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IX R 45/95

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 01. Dezember 1999 IX R 45/95 EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei gemeinsamen Darlehen von Eheleuten zur Finanzierung der einem von ihnen gehörenden Immobilie Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau dit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten gezahlt worden, dann sind dies Werbungskosten dieses Ehegatten gern. § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3, Nrn. 1 und 2 EStG, gleichgültig, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammte. Insofern besteht kein Unterschied zu den Anschaffungs- oder Herstellungsaufwendungen. Zur Zurechnung von Anschaffungs- und Herstellungskosten beim Eigentümer-Ehegatten hat der Große Senat entschieden: Beteiligt sich ein Ehegatte finanziell an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Hauses, das dem anderen Ehegatten gehört, ist der Eigentümer-Ehegatte grundsätzlich so zu behandeln, als habe er selbst die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet ( BFHE 189, 151 = BStBl 11 1999, 778, unter C. 1. 4. a). Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 160 = BStBl 11 1999, 782, unter C. I. 1. gilt für Aufwendungen, die „aus einem Topf" gezahlt werden, d.h. aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben, oder aus Darlehensmitteln, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen worden sind ( § 421 BGB ) folgendes: Sind solche Aufwendungen der Immobilie eines Ehegatten zugeordnet, so sind sie in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümers aufgewendet anzusehen. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt. Dies gilt auch für Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehensschuld ( § 426 Abs. 1 BGB ). e) Die vorstehenden Rechtssätze des Großen Senats betreffen indessen ausdrücklich nur Schuldzinsen für ein zu Lasten beider Eheleute aufgenommenes gesamtschuldnerisches Darlehen. Sie sind auf Schuldzinsen für ein Darlehen, das ein Ehegatte allein zur Finanzierung der Immobilie des anderen Ehegatten aufgenommen hat, nicht übertragbar. Denn dann leistet der Nichteigentümer-Ehegatte als alleiniger Schuldner der Zinsverpflichtung die Zahlungen für eine bürgerlich-rechtlich allein ihn treffende Verbindlichkeit. Die Immobilie des anderen Ehegatten wird nicht von beiden Eheleuten aus gemeinsamen Mitteln (aus „einem Topf") finanziert, sondern aus Darlehensmitteln, die der Nichteigentümer-Ehegatte allein auf seine Rechnung beschafft und dem Eigentümer-Ehegatten zur Verfügung gestellt hat (vgl. BFH, BFH/NV 1993, 468, unter 2. b). Danach sind Zinsen, die ein Ehegatte für ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zahlt, auch dann keine Werbungskosten des anderen Ehegatten, wenn das Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten Immobilie des anderen Ehegatten aufgenommen und verwendet worden ist. Bezahlt hingegen der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen aus eigenen Mitteln, bilden sie bei ihm abziehbare Werbungskosten, auch wenn der Nichteigentümer-Ehegatte alleiniger Schuldner des Darlehens ist. Denn dann hat der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen für das zur Finanzierung seiner Immobilie aufgenommene und verwendete Darlehen tatsächlich selbst getragen. 2. Nach diesen Maßstäben sind die strittigen Schuldzinsen, soweit sie vom Kl. bezahlt worden sind, in den Streitjahren nicht als Werbungskosten der KI. bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Nach der Umschuldung war allein der KI. Schuldner sämtlicher Darlehen und hatte die Zinsen allein für seine Rechnung zu entrichten. Die Mithaftung der KI. in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn die Bürgschaft stellt lediglich ein Sicherungsrecht für das Kreditinstitut dar, aufgrund dessen die Kl. notfalls für die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes einzustehen hatte, ändert aber nichts an seiner alleinigen Schuldnerstellung. Auch die Tatsache, dass die Kl. die auf ihrer Eigentumswohnung lastenden Grundpfandrechte als Sicherheit für die vom KI. aufgenommenen Darlehen eingesetzt hat, ändert nichts daran, dass der Kl. die Zinszahlungen nicht für ihre, sondern allein für seine Rechnung, d.h. zur Tilgung seiner Schuld, geleistet hat (vgl. BFHE 184, 80 = BStBl 111997, 772). 3. Da das FG seiner Entscheidung eine andere Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die KI. die strittigen Schuldzinsen aus eigenen Mitteln bezahlt hat. (...) Im zweiten Rechtszug wird das FG festzustellen haben, in welcher Höhe die KI. selbst aus ihren Mieteinnahmen die Kreditzinsen bezahlt hat. Soweit sie ihre Mieteinnahmen auf das Konto des Kl. überwiesen hat (oder unmittelbar dorthin hat überweisen lassen) mit der Maßgabe, daß der Kl. daraus die Zinszahlungen entrichten sollte, hat sie die Zinsen für die Finanzierung ihrer Eigentumswohnung selbst getragen und kann sie als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. 15. Steuerrecht - Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei gemeinsamen Darlehen von Eheleuten zur Finanzierung der einem von ihnen gehörenden Immobilie (BFH, Urteil vom 2. 12. 1999 — IX R 45/95, nur Leitsätze) EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 1. Nehmen Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das einem von ihnen gehört, sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Eigentümerehegatten abziehbar. 2. Nimmt ein Ehegatte allein ein Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das dem anderen Ehegatten gehört, sind die Schuldzinsen nicht abziehbar, es sei denn, der Eigentümerehegatte hat sie aus eigenen Mitteln bezahlt (Anschluß an die Beschlüsse des Großen Senats des BFH BFHE 189, 151 = BStBl 11 1999, 778 und BFHE 189, 160 = BStBl 11 1999, 782). Hinweis der Schriftleitung: Hinsichtlich der Begründung vgl. auch das im wesentlichen inhaltsgleiche Urteil des BFH vom selben Tage — IX R 21/96, in diesem Heft, S. 303) 304 Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 2000 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 01.12.1999 Aktenzeichen: IX R 45/95 Erschienen in: MittRhNotK 2000, 304 Normen in Titel: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1