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XII ZB 364/10

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Februar 2011 XII ZB 364/10 FamFG §§ 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 und 2; BGB §§ 1908 b, 1908 c Rechtsbeschwerde gegen Entlassung des bisherigen Betreuers: Unanwendbarkeit der §§ 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG; Zulassungserfordernis Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb364_10 letzte Aktualisierung: 27.04.2011 BGH, 09.02.2011 - XII ZB 364/10 FamFG §§ 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 und 2; BGB §§ 1908 b, 1908 c Rechtsbeschwerde gegen Entlassung des bisherigen Betreuers: Unanwendbarkeit der §§ 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG; Zulassungserfordernis Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB wird nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897). BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 364/10 vom 9. Februar 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 und 2; BGB §§ 1908 b, 1908 c Die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB wird nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 ). BGH, Beschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - LG Karlsruhe AG Pforzheim Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2010 wird auf ihre Kosten verworfen. Verfahrenswert: 3.000 €. Gründe: I. Die Beteiligte zu 2, die Schwester des Betroffenen, wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen ihre Entlassung als Betreuerin. Die Beteiligte zu 2 wurde mit Beschluss des Betreuungsgerichts vom 19. März 2009 zur Betreuerin für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Lebenshilfe bestellt. Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 hat das Betreuungsgericht die Beteiligte zu 2 als Betreuerin entlassen und die Beteiligte zu 1 zur berufsmäßigen Betreuerin des Betroffenen bestellt. Die von der Beteiligten zu 2 hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 7. Juli 2010 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit ihrer - vom Beschwerdegericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie gemäß § 70 FamFG i.V.m. Artikel 111 Abs. 1 FGG-RG unstatthaft ist. Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung u.a. in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft. Hier hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde weder zugelassen, noch liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vor. 1. Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG , die eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpft an die gleich lautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung in § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB . Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB , anordnet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Schwab 5. Aufl. § 1896 Rn. 126). 2. Demgegenüber bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des § 1908 b Abs. 1 BGB , die die Rechtsgrundlage für die Entlassung des Betreuers darstellt, nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 Betreuers berührt also nicht den Fortbestand der Betreuung als solche (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1908 b Rn. 1). Dieses Verfahren wird deshalb auch nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (ebenso Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 70 Rn. 25; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 70 FamFG Rn. 11, wonach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG Fälle, in denen die Frage nach der Person des Betreuers im Vordergrund steht, nicht erfasst; aA Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 271 Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 2. Aufl. § 271 Rn. 3); vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des § 271 Nr. 3 FamFG . 3. Da die Entlassung des Betreuers gemäß § 1908 b BGB nicht die Aufhebung der Betreuung nach sich zieht, kommt auch eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. FamFG nicht in Betracht. 4. Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf § 271 Nr. 3 FamFG beruft, ist ihr zwar zuzugeben, dass diese Norm auch den Fall der Betreuerentlassung nach § 1908 b BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB erfasst. Sie verkennt indes, dass § 271 Nr. 3 FamFG von § 70 Abs. 3 FamFG , der die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde regelt, nicht in Bezug genommen wird. Hahne Weber-Monecke Schilling Dose Günter Vorinstanzen: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.02.2011 Aktenzeichen: XII ZB 364/10 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: FGPrax 2011, 118-119 NJW-RR 2011, 580-581 Rpfleger 2011, 371-372 Normen in Titel: FamFG §§ 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 und 2; BGB §§ 1908 b, 1908 c