II ZR 24/09
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. Juni 2010 II ZR 24/09 AktG §§ 171 Abs. 2, 175 Abs. 2 Formerfordernisse an den Aufsichtsratsbericht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 488 MittBayNot 6/2010 Rechtsprechung Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht Ausschlagung der Erbschaft erklärt“. Dem Nachlassgläubiger wird damit zunächst einmal die Wirksamkeit der Ausschlagung suggeriert. Auch hat der Nachlassgläubiger regelmäßig große praktische Schwierigkeiten, die Wirksamkeit einer Ausschlagung zu prüfen. Man sollte entsprechend der Rechtsprechung des BayObLG9 den Nachlassgerichten zumindest die Befugnis belassen, in Fällen, in denen die Interessen der Beteiligten es erfordern, durch (beschwerdefähigen) ­Beschluss über die Wirksamkeit der Ausschlagung zu entscheiden. Schließlich spricht auch die Verpflichtung des Nachlassgerichts, die Ausschlagung demjenigen mitzuteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist, § 1953 Abs. 3 Satz 1 BGB , für eine Prüfungskompetenz hinsichtlich der Wirksamkeit der Ausschlagung. Sonst müsste das Nachlassgericht auch „sehenden Auges“ eine „unwirksame Ausschlagung“ an den „falschen Erben“ mitteilen. Aufgrund der Mitteilungspflichten obliegt es vielmehr naturgemäß dem Nachlassgericht, dass es von Amts wegen, § 26 FamFG, und gebührenfrei, § 105 KostO , die nötigen Ermittlungen aufnehmen muss, um die Frage des Nächstberufenen zu klären.10 2. Das amtliche Erbenermittlungsverfahren Mit dieser Prüfungskompetenz hängt auch die zweite Frage, der Charakter des amtlichen Erbenermittlungsverfahrens, zusammen. Nach § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG handelt es sich bei Verfahren, die die Ermittlung der Erben betreffen, um Nachlasssachen. Art. 37 Abs. 1 des bayerischen AGGVG und § 41 LFGG (Baden-Württemberg) bestimmen, dass das Nachlassgericht die Erben von Amts wegen zu ermitteln hat. Ob diesen Verfahren lediglich eine vorbereitende Funktion ­zukommt, darf spätestens mit Inkrafttreten des FamFG ­bezweifelt werden. Zuzugeben ist dem OLG München, dass einer Entscheidung im amtlichen Erbenermittlungsverfahren nicht eine dem Erbschein vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, welche Qualität das Erbenermittlungsverfahren hat und insbesondere, ob dieses durch einen Beschluss beendet werden darf. Spätes­ tens seit Inkrafttreten des FamFG ergehen Endentscheidungen in Nachlasssachen durch Beschluss, § 38 Abs. 1 FamFG . Ein bloß vorbereitender Charakter für diese Verfahren ergibt sich weder aus den landesrechtlichen Vorschriften noch aus dem FamFG. Ein praktisches und rechtliches Bedürfnis für einen Beschluss, der auch die Wirksamkeit von Ausschlagungen umfasst, wird auch im Hinblick auf die Fälle gesehen, wenn ein Nachlasspfleger ein zum Nachlass gehörendes Grundstück veräußern will, weil er dazu der Genehmigung des Nachlassgerichts bedarf.11 Vor Inkrafttreten des FamFG konnte das Nachlassgericht im Genehmigungsverfahren einen rechtsmittelfähigen Vorbescheid erlassen. Nunmehr muss der Genehmigungsbeschluss auch den zu dieser Zeit bereits ­bekannten Erben gemäß § 41 Abs. 3 FamFG mitgeteilt werden. Erst damit wird die Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt. Es besteht damit auch in diesen Fällen ein dringendes Bedürfnis an einem feststellenden Beschluss im Erbenermittlungsverfahren. Ein weiteres Argument gegen die Qualifizierung der amtlichen Erbenermittlung als bloß vorbereitende Tätigkeit ist die Tatsache, dass in einer Vielzahl von Nachlassverfahren gar kein Erbschein beantragt wird. Was soll dann in diesen Fällen vorbereitet werden? Sinn und Zweck des amtlichen ­Erbenermittlungsverfahrens ist gerade die Feststellung der Erben im Interesse der Beteiligten (Erben, Nachlasspfleger, 9  BayObLGZ 1968, 68 . 10  Wildemann in juris-PK, § 1953 BGB Rdnr. 9. 11  Litzenburger in beck-online FD- ErbR 2010, 300505 . Grundstückskäufer) und der Nachlassgläubiger (Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer). 3. Zusammenfassung Als Fazit bleibt festzuhalten, dass das Nachlassgericht in ­gewissen Ausnahmefällen die Befugnis haben muss, förmlich und unter Darlegung der Gründe über das Ergebnis der ­Erb­enermittlung zu befinden. Dem Gesetz ist nicht zu ent­ nehmen, dass ein solcher Beschluss untersagt sein soll12 . Dr. Ludwig Kroiß, Traunstein 12  BayObLGZ 1968, 68 . Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 14. AktG §§ 171 Abs. 2, 175 Abs. 2 , (Formerfordernisse an den Aufsichtsratsbericht) Der Bericht des Aufsichtsrats i. S. d. § 171 Abs. 2 AktG , welcher von der Einberufung der Hauptversammlung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen ist ( § 175 Abs. 2 AktG ), muss vom Aufsichtsrat durch förmlichen Beschluss festgestellt und dessen Urschrift zumindest durch den Aufsichtsratsvor­ sitzenden unterschrieben werden. BGH, Urteil vom 21.6.2010, II ZR 24/09; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist mit Gründen abgedruckt in NZG 2010, 943. 15. GmbHG § 39 Abs. 3 (Versicherung vor Beginn der Wirk­ samkeit der Bestellung zum Geschäftsführer) 1. Die Versicherung eines neu bestellten Geschäftsfüh­ rers über das Nichtvorliegen seiner Bestellung entge­ genstehender Umstände ( § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG ) ist nicht deshalb unwirksam, weil sie am Tage des ent­ sprechenden Gesellschafterbeschlusses abgegeben worden ist, der ein Wirksamwerden der Bestellung erst für einen künftigen Zeitpunkt vorsieht. 2. Die inhaltliche Überzeugungskraft der Versicherung ist vom Registergericht zu überprüfen. Bei einer nur wenige Tage umfassenden Lücke am Jahresende bis zum Wirksamwerden der Geschäftsführerbestellung mit Beginn des neuen Jahres besteht für weitere Maß­ nahmen der Amtsermittlung ( § 26 FamFG ) regel­ mäßig kein Anlass. OLG Hamm, Beschluss vom 3.8.2010, I-15 W 85/10; mit­ geteilt von Helmut Engelhardt, Richter am OLG Hamm Die Dr. X & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist im Handelsregister Essen eingetragen. Als Geschäftsführer ist der Steuerberater T2 in T vermerkt. Am 17.12.2009 bestellte die Gesellschafterversammlung einstimmig mit Wirkung ab dem 2.1.2010 den Beteiligten zum Geschäftsführer. Der Notar reichte unter dem 7.1.2010 die von ihm am 17.12.2009 beglaubigte Handelsregisteranmeldung vom selben Tage bei dem AG – Registergericht – Essen ein. Die Anmeldung war von dem Gesellschafter C und von dem Beteiligten unter Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht zeichnet und enthielt seine nach § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG not­ wendige Versicherung. Das Registergericht beanstandete mit Zwischenverfügung vom 14.1.2010, dass die Versicherung des Beteiligten nach § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG unwirksam sei. Denn im Hinblick auf seine Bestellung erst mit Wirkung zum 2.1.2010 habe er nicht bereits am 17.12.2009 die erforderliche Versicherung erklären können. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 21.1.2010, mit der er geltend macht, dass die Versicherung erst mit Eingang bei dem Registergericht am 8.1.2010 wirksam geworden sei, also zu e ­ inem Zeitpunkt, als seine Bestellung bereits wirksam geworden sei. Aus den Gründen: II. (…) Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das gilt zunächst für die Beanstandung der Unwirksamkeit der Versicherung. Nach § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist durch den oder die Geschäftsführer zu bewirken ( § 78 GmbHG ). Der neu bestellte Geschäftsführer hat im Zuge der Anmeldung gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG zu versichern, dass die dort genannten persönlichen Tatsachen seiner Bestellung nicht entgegenstehen. Die Versicherung erschöpft sich in einer Wissenserklärung. Sie ist notwendiger und zugleich unselbständiger Bestandteil der Registeranmeldung. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift („Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu v ­ ersichern, …“) ergibt sich, dass die Anmeldung die maß­ gebende Verfahrenshandlung ist. Sie enthält das an das Regis­ tergericht gerichtete Begehren auf Eintragung und nur sie leitet zu diesem Zwecke das Registerverfahren ein. Es kommt deshalb zunächst allein auf die verfahrensrechtliche Wirksamkeit der Anmeldung selbst an. Insoweit teilt der Senat die Auffassung des Registergerichts nicht, der Beteiligte habe die Versicherung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verfrüht erklärt bzw. abgegeben. Das Registergericht kann sich für seinen Standpunkt nicht auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.12.1999, 3 Wx 354/99 ( MittBayNot 2000, 242 ) berufen. Das OLG Düsseldorf war mit einem Fall befasst, in dem es um die Anmeldung einer in der Zukunft liegenden Bestellung zum neuen Geschäftsführer einer GmbH ging, wobei die Anmeldung unter der Bedingung erfolgte, dass demnächst eine Gesellschafterversammlung stattfinde, die die angemeldete Tatsache (Geschäftsführerbestellung) erst noch schaffen sollte. Demgegenüber ist vorliegend die Anmeldung, d. h. der öffentlich beglaubigte Antrag, das Registerverfahren zum Zweck einer Eintragung einzuleiten, weder durch Bedingungen noch Befristungen eingeschränkt, was unzulässig wäre (vgl. BayObLG, DNotZ 1993, 197 und OLG Düsseldorf a. a. O.; Keidel/Sternal, a. a. O., § 23, Rdnr. 45 m. w. N.), noch fehlte es im Zeitpunkt der Anmeldung an einem Beschluss über die Bestellung des neuen Geschäftsführers. Der Umstand, dass die Bestellung unter der Befristung ( § 163 BGB ) beschlossen wurde, dass die Wirkungen zum 2.1.2010 eintreten sollten, bewirkte nicht, dass die verfahrensrechtliche Anmeldung zum Handelsregister von einer Bedingung abhängig gemacht wurde. Eine andere Frage ist, ob das Registergericht die Eintragung wegen der Regelung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschlussfassung erst ab dem 2.1.2010 eintragen konnte. Diese Frage hat der Senat dahin entschieden, es komme für die Entscheidung über die Anmeldung nur d ­ arauf an, ob zum Zeitpunkt der Eintragung sämtliche Ein­ tragungsvoraussetzungen vorliegen ( FGPrax 2007, 186 = Rpfleger 2007, 327 ; FGPrax 2002, 126 = NJW-RR 2002, 761 ; vgl. Keidel/Kafka/Willer, Registerrecht, 6. Aufl., Rdnr. 147). An dieser Auffassung hält der Senat aus den Gründen seiner Entscheidungen fest. Das vom Registergericht angenommene Hindernis bestand im Zeitpunkt der Bearbeitung des Antrags am 8.1.2010 jedenfalls nicht mehr. Die Versicherung genügt im vorliegenden Falle auch in sachlicher Hinsicht den Anforderungen an die Handelsregister­ eintragung der Geschäftsführerbestellung. Bei der Versicherung i. S. d. § 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG handelt es sich um eine dem neuen Geschäftsführer obliegende höchstpersönliche Erklärung, mit der er das Fehlen der gesetzlichen Bestellungshindernisse im Rahmen einer Selbstauskunft offenbart. Diese Erklärung kann aufgrund ­hrer Eigeni schaft als Wissenserklärung nur vergangenheits- bzw. allenfalls gegenwartsbezogen sein (Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 8 Rdnr. 18, 19 a; Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 8 Rdnr. 11). Ihre maßgebliche Bedeutung liegt darin, dem Regis­ergericht eine ordnungsgemäße Eintrat gungskontrolle zu ermöglichen, um die Bestellung ungeeigneter Personen zum Geschäftsführer zu verhindern. Diesem Schutzzweck wird die von dem Beteiligten erklärte Versicherung in dem hier zu entscheidenden Fall gerecht. Für die Prüfung, ob ein zur Eintragung angemeldeter Geschäftsführer von seinem Amt ausgeschlossen ist, gelten die allgemeinen Grundsätze des Registerverfahrensrechts. Danach hat das Registergericht gemäß § 26 FamFG weitere E ­ rmittlungen nur anzustellen, wenn konkrete Anhaltspunkte dazu Anlass geben. Dahingehende Anhaltspunkte, die an der Richtigkeit der Versicherung zweifeln lassen, sind vorliegend jedoch aus der Sicht des Senats nicht gegeben und auch sonst nicht ersichtlich. Dabei fällt ins Gewicht, dass die zeitliche „Lücke“ zwischen dem Zeitpunkt der Versicherung am 17.12.2009 und der Bestellung zum 2.1.2010 gering ist, zumal in diese Zeit die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage f ­ ielen. Ein sachwidriges Vorgehen des Beteiligten und der G ­ esellschafter ist insoweit nicht erkennbar. Vielmehr bestand für die am Jahresende für das darauf folgende Jahr beschlossene Geschäftsführerbestellung und Übertragung von Gesellschaftsanteilen steuer- und bilanzrechtliche Veranlassung. Auch ist in diesem Zusammenhang nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle ein zeitliches Auseinanderfallen von Versicherung und wirksamer Geschäftsführer­ bestellung durchaus gesehen und in Kauf genommen hat. So geht eine nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG in der Erstan­ meldung der Gesellschaft abzugebende Versicherung der G ­ eschäftsführer notwendigerweise der Wirksamkeit ihrer B ­ estellung zeitlich voran. 16. FamFG § 383 Abs. 3 (Fassungsbeschwerde trotz Unan­ fechtbarkeit der Handelsregistereintragung) 1. Unanfechtbarkeit der Handelsregistereintragung Die nach § 383 Abs. 3 FamFG schließt nicht aus, auf A ­ ntrag eine Namens-, Firmen- oder Datumsangabe oder die Verlautbarung rechtlicher Verhältnisse zu berichtigen („Fassungsbeschwerde“). 2. Das Registergericht ist bei der Eintragung an die in der Anmeldung vorgeschlagene grafische Gestaltung des Firmennamens (hier: durchgehende Verwendung von Großbuchstaben) nicht gebunden. OLG München, Beschluss vom 28.7.2010, 31 Wx 129/10; mitgeteilt von Margaretha Förth, Richterin am OLG München Rechtsprechung MittBayNot 6/2010 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.06.2010 Aktenzeichen: II ZR 24/09 Rechtsgebiete: Aktiengesellschaft (AG) Erschienen in: MittBayNot 2010, 488 DNotZ 2011, 138-142 NJW-RR 2010, 1339-1343 Normen in Titel: AktG §§ 171 Abs. 2, 175 Abs. 2