XI B 194/07
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Entscheidungsgründe
Zurück FG Schleswig-Holstein 23. Oktober 2013 4 K 90/13 UStG §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 15 Abs. 4, 24 Vorsteuerabzug bei Sanierung eines Daches zwecks Aufbau einer Photovoltaikanlage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 30.10.2014 FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 90/13 UStG §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 15 Abs. 4, 24 Vorsteuerabzug bei Sanierung eines Daches zwecks Aufbau einer Photovoltaikanlage Zum Vorsteuerabzug bei Dachsanierung zwecks Aufbaus einer Photovoltaikanlage. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) G r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). I. Die Klage ist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne Vorverfahren zulässig, da der Beklagte der Sprungklage innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage dem Gericht gegenüber zugestimmt hat. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid vom Dezember 2012 ist entsprechend § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden. § 68 FGO findet auf Sprungklagen entsprechende Anwendung, wenn – wie im Streitfall – der Änderungsbescheid nach Eingang der Zustimmung des Beklagten beim Gericht ergeht (FG München, Urteil vom 14. Januar 2004 1 K 40/03, EFG 2004, 828). Zu einem Wechsel des Verfahrensgegenstands kommt es nach § 68 Satz 1 FGO auch dann, wenn im Anschluss an die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Klageverfahren ein Umsatzsteuer-Jahresbescheid ergeht (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 21/10, BStBl II 2012, 434, m.w.N.). II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der Beklagte im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid zu Recht nicht den vollständigen Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Dachsanierung gewährt hat. 1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Vorschrift entspricht der Regelung in Art. 168 Buchst. a MwStSystRL, nach der der Steuerpflichtige berechtigt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug setzt voraus, dass zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht (EuGH-Urteil in DStR 2013, 411 Rz. 19, m.w.N.). Das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem Eingangsumsatz und der steuerpflichtigen Tätigkeit ist anhand des objektiven Inhalts der bezogenen Leistung zu bestimmen (EuGH-Urteil in DStR 2013, 411 Rz. 22 f.). Der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes kann hierbei als ein Kriterium für die Bestimmung des objektiven Inhalts dieses Umsatzes herangezogen werden; dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Eingangsumsatz nicht zum Zwecke der Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze getätigt worden ist und damit seinen ausschließlichen Entstehungsgrund nicht in einer steuerpflichtigen Tätigkeit hat (EuGH-Urteile vom 8. Februar 2007 C-435/05 „Investrand BV“, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes -Slg.- 2007, I-1315 Rz. 32 f.; in DStR 2013, 411 Rz. 29). Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln ( § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG ). Eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG ist auch dann vorzunehmen, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung sowohl für der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze als auch zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG unterliegen, bei der ein (weiterer) Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG entfällt (BFH-Beschluss vom 11. Juni 2008 XI B 194/07, BFH/NV 2008, 1548, m.w.N.). 2. Nach diesen Grundsätzen ist der streitige Vorsteuerabzug nur anteilig zu gewähren (a). Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge ist anhand eines Umsatzschlüssels vorzunehmen, der sich aus dem Verhältnis des fiktiven Mietumsatzes für die von der PV-Anlage bedeckte Dachfläche zum fiktiven Mietumsatz für das Innere des Stallgebäudes ergibt (b). a) Der vollständige Abzug der in der Rechnung vom Mai 2010 ausgewiesenen Vorsteuer in Höhe von 2.633,06 € ist zwischen den Beteiligten nur noch in Höhe von 2.488,91 € streitig, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt haben, dass die Verlängerung der Sparren ausschließlich in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage steht und damit die hierauf entfallende Vorsteuer in Höhe von 144,15 € in vollem Umfang abziehbar ist. Im Hinblick auf die verbleibenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 2.488,91 € liegt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dachsanierung und dem – zwischen den Beteiligten unstreitig unternehmerischen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1192, unter II.2. der Gründe) – Betrieb der PV-Anlage einerseits sowie der Nutzung des Stallgebäudes im Rahmen des – der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegenden – landwirtschaftlichen Betriebes anderseits vor. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt damit ein vollständiger Vorsteuerabzug nicht in Betracht, da der auf das Stallgebäude entfallende Vorsteuerbetrag nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG vom Abzug ausgeschlossen ist. Die Vorsteuerbeträge sind vielmehr nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Die Dachsanierung steht – mit Ausnahme der Sparrenverlängerung – nach ihrem objektiven Inhalt sowohl im Zusammenhang mit der PV-Anlage als auch mit dem Stallgebäude. Die Neueindeckung der Südseite des Daches diente zum einen der Errichtung der PV-Anlage, da sich auf dem Dach die Halterung für die PV-Anlage befand. Zwischen der Dachsanierung und dem Betrieb der PV-Anlage liegt daher ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang vor (BFHUrteil in BFH/NV 2012, 1192, unter II.3., m.w.N.). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und hat zur anteiligen Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge aus der Dachsanierung im Änderungsbescheid vom Dezember 2012 geführt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf. Die Neueindeckung des Daches kommt jedoch zugleich als Erhaltungsaufwand dem Stallgebäude selbst zugute, da sie insoweit dem gesamten Gebäude zuzurechnen ist (BFH-Urteile in BStBl II 2012, 438; in BFH/NV 2012, 1192). Entgegen der Auffassung des Klägers liegt damit zugleich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Dachsanierung mit dem gesamten Stallgebäude vor, das im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, für die aufgrund der Durchschnittssatzbesteuerung der (weitere) Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausgeschlossen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Dachsanierung ausschließlich durch die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage veranlasst worden ist, da die Entfernung des asbesthaltigen Daches aufgrund des Verbots der Montage einer PV-Anlage auf einem derartigen Dach notwendig war. Denn hieraus lässt sich nicht ableiten, dass die Dachsanierung nach ihrem objektiven Inhalt ausschließlich zum Zwecke des Betriebs der PV-Anlage durchgeführt worden ist. Für die Bestimmung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs ist in erster Linie der objektive Inhalt der Dachsanierung maßgeblich, nicht aber der ausschließliche Entstehungsgrund der Aufwendungen für die Dachsanierung. Der ausschließliche Entstehungsgrund bildet allenfalls ein Indiz für den objektiven Inhalt der Dachsanierung, dessen Bedeutung sich jedoch nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile in Slg. 2007, I-1315 Rz. 32 f.; DStR 2013, 411 Rz. 29) auf die – im Streitfall nicht gegebene – Fallgestaltung beschränkt, dass der Eingangsumsatz gerade nicht zum Zwecke der Ausführung steuerpflichtiger Ausgangsumsätze getätigt worden ist. Der Senat erachtet die unionsrechtlichen Vorgaben für die Beurteilung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs aufgrund der im EuGH-Urteil in DStR 2013, 411 enthaltenen Klarstellung als eindeutig, so dass das vom Kläger angeregte Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht angezeigt ist. b) Die Aufteilung der verbleibenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 2.488,91 € ist gemäß § 15 Abs. 4 UStG anhand eines Umsatzschlüssels als sachgerechter Schätzungsmethode vorzunehmen, da eine – nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG regelmäßig vorrangige – Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der Nutzflächen auf dem Dach und innerhalb des Stallgebäudes im Streitfall nicht in Betracht kommt (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1192, unter II.5., m.w.N.). Zur Ermittlung des Umsatzschlüssels ist mangels einer entgeltlichen Nutzung auf die fiktiven Vermietungsumsätze der für den Betrieb der PVAnlage genutzten Dachfläche und des Inneren des Stallgebäudes abzustellen. Die Beteiligten haben hierzu eine wirksame tatsächliche Verständigung über die für die Vermietung der Dachfläche einerseits und die Vermietung des Gebäudes andererseits erzielbaren fiktiven Mieten getroffen, an die das Gericht gebunden ist (vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BStBl II 2009, 121, m.w.N.). Danach entfällt auf den Betrieb der PV-Anlage ein Anteil von 45% der aufzuteilenden Vorsteuer in Höhe von 2.488,91 €, so dass die verbleibenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 1.120,01 € abzugsfähig sind. Die Vorsteuer aus der Dachsanierung in Höhe von 2.633,06 € ist damit in folgender Höhe abzugsfähig: 144,15 €Sparrenverlängerung (direkte Zuordnung zur PV-Anlage) + 1.120,01 €anteilige Zuordnung zur PV-Anlage 1.264,16 €abzugsfähige VorsteuerDie nicht abzugsfähige Vorsteuer beträgt (2.633,06 € - 1.264,16 € =) 1.368,90 €. Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1, 138 Abs. 2 Satz 1 FGO . Im Hinblick auf den vom Beklagten im geänderten Umsatzsteuerbescheid vom Dezember 2012 gewährten und den in der mündlichen Verhandlung weiterhin zugesagten anteiligen Vorsteuerabzug ist eine teilweise Erledigung der Hauptsache i.S.d. § 138 Abs. 1 FGO eingetreten. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Revisionsgründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen und der Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die rechtlichen Maßstäbe für die Bestimmung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs der streitigen Dachsanierung sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH und des EuGH abschließend geklärt. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Schleswig-Holstein Erscheinungsdatum: 23.10.2013 Aktenzeichen: 4 K 90/13 Rechtsgebiete: Umsatzsteuer Normen in Titel: UStG §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 15 Abs. 4, 24