/6 am Vermögen der Klägerin (GbR II) innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb des Grundstücks durch die Abtretung der Gesellschaftsanteile an die Familie G vom … 2012 auf jeweils null gemindert. Dieses Ereignis ließ die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG nachträglich und rückwirkend in Höhe von 50 % entfallen. IV. Der Erwerbsvorgang vom … 2012 war nicht nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG insgesamt von der Grunderwerbsteuer befreit. Nach dieser Vorschrift wird der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen. Die Vorschrift bezweckt, den Miterben, der ein Nachlassgrundstück im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses erwirbt, so zu stellen wie einen Alleinerben oder einen Vermächtnisnehmer, bei dem der Erwerb des Grundstücks durch den Erbfall nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist (Pahlke, GrEStG, 5. Aufl., § 3 Rz. 170). Zwar stand das Grundstück XX im Zeitpunkt der Übertragung auf die Klägerin (GbR II) am … 2012 noch im gesamthänderisch gebundenen Eigentum der Erbengemeinschaft I, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig auseinandergesetzt war. Jedoch erwarben D, E und F das Grundstück nicht als Miterbinnen zur Teilung des Nachlasses. 1. a) Ein Vermögensgegenstand gehört, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, solange zum Nachlass, wie er den Erben in dieser Eigenschaft in gesamthänderischer Verbundenheit zusteht (vgl. § 2032 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-; BFH-Urteile vom 29.09.2015 II R 23/14, BFH/NV 2016, 148; vom 07.02.2001 II R 5/99, BFH/NV 2001, 938). b) Miterben sind nach § 1922 Abs. 1 BGB alle erbfähigen Personen, auf die mit dem Erbfall das Vermögen des Erblassers im Ganzen übergegangen ist. Stirbt ein Miterbe vor Teilung des Nachlasses, sind dessen Erben, die Erbeserben, als Miterben i. S. des § 3 Nr. 3 GrEStG unmittelbar an beiden Erbengemeinschaften beteiligt (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.09.2000 1 K 496/99, EFG 2000, 1346 ; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl., § 3 Rz. 296; Hofmann in Hofmann, GrEStG, 10. Aufl., § 3 Rz. 31). c) Ein Grundstück gehört nicht mehr zum Nachlass, wenn es etwa in das Miteigentum der Miterben übergegangen ist (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.06.2012 3 K 125/09, DStRE 2013, 32; FG München, Urteil vom 08.12.2004 4 K 1557/02, juris). Dasselbe gilt, wenn das Grundstück auf eine andere Gesamthand übertragen wird, an der die Erben zwar zu gleichen Anteilen wie am Nachlass beteiligt sind, jedoch in anderer, z. B. gesellschaftsrechtlicher, Verbindung. Denn die Mitberechtigung als Gesamthänder steht den Erben dann nicht mehr als Miterben (§ 2032 Abs. 1 BGB) zu, sondern als Berechtigten am Gesellschaftsvermögen (§ 719 Abs. 1 BGB), dessen Bestandteil der Gegenstand geworden ist ( § 718 Abs. 1 BGB ). Eine im Verhältnis zu einer Erbengemeinschaft personen- und beteiligungsidentische GbR stellt deshalb ungeachtet der Tatsache, dass die Rechtszuständigkeit sowohl für das Vermögen der Erbengemeinschaft als auch für das Vermögen der GbR bei denselben Personen liegt, ein anderes Zuordnungssubjekt dar als die Erbengemeinschaft mit der Folge, dass das Grundstück nicht mehr im Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft steht und daher nicht mehr zum (ungeteilten) Nachlass gehört (BFH-Urteil vom 07.02.2001 II R 5/99, BFH/NV 2001, 938; FG Nürnberg, Urteil vom 31.07.2014 4 K 879/12, UVR 2015, 42 ; Pahlke, GrEStG, 5. Aufl., § 3 Rz. 180, 194). d) Grundstücksübertragungen nach einem derartigen Vollzug der Auseinandersetzung sind nicht mehr steuerbefreit (BFH-Urteile vom 07.02.2001 II R 5/99, BFH/NV 2001, 938; vom 07.12.1951 II 80/51 S, BFHE 56, 45 , BStBl III 1952, 19; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl., § 3 Rz. 350). e) Wird nicht ein zum Nachlass gehörendes Grundstück übertragen, sondern ein Erbteil, führt dies zu einem kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Eigentum an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG (BFH-Urteile vom 09.07.2014 II R 50/12, BFHE 246, 222 , BStBl II 2015, 399; vom 04.02.2004 II B 147/02, BFH/NV 2004, 813). Diese Beurteilung weicht zwar von dem ansonsten für Gesamthandsgemeinschaften geltenden Grundsatz ab, dass der Wechsel im Personenstand keine Grunderwerbsteuer auslöst. Die Abweichung ist aber durch die Besonderheiten in der rechtlichen Struktur einer Erbengemeinschaft gerechtfertigt, die auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl. § 2042 BGB ) und bei der über einen Anteil am Nachlass verfügt werden kann ( § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB ; BFH-Urteil vom 04.02.2004 II B 147/02, BFH/NV 2004, 813). Daher kommt es auch dann zu einem Übergang von Eigentum an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG , wenn das Grundstück zu einem anderen Nachlass gehört, in dem erstgenannten Nachlass aber ein Anteil an dem anderen Nachlass enthalten ist (BFH-Urteil vom 17.07.1975 II R 141/74, BFHE 117, 270, BStBl II 1976, 159). Der Erbteilserwerb kann nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerbegünstigt sein (Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl., § 3 Rz. 339). f) Erwirbt ein Miterbe den Erbteil eines anderen Miterben hinzu, bleibt seine Eigenschaft als Miterbe davon unberührt (Pahlke, GrEStG, 5. Aufl., § 3 Rz. 183). Überträgt ein Miterbe seinen Erbteil indes auf jemanden, der nicht Miterbe geworden ist, bleibt er zivilrechtlich zwar Miterbe, scheidet aus der Erbengemeinschaft aber aus und kann später nicht mehr zur Teilung des Nachlasses erwerben (FG München, Urteil vom 20.01.1993 4 K 1767/89, juris). Ihm gegenüber ist die Auseinandersetzung bewirkt (BFH-Urteil vom 27.06.1967 II 50/64, BFHE 89, 573 , HFR 1968, 32 ). Für den Erwerber des Erbteils, der nicht Miterbe geworden ist, führt die Übertragung zwar dazu, dass er in die Erbengemeinschaft eintritt, jedoch wird er hierdurch nicht zum Miterben und kann bei einem späteren Erwerb des Nachlassgrundstücks die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG trotz seiner vermögensmäßigen Beteiligung am Nachlass ebenfalls nicht beanspruchen (BFH-Urteil vom 15.12.1965 II 172/62, HFR 1966, 176 ; Meßbacher-Hönsch in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl., § 3 Rz. 302; Pahlke, GrEStG, 5. Aufl., § 3 Rz. 187). 2. Danach war die Übertragung vom … 2012 auf die Klägerin nicht insgesamt nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, weil D, E und F das Grundstück nicht als Miterbinnen zur Teilung des Nachlasses erwarben. Ihnen gegenüber war die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft I bereits aufgrund der Erbteilsübertragung vom … 2002 bewirkt. a) D, E und F sind zwar nach dem Ableben von B zunächst Erbeserbinnen und damit Miterbinnen nach A geworden und waren somit als Miterbinnen an der Erbengemeinschaft I beteiligt, in deren Eigentum das Grundstück stand. b) Durch den Vertrag vom … 2002 haben sie ihre und die von den übrigen Erbeserben erworbenen Erbteile jedoch in die von ihnen gegründete GbR I eingebracht und schieden damit aus der Erbengemeinschaft I aus. aa) Nach dem Wortlaut des Vertrages (oben A. I. 5.) sollten zwar nicht Erbteile, sondern unmittelbar der hälftige Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf die GbR I übertragen werden. Jedoch stand dieser Miteigentumsanteil nicht im Eigentum der Erbengemeinschaft II, sondern im Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft I, an der neben den Mitgliedern der Erbengemeinschaft I auch C-1 beteiligt war. Da die Erbengemeinschaft II somit ohne Mitwirkung des C-1 nicht zur Übertragung des Miteigentumsanteils befugt gewesen wäre, ist der Vertrag nach dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien so auszulegen, dass sämtliche Erbteile der Erbengemeinschaft II auf die GbR I übergehen sollten und damit der hälftige Anteil an der Erbengemeinschaft I. bb) Die GbR I ist, wie dargelegt, selbst rechts- und erbfähig und trotz der Personenund Beteiligungsidentität grunderwerbsteuerrechtlich ein eigenes Zuordnungssubjekt. Sie trat aufgrund der Erbteilsübertragung vom … 2002 in die Erbengemeinschaft I ein, ohne hierdurch jedoch Miterbin zu werden, weil sie die Erbteile und damit die gesamthänderische Mitberechtigung an dem Grundstück nicht unmittelbar durch Erbfall, sondern durch eine rechtsgeschäftliche Übertragung erworben hatte. Durch die Übertragung der Erbteile auf die GbR I am … 2002 wurde der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG verwirklicht und die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG für diesen Anteil am Grundstück verbraucht. Gegenüber den ausscheidenden Miterbinnen D, E und F war hierdurch die Auseinandersetzung nicht nur der Erbengemeinschaft II, sondern auch der Erbengemeinschaft I bewirkt. c) Der nachfolgende, streitgegenständliche Grundstückserwerb vom … 2012 war insoweit folglich nicht mehr steuerfrei nach dieser Vorschrift. Die Gesellschafterinnen der GbR I, die zivilrechtlich zwar Miterbinnen, nach der Übertragung vom … 2002 aber nicht mehr an der Erbengemeinschaft I beteiligt waren, konnten das Eigentum an dem Grundstück nicht mehr als Miterbinnen zur Teilung des Nachlasses erwerben. Das Eigentum an dem Grundstück wurde aufgrund des Vertrages vom … 2012 demzufolge nur durch C-1 als Miterbe zur Teilung des Nachlasses erworben. d) Diesem Ergebnis steht der Vergleich, den die Klägerin mit dem Fall anstellt, dass B erst nach Teilung des Nachlasses des A verstorben wäre, nicht entgegen. Denn die fehlende Tatbestandsverwirklichung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG bzgl. der Grundstücksübertragung auf die Klägerin (GbR II) beruht auf dem Verbrauch der Steuerfreiheit durch die vorherige Einbringung der Erbteile in die GbR I und nicht auf dem Umstand, dass B vor der vollständigen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft I verstarb. e) Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf eine nicht gerechtfertigte Doppelbelastung mit Grunderwerb- und Erbschaftsteuer berufen. Wie dargelegt, wurden durch die Erbteilsübertragung vom … 2002 sowohl die Erbengemeinschaft I als auch die Erbengemeinschaft II gegenüber den Gesellschafterinnen der GbR I auseinandergesetzt. Hierdurch wurde ein grunderwerbsteuerbarer Tatbestand bzgl. des streitgegenständlichen Grundstücks verwirklicht und die Steuerbegünstigung nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG in Anspruch genommen, sodass es nicht zu einer Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer gekommen ist. V. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann die Klägerin die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 3 GrEStG aber auch aus einem anderen Grund nicht beanspruchen. Selbst wenn man annähme, dass D, E und F - ungeachtet ihrer Verbindung als GbR I - selbst noch Mitglieder der Erbengemeinschaft I gewesen wären und das Grundstück am … 2012 in ihrer Eigenschaft als Miterbinnen auf die Klägerin (GbR II) übertragen hätten, wäre § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG nicht unmittelbar anwendbar gewesen. Zu einer Befreiung dieses Vorgangs gelangt man nur durch eine Interpolation von Befreiungsvorschriften, hier des § 3 Nr. 3 Satz 1 und des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG. 1. a) Eine Steuerbefreiung aufgrund interpolierender Betrachtungsweise kann sich insbesondere ergeben, wenn es sich bei dem tatsächlich verwirklichten Grundstückserwerb um einen abgekürzten Weg handelt und die unterbliebenen Zwischenerwerbe steuerfrei gewesen wären (BFH-Beschluss vom 11.08.2014 II B 131/13, BFH/NV 2015, 5; BFH-Urteile vom 20.12.2011 II R 42/10, BFH/NV 2012, 1177; vom 27.10.1970 II 72/65, BFHE 101, 126 , BStBl II 1971, 278). b) Bei Erwerben von einer Gesamthand oder durch eine Gesamthand sind die für die Befreiungen nach § 3 GrEStG relevanten persönlichen Eigenschaften der Gesamthänder quotenmäßig in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem der betreffende Gesamthänder am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist (BFH-Urteil vom 11.06.2008 II R 58/06, BFHE 222, 87 , BStBl II 2008, 879; FG Hamburg, Beschluss vom 31.01.1996 II 4 /95, EFG 1996, 389 ). Überträgt beispielsweise ein Vater ein Grundstück auf eine aus seinen Kindern bestehende Personengesellschaft, ist der Vorgang nach § 3 Nr. 6 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 GrEStG steuerfrei (BFHUrteil vom 17.12.2014 II R 2/13, BFHE 248, 238 , BStBl II 2015, 557; Meßbacher- Hönsch in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl., § 3 Rz. 41). c) Die Voraussetzungen der beiden zu interpolierenden Befreiungsvorschriften müssen dabei kumulativ vorliegen. In dem genannten Beispiel entfallen die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer gemäß § 5 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 6 GrEStG daher rückwirkend i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO, soweit sich der Anteil des Veräußerers beziehungsweise der verwandten Personen am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert (BFH-Urteile vom 17.12.2014 II R 2/13, BFHE 248, 238 , BStBl II 2015, 557; vom 25.09.2013 II R 17/12, BFHE 243, 404 , BStBl II 2014, 268, für § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG ). Überträgt daher eine ungeteilte Erbengemeinschaft ein zum Nachlass gehörendes Grundstück im Rahmen der Auseinandersetzung auf eine Personengesellschaft, an der ein Miterbe beteiligt ist, ist der Vorgang im Umfang der quotenmäßigen Beteiligung des Miterben befreit, allerdings nur, sofern der betreffende Miterbe seine Gesellschafterstellung für fünf Jahre unverändert aufrechterhält (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG; Pahlke, GrEStG, 5. Aufl., § 3 Rz. 207). 2. Da die erwerbende Klägerin nicht selbst Miterbin geworden ist, wäre der streitgegenständliche Erwerb - auch ohne die Übertragung der Erbteile auf die GbR I, d. h. wenn D, E und F die Erbteile der übrigen Miterben in 2002 selbst hinzuerworben hätten - nicht in unmittelbarer Anwendung des § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG steuerfrei gewesen, sondern nur durch Interpolation mit § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG , so als ob die Erbengemeinschaft I das Grundstück zunächst zu Bruchteilseigentum auf die Miterben übertragen hätte und diese die Miteigentumsanteile anschließend in die Klägerin (GbR II) eingebracht hätten (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.1970 II 72/65, BFHE 101, 126, BStBl II 1971, 278). Daher wäre die Steuerbefreiung wegen der späteren Abtretung der Gesellschaftsanteile aber ebenfalls nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG rückwirkend entfallen (s. oben III. 2.). VI. Schließlich hat der Beklagte die Klägerin zu Recht als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen und sie in dem Bescheid vom 19.11.2014 zutreffend als Adressatin bezeichnet. 1. Nach § 13 Nr. 1 GrEStG sind Steuerschuldner regelmäßig die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen. Ist Erwerberin eine Personengesellschaft, so schuldet sie als Gesamthandsgemeinschaft die Grunderwerbsteuer. Ein späterer Gesellschafterwechsel ist für die Frage der Steuerschuldnerschaft unbeachtlich, da er die Identität der Gesellschaft unberührt lässt (Viskorf in Boruttau, GrEStG, 17. Aufl., § 13 Rz. 75 f.). 2. Wie oben ausgeführt (I. 1. b.), müssen zur Identifizierung einer GbR ohne eigene Bezeichnung die Gesellschafter genannt werden. Da bei Erlass des angefochtenen Bescheides bereits die jetzigen Gesellschafter an der GbR beteiligt waren, sind sie in dem Bescheid zutreffender Weise aufgeführt worden. VII. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO . 2. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Hamburg Erscheinungsdatum: 15.04.2016 Aktenzeichen: 3 K 213/15 Rechtsgebiete: Grunderwerbsteuer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Erbengemeinschaft, Erbauseinandersetzung Normen in Titel: GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 3 Nr. 3 S. 1 u. 6, Abs. 3 S. 1; BGB §§ 705, 2032