IX R 39/99
FG, Entscheidung vom
14mal zitiert
29Zitate
Zitationsnetzwerk
43 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BFH 19. Oktober 1999 IX R 39/99 AO § 42; EStG § 21 Abs. 1; BGB § 1612 Abs. 2 Steuerliche Anerkennung eines Eltern-Kind-Mietverhältnisses I Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Zahlungen an die Erben des Berechtigten zu zahlen. Hierzu hat der Senat im Urteil in BStBl II 1996, 672 darauf hingewiesen, dass es in Fällen wie dem vorliegenden nicht um die Frage gehe, wie der Zinsanteil einer sog. Gegenleistungs„Rente“ technisch ermittelt werde. Entscheidungserheblich sei vielmehr, ob die wiederkehrenden Leistungen dem Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen oder den wiederkehrenden Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung zuzuordnen seien. Letzteres ist hier wie dargelegt deswegen anzunehmen, weil die steuerrechtliche Rechtsnatur des Vertrags durch die Verpflichtung des Klägers charakterisiert wird, eine (Mindest-)Gegenleistung zu erbringen und deswegen das „Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ nicht anwendbar ist. 2. Kommt eine Zuordnung zum Rechtsinstitut der „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ nicht in Betracht, gelten die allgemeinen für (teil-)entgeltliche Rechtsgeschäfte geltenden Grundsätze. Außerhalb des Sonderrechts der Vermögensübergabe führt eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen grundsätzlich – unabhängig davon, ob diese als gleich bleibend oder als abänderbar vereinbart sind – mit ihrem Barwert zu Anschaffungskosten i.S. von §7 EStG; der in den einzelnen Zahlungen enthaltene Zinsanteil ist – ebenso wie die Anschaffungskosten – nur zu berücksichtigen, wenn er entweder als Werbungskosten oder Betriebsausgaben oder sonst ausdrücklich gesetzlich (z.B. § 10e Abs. 1 bzw. 6 a EStG) zum Abzug zugelassen ist (vgl. BFH-Urteile vom 14.12.1994 X R 1-2/90, BStBl II 1996, 680; in BStBl II 1996, 676; vom 25.11.1992 X R 91/89, BStBl II 1996, 666; vom 25.11.1992 X R 34/89, BStBl II 1996, 663, und vom 26.11.1992 X R 187/87, BStBl II 1993, 298). 3. Da das Urteil des FG diesen Grundsätzen entspricht, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Etwa erforderliche steuerrechtliche Folgen aus dem entgeltlichen Erwerb von ertragbringendem Vermögen sind im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu ziehen. 27. AO § 42; EStG § 21 Abs. 1; BGB § 1612 Abs. 2 (Steuerliche Anerkennung eines Eltern-Kind-Mietverhältnisses I) Vermieten Eltern ihrem unterhaltsberechtigten Kind eine ihnen gehörende Wohnung, dann ist der Mietvertrag nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO 1977, weil das Kind die Miete aus dem Barunterhalt der Eltern zahlt (Änderung der Rechtsprechung gegenüber BFH-Urteil vom 23.2.1988 IX R 157/84, BStBl II 1988, 604). BFH, Urteil vom 19.10.1999 – IX R 39/99 – Zum Sachverhalt: Die in X wohnenden Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit 1983 Eigentümer einer Eigentumswohnung in Y, die sie ab diesem Zeitpunkt an fremde Dritte (Studenten) und im Jahre 1993 – zu unveränderten Bedingungen – an ihre nunmehr in Y studierende (volljährige) Tochter vermieteten. Die Miete (einschließlich Nebenkosten) betrug nach dem mit der Tochter formularmäßig geschlossenen Mietvertrag 500 DM monatlich und war auf das Bankkonto der Kläger zu überweisen. Die Kläger zahlten der Tochter – ebenso wie deren Geschwistern – in den Streitjahren (1993 und 1994) jeweils 1 200 DM monatlich als Unterhalt. Die eigenen Einkünfte der Tochter betrugen in den Streitjahren 1 152 DM (1993) bzw. 4 142 DM (1994). In ihrer Einkommensteuererklärung für die Streitjahre machten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung in Y nach § 21 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte Werbungskostenüberschüsse (1993: 4 575 DM und 1994: 7 152 DM) geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) ab dem Zeitpunkt der Vermietung der Wohnung an die Tochter nicht mehr zum Abzug zuließ. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1998, 1520). Die von den Klägern eingelegte Revision hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst (§126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Das FG hat das strittige Mietverhältnis zu Unrecht nicht der Besteuerung zugrunde gelegt. Entgegen der Auffassung des FG stellt das mietweise Überlassen der Wohnung an die unterhaltsberechtigte Tochter der Kläger keine Naturalunterhaltsleistung dar. 1. Aus den Feststellungen des FG ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Vereinbarungen zwischen den Klägern und ihrer Tochter nur zum Schein getroffen sein könnten (§ 117 des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB–) und das Mietverhältnis deshalb als Scheingeschäft gemäß § 41 Abs. 2 AO 1977 steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zur Prüfung, ob ein Scheingeschäft vorliegt, z.B. Senatsurteile vom 19.12.1995 IX R 85/93, BStBl II 1997, 52, und vom 28.1.1957 IX R 23/94, BStBl II 1997, 655). 2. Der Mietvertrag hält auch dem sog. Fremdvergleich stand. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Verträge zwischen Angehörigen der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie zum einen bürgerlichrechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Die neuere Rechtsprechung des Senats setzt dabei zumindest voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichtenden Miete (vgl. § 535 BGB ), klar und eindeutig vereinbart worden sind und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (z.B. Senatsurteile vom 20.10.1997 IX R 38/97, BStBl II 1998, 106, und vom 17.2.1998 IX R 30/96, BStBl II 1998, 349). Nach den bindenden Feststellungen des FG (vgl. §118 Abs. 2 FGO), ist dies im Streitfall geschehen. Die Kläger hatten insbesondere die Wohnung zu unveränderten Bedingungen in den Jahren zuvor an fremde Dritte vermietet. Die getroffenen Vereinbarungen wurden tatsächlich durchgeführt. 3. Entgegen der Auffassung des FG ist das Vermieten der den Klägern gehörenden Wohnung an ihre unterhaltsberechtigte unverheiratete Tochter kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des §42 AO 1977. An der im Urteil vom 23.2.1988 IX R 157/84 BStBl II 1988, 604) und im Beschluss vom 14.6.1988 IX B 157/87 (BFH/NV 1990, 97) vertretenen Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest. a) Ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die, gemessen an dem erstrebten Ziel, unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfer145MittBayNot 2000 Heft 2 tigen ist (ständige Rechtsprechung, z. B. Senatsurteil vom 3.2.1998 IX R 38/96, BStBl II 1998, 539, m.w.N.). Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 29.11.1982 GrS 1/81, BStBl II 1983, 272). Auch Angehörigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (Senatsurteil in BStBl II 1998, 539, m.w.N.). b) Der Unterhalt für unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1601 f. BGB) ist grundsätzlich durch Entrichten einer Geldrente zu gewähren ( §1612 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Das Gesetz räumt aber den unterhaltsverpflichteten Eltern die Möglichkeit ein, gegenüber ihrem unverheirateten Kind die Art der Unterhaltsgewährung zu bestimmen ( § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB ). Sie können ihr Bestimmungsrecht auch in der Weise ausüben, dass sie neben einer Teilrente in Geld eine Wohnung außerhalb des Elternhauses bereitstellen (vgl. z.B. Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.5.1979 BReg. 1 Z 12/79, Neue Juristische Wochenschrift 1979, 1712). Die Kläger haben sich im Streitfall für die Gewährung von Barunterhalt entschieden. Sie haben damit nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen, sondern lediglich von dem ihnen durch das Gesetz eingeräumten Wahlrecht Gebrauch gemacht. c) Die von den Klägern gewählte Gestaltung wird auch nicht dadurch rechtsmissbräuchlich, dass die Tochter die Miete – zumindest im Wesentlichen – aus dem gewährten Barunterhalt zahlte. Der Einwand, bei einer solchen Fallgestaltung würden auf Grund eines Gesamtplanes nur Geldbeträge hinund hergeschoben, was unter dem Gesichtspunkt des „vorprogrammierten Rückholverfahrens“ rechtsmissbräuchlich sei (vgl. dazu Fischer, Steuer und Wirtschaft 1995, 87, 96; Drosdzol, Finanz-Rundschau 1999, 83, 85), gründet letztlich – wie der Vertreter des im Verfahren IX R 30/98 beigetretenen Bundesministeriums der Finanzen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat – auf der Überzeugung, bei dem gegebenen Sachverhalt sei ein anderer Weg, das unentgeltliche Überlassen der Wohnung (als Naturalunterhalt), nahe liegender sowie allgemein üblich und dementsprechend auch steuerrechtlich maßgebend. Dieser Beurteilung wäre zu folgen, wenn die Eltern dem Unterhalt empfangenden Kind gleichsam die Miete „schenken“ und (nur) durch den gleichzeitigen Abschluss des Mietvertrages einen an sich privaten Vorgang in die Einkunftssphäre verlagerten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.10.1991 XI R 1/86, BStBl II 1992, 239 – Grundstücksverkauf mit gleichzeitiger Teilschenkung des Kaufpreises; Senatsurteil vom 26.3.1996 IX R 51/92, BStBl II 1996, 443 – Darlehen der minderjährigen Tochter an Elternteil aus zuvor vom anderen Elternteil zu diesem Zweck geschenkten Mitteln). Dies trifft jedoch im Fall der Ausübung des gesetzlichen Bestimmungsrechts gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zu. Durch die Zahlung von Unterhalt erfüllen die Eltern ihre Leistungspflicht ( § 1601 BGB ) und werden insoweit frei (§362 BGB). Die Unterhaltszahlung einerseits und die Erfüllung der mietvertraglichen Vereinbarungen andererseits sind zwei bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich unterschiedliche Vorgänge, die auch steuerrechtlich voneinander zu trennen sind. Das Kind benötigt den Barunterhalt für seinen Bedarf an Wohnen. Die Kosten für eine Wohnung entstehen, gleichgültig, ob das unterhaltsberechtigte Kind diese bei den Eltern oder bei Dritten mietet. Der Umfang der Unterhaltsverpflichtung verringert sich im Falle des Anmietens einer elterlichen Wohnung nicht; auch nicht im Falle der Verrechnung der Geldrente mit dem Mietzins; es mindert sich lediglich der Barbetrag der Rente. Es macht keinen Unterschied, ob den Eltern die Miete aus dem Vertrag mit einem Dritten oder mit ihrem studierenden Kind zufließt. Ihr Vermögen erhöht sich in beiden Fällen um die empfangene Miete und vermindert sich um den gezahlten Unterhalt. Die Eltern haben allerdings im Falle der Vermietungen ein unterhaltsberechtigtes Kind die Möglichkeit, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln. Es wäre aber eine mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu vereinbarende Benachteiligung, würde einem zwischen Eltern und ihren unterhaltsberechtigten Kindern abgeschlossenen Mietvertrag – der, in gleicher Weise mit einem fremden Dritten abgeschlossen, nicht zu beanstanden wäre – die steuerrechtliche Anerkennung nur deshalb versagt, weil Mieter ein unterhaltsberechtigtes Kind ist (vgl. BVerfG-Urteile vom 24.1.1962 1 BvL 32/57, BStBl I 1962, 492, und 1 BvR 232/60, BStBl I 1962, 506 – zu Ehegatten-Arbeitsverhältnissen). d) Der Ansicht, das Vermieten einer Wohnung an ein Barunterhalt empfangendes, unterhaltsberechtigtes unverheiratetes Kind sei als unentgeltliches Überlassen zu beurteilen (siehe oben, unter 3. c), steht nach Meinung des Senats im Übrigen entgegen, dass Angehörige grundsätzlich frei entscheiden können, ob sie Leistungen auf familiärer oder vertraglicher Grundlage erbringen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 21.1.1999 IV R 15/98, BFH/NV 1999, 919, m.w.N.; BVerfG-Urteile in BStB1 I 1962, 492, und BStBl I 1962, 506 – jeweils zu Ehegatten-Arbeitsverhältnissen). 4. Wohnt und verpflegt sich das unterhaltsberechtigte Kind außerhalb des elterlichen Hausstands, ist die ihm zur Nutzung überlassene Eigentumswohnung der Eltern regelmäßig kein Teil des elterlichen Haushalts (z.B. BFH-Urteil vom 26.1.1994 X R 94/91, BStBl II 1994, 544 – zu §10e EStG und § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.1.1995 X R 37/94, BStBl II 1995, 378) und die Wohnung kann – wie oben dargelegt – grundsätzlich an das Kind mit steuerrechtlicher Wirkung vermietet werden. Einem zwischen Eltern und ihrem Barunterhalt empfangenden Kind geschlossenen Mietvertrag ist jedoch die steuerrechtliche Anerkennung dann zu versagen, wenn Eltern und Kind noch eine Haushaltsgemeinschaft bilden. Das Vermieten von Teilen einer Wohnung an im Haushalt lebende Mitbewohner hat der Senat schon bisher steuerrechtlich nicht anerkannt (z.B. Senatsurteile vom 8.8.1990 IX R 122/86, BStBl II 1991, 171, und vom 30.1.1996 IX R 100/93, BStBl II 1996, 359 – Vermieten an Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft). Mietverhältnisse zwischen Eltern und Kindern sind danach der Besteuerung auch dann nicht zugrunde zu legen, wenn die Eltern (Wohnungseigentümer) in Bezug auf die an das Kind vermietete Wohnung mehr als die einem (fremden) Vermieter zustehenden Rechte haben, sich insbesondere ein eigenes (Mit-) Nutzungsrecht vorbehalten. Hiervon ist nach den Feststellungen des FG und dem Vorbringen der Beteiligten im Streitfall nicht auszugehen. 5. Die Rechtsprechung des X. Senats des BFH zu § 10e EStG steht der Rechtsansicht des erkennenden Senats nicht entMittBayNot 2000 Heft 2 auch dann i.S. von § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG „zu eigenen Wohnzwecken“, wenn er in Erfüllung seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung seinem Kind außerhalb des Familienhaushalts eine Wohnung zur Verfügung stellt. Die Nutzung der Wohnung durch das Kind sei dem Eigentümer als eigene zuzurechnen, weil es ihm obliege, für die Unterbringung des Kindes zu sorgen (Urteil in BStBl II 1994, 544, unter 1. b). Das gilt jedoch nicht, wenn – wie im Streitfall – der Steuerpflichtige seinem Kind die Wohnung auf Grund eines steuerrechtlich anzuerkennenden Mietverhältnisses überlässt, weil diese dann zu „fremden“ Wohnzwecken genutzt wird (vgl. BFH-Urteil vom 23.2.1994 X R 131/93, BStBl II 1994, 694, unter 1.). Zum Sachverhalt: Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1989 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Mit Vertrag vom 31.3.1988 übertrug der Vater des Klägers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge diesem das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück. Der Kläger übernahm die im Grundbuch eingetragenen Belastungen. Die Vertragsbeteiligten bewilligten und beantragten gleichzeitig „die Eintragung eines ungehinderten Altenteilsrechts auf Lebenszeit zugunsten des Übergebers“ und dessen Ehefrau mit folgendem Inhalt: Die Eltern erhielten ein Wohnungsrecht an näher bezeichneten zwei Räumen des im Übrigen von den Klägern selbst bewohnten Wohnhauses sowie das Zugangs- und Mitbenutzungsrecht zu allen gemeinschaftlichen Räumlichkeiten des Anwesens. Weiter heißt es: „Der Erschienene zu 3. (der Kläger) hat die Wohnung innen und außen Instand zu halten. Der Erschienene zu 3. übernimmt die Kosten für Strom, Wasser und Abwasser sowie für die Müllabfuhr. 28. AO § 42; EStG § 21 Abs. 1; BGB § 1612 Abs. 2 (Steuerliche Anerkennung eines Eltern-Kind-Mietverhältnisses II) Vermieten Eltern ihrem unterhaltsberechtigten Kind eine ihnen gehörende Wohnung, dann ist der Mietvertrag nicht deshalb rechtsmissbräuchlich i. S. des § 42 AO 1977, weil das Kind die Miete durch Verrechnung mit dem Barunterhalt der Eltern zahlt (Änderung der Rechtsprechung gegenüber BFH-Urteil vom 23.2.1988 IX R 157/84, BFHE 152, 496, BStBl II 1988, 604). BFH, Urteil vom 19.10.1999 – IX R 30/98 – 29. UmwStG 1977 § 2 Abs. 1; BewG § 106 Abs. 3 und 4; KapErhG § 19 (Steuerlicher Übertragungszeitpunkt bei Verschmelzung) 1. Der steuerrechtlich maßgebliche Zeitpunkt für den fiktiven Vermögensübergang nach § 2 Abs. 1 UmwStG 1977 kann nicht durch die an den Umwandlungsvorgängen beteiligten Körperschaften bestimmt werden. 2. Aus der Formulierung „mit Ablauf des Stichtags der Bilanz“ in § 2 Abs. 1 UmwStG 1977 ergibt sich, dass der (fiktive) Vermögensübergang am Ende des maßgeblichen Stichtages erfolgen soll, auf den die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers aufgestellt ist. Das Wohnungsrecht steht nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden bis zu dessen Tod uneingeschränkt weiter zu. Der Jahreswert beläuft sich auf 3.600,– DM.“ Zusätzlich verpflichtete sich der Kläger, die Eltern in gesunden und kranken Tagen soweit möglich in den Altenteilsräumen zu pflegen. Die Kosten einer durch ärztliche Anordnung veranlassten Unterbringung in einem Heim brauchte er jedoch nicht zu übernehmen. Im Rahmen der Dorferneuerung ließ der Kläger im Streitjahr 1989 die Fenster des gesamten Hauses ersetzen. Seine Aufwendungen hierfür betrugen nach Abzug eines Zuschusses insgesamt 13 963,04 DM. Die Hälfte hiervon (6 982 DM) machte er in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1989 als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a des Einkommensteuergesetzes –EStG– (dauernde Last) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) vertrat – insoweit in Übereinstimmung mit dem Kläger – die Auffassung, diese auf Grund der Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge geltend gemachten Aufwendungen seien zwar dem Grunde nach „dauernde Lasten“; deren Berücksichtigung scheitere jedoch daran, dass diese Sachleistungen keinem Berechtigten zuflössen; das eingebaute Material werde Eigentum des Klägers, der die Eltern im Übrigen nicht von einer Verpflichtung, selbst Reparaturen durchführen zu lassen, befreie, da das Wohnrecht ausdrücklich unter Ausschluss der Verpflichtung nach §1041 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vereinbart worden sei. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Die hiergegen vom FA eingelegte Revision war erfolgreich. Aus den Gründen: BFH, Urteil vom 22.9.1999 – II R 33/97 – Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Die Aufwendungen des Klägers sind weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abziehbar. 30. EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 (Instandhaltungsaufwendungen des Übernehmers als dauernde Last) 1. Die Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit der von der Mutter bewohnten Wohnung sind keine Werbungskosten, da der Kläger insoweit nicht den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfüllt. Hat ein Altenteilsberechtigter sich an Räumen einer zum übertragenen Vermögen gehörenden Wohnung ein Wohnungsrecht vorbehalten, kann die Verpflichtung des Übernehmers, die Wohnung instand zu halten, bei diesem eine dauernde Last ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG ) begründen. Insoweit als Versorgungsleistungen abziehbar sind jedoch nur Aufwendungen, die der Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung dienen (Fortführung des BFH-Urteils vom 25.3.1992 X R 196/87, BStBl II 1992, 1012 [= MittBayNot 1993, 53 ]). BFH, Urteil vom 25.8.1999 – X R 38/95 MittBayNot 2000 Heft 2 2. Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG). Dauernde Lasten sind in vollem Umfang abziehbar ( § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 1 EStG ). Leibrenten können – nach näherer Maßgabe des §10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG – nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 19.10.1999 Aktenzeichen: IX R 39/99 Erschienen in: MittBayNot 2000, 145-147 NJW 2000, 758-760 ZEV 2000, 123 Normen in Titel: AO § 42; EStG § 21 Abs. 1; BGB § 1612 Abs. 2