V ZR 202/09
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 19. August 2010 1 W 132/10 FamFG §§ 59 Abs. 1, 382 Abs. 4 Rückwirkender Vereinsbeitritt kraft Satzungsklausel möglich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 1w132_10 letzte Aktualisierung: 16.12.2010 KG Berlin, 19.8.2010 - 1 W 132/10 FamFG §§ 59 Abs. 1, 382 Abs. 4 Rückwirkender Vereinsbeitritt kraft Satzungsklausel möglich Eine Vereinssatzung kann einen rückwirkenden Beitritt vorsehen. Kammergericht Geschäftsnummer: 1 W 232/10 Beschluss 19.08.2010 95 VR 5180 B Amtsgericht Charlottenburg In dem Vereinsregister betreffend … hat der 1. Zivilsenat auf die Beschwerde des Beteiligten vom 26.03.2010 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15.03.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht B. Becker, die Richterin am Kammergericht Muratori und den Richter am Landgericht Dr. Schikora beschlossen: Die Zwischenverfügung wird, soweit sie die Satzungsänderung § 4 d betrifft, aufgehoben. Gründe: A. Am 14.01.2010 meldete der Beteiligte zur Eintragung im Vereinsregister u. a. an, dass die Satzung um einen § 4 d ergänzt wird, der den Beitritt rückwirkend ermöglicht. Mit Zwischenverfügung vom 15.03.2010 hat das Amtsgericht Charlottenburg u. a. bemängelt, dass ein rückwirkender Vereinsbeitritt nicht möglich sei und um eine Antragsrücknahme ersucht. Der dagegen gerichteten Beschwerde vom 26.03.2010 hat das Amtsgericht Charlottenburg nicht abgeholfen. B. Auf die Beschwerde war die Zwischenverfügung - soweit sie angegriffen ist - aufzuheben. I) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt. Der Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. II) Die Beschwerde ist begründet. Nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG darf mit einer Zwischenverfügung nur aufgegeben werden, einen unvollständigen Antrag zu ergänzen oder behebbare Hindernisse zu beseitigen. Mit einer Zwischenverfügung darf jedoch nicht aufgegeben werden, einen Antrag zurückzunehmen, dem ein nicht behebbares Hindernis entgegen steht. In einem solchen Fall ist der Antrag sofort zurückzuweisen (vgl. nur BayObLGZ 1997, 285 ; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 11. Aufl., Rn. 606 f. m. w. N.). Zur sachdienlichen Förderung des weiteren Anmeldeverfahrens weist der Senat darauf hin, dass eine Satzung eines Vereins wirksam vorsehen kann, dass ein Vereinsbeitritt auch zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt möglich ist. Das entspricht der h. M. (ausdrücklich Stöber, DB 2001, 1622 ff. = NZA 2001, 980 ff.; a. A. Reichert, a. a. O., Rn. 943 unter fehlerhafter Bezugnahme auf das zuvor genannte Urteil) und dem Grundsatz der (Satzungs-) Vertragsfreiheit (vgl. dazu nur Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 25 Rn. 7). Ein rückwirkender Beitritt steht zwingenden Vorschriften des geltenden Rechts nicht entgegen und rückwirkende Vereinbarungen werden daher in vielen rechtlichen Bereichen anerkannt (z. B. jüngst BGH, Urteil vom 09.07.2010, V ZR 202/09: rückwirkende Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft). Der Umstand, dass ein rückwirkender Beitritt zu einem Verein im Verhältnis zu Dritten im Einzelfall keine Wirkung entfaltet (vgl. den Fall des BAG) oder auch im Verhältnis zum Verein (z. B. kein Recht zur Beteiligung auf einer zwischen dem Zeitpunkt der Rückwirkung und der Beitrittsannahme durchgeführten Hauptversammlung), ist kein zwingender Grund, einen rückwirkenden Vereinsbeitritt vom Grundsatz her zu versagen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 19.08.2010 Aktenzeichen: 1 W 132/10 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Normen in Titel: FamFG §§ 59 Abs. 1, 382 Abs. 4