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II R 69/94

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück FG Hannover 13. September 1998 VII (III) 371/92 GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Keine Grunderwerbsteuer für Baukosten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 737192 letzte Aktualisierung: 05.Mai 1999 737192 Niedersächsisches Finanzgericht VII (III) 371/92 15.09.1998 GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 In Fällen des sog. einheitlichen Vertragswerks unterliegen allein die Anschaffungskosten des (noch unbebauten) Baugrund-stücks und nicht die Herstellungskosten des (noch zu errich-tenden) Gebäudes der Grunderwerbsteuer. Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Niedersächsisches Finanzgericht In Fällen des sog. einheitlichen Vertragswerks unterliegen allein die Anschaffungskosten des (noch unbebauten) Baugrund-stücks und nicht die Herstellungskosten des (noch zu errich-tenden) Gebäudes der Grunderwerbsteuer. Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. T a t b e s t a n d : Streitig bleibt, ob Besteuerungsgegenstand ein unbebautes oder ein bebautes Grundstück ist. Dagegen werden vom Kläger (Kl.) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Grunderwerbsbesteuerung des selbstgenutzten Eigenheims (einschließlich des Grund und Bodens) nach der Neubescheidung (mit Vorläufigkeitsvermerk) durch das beklagte Finanzamt (FA) in diesem Verfahren nicht weiterverfolgt (vgl. Sitzungsprotokoll; dazu auch Vorlage- und Aussetzungsbeschluß des Senats vom 18. August 1998, VII - III -306/97, Az. des BVerfG: 1 BvL 14/98). Der Kl. mußte für ein unbebautes Grundstück in B laut Notarvertrag vom 23. September 1991 105.120 DM an die Ver-käuferin, die kurz , zahlen. Daneben übernahm der Kl. in § 10 Abs. 2des Notarvertrages die Vermessungskosten in Höhe von 3.000 DM. Am 21. Oktober 1991 beauftragte der Kl. die , kurz , das Grundstück mit einem Reihenhaus zu bebauen; ein Teil der Baukosten für "Zusatzleistungen" (etwa Balkon) wurden in einem Schriftstück vom 17. September 1991 festgelegt. Der vertragliche Gebäudepreis (einschließlich der damaligen Umsatzsteuer in Höhe von 14 % = 35.500 DM) war festgesetzt auf 289.070 DM. Am 24. Oktober 1991 wurden die notariellen Erklärungen vom 23. September 1991 durch die genehmigt. Die teilte auf Anfrage des beklagten FA mit, daß der mündlich das Recht zur Erstellung der Reihenhausanlage in B zugesichert worden sei. Die Grundstückser-werber seien der durch die vermittelt worden. Den Reihenhauskomplex habe die konzipiert. Die teilte dem beklagten FA auf Anfrage mit, daß sie keineGrundstücke gegen Entgelt vermittele, sondern sie als kostenlose Serviceleistung nachweise. Die habe ihr in loser Absprache Grundstücke zur Reihenhausbebauung an die Hand gegeben. Die erhalte von ihr die Namen der Bauherren, die mit ihr einen Werkvertrag abgeschlossen hätten.Das beklagte FA setzte gegenüber dem Kl. mit Bescheid vom 10. Dezember 1991 7.943 DM (= 2 % von 397.190 DM) Grunderwerb-steuer fest, weil es die Verträge zum Erwerb des Grund und Bodens sowie zur Errichtung eines Wohnhauses als einheitliches Vertragswerk, gerichtet auf den Erwerb eines bezugsfertigen Hausgrundstücks, ansah. Mit Schreiben vom 5. Januar 1992 legte der Kl. Einspruch ein und beantragte, die Grunderwerbsteuerfest-setzung insoweit aufzuheben, wie sie auf den Kaufpreis des Ge-bäudes (2 % von 289.070 DM) entfällt. Der Kl. zog 1993 in das dann fertiggestellte Haus ein und nahm die steuerliche Eigen-heimvergünstigung in Anspruch. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhebt der Kl. Klage und trägt u.a. vor: Nach dem notariellen Grundstückskaufvertrag habe er ein unbe-bautes Grundstück erworben. Der danebenstehende Bauvertrag be-gründe keinen Anspruch auf Übereignung eines Teils eines inländischen Grundstücks und sei deshalb nicht von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfaßt. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit seiner Fiktion eines einheitlichen Vertragswerks mißachte nicht nur den Tat-bestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG , sondern auch die Wertung des Gesetzgebers in § 4 Nr. 9 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der Kl. beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22. April 1992 den am 15. September 1998 erlassenen Grunder-werbsteuerbescheid zu ändern und die Grunderwerbsteuer von 7.943 DM auf 2.162 DM herabzusetzen. Das beklagte FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Das beklagte FA stützt sich dabei im wesentlichen auf die Recht-sprechung des BFH zum einheitlichen Vertragswerk. Es ist der Meinung, ein einheitlich zu beurteilender Leistungsgegenstand sei hier deshalb gegeben, weil bei objektiver Betrachtungsweise der Kl. im Zeitpunkt des Grundstücksübertragungsvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Bebauung nicht mehr frei gewesen sei.Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweis-aufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwi-schen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Grunder-werbsteuerakte des beklagten FA unter der Steuernummer Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Grund und Bodens hergestellte Ge-bäude in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ein. Zwar haben der festgestellte Tatbestand und das eindeutige Ergebnis der Beweisaufnahme ergeben, daß auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung zum einheitlichen Leistungsgegenstand (auch einheitliches Vertragswerk genannt) des für Grunderwerbsteuersachen zuständigen II. Senats des BFH (vgl. u.a. BFH BStBl II 1997, 85, 86; 1995, 331, mit weiteren Nachweisen; be-stätigt durch Kammerbeschlüsse des BVerfG BStBl 1992, 212; HFR 1989, 153 ) die Klage abzuweisen wäre. Denn zwischen den Verträ-gen besteht ein enger sachlicher Zusammenhang, insbesondere auf-grund des Zusammenwirkens der Beteiligten auf der Nichterwerb-erseite. Dennoch muß nach Auffassung des erkennenden Senats die Klage Erfolg haben. Denn der Senat folgt dieser Rechtsprechung nicht, da sie insbesondere gegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und § 4 Nr. 9 a UStG verstößt. A. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer u.a. ein sich auf ein inländisches Grundstück beziehenderKaufvertrag, der den Anspruch auf Übereignung begründet. Als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung maßgeblich, wobei als Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen gilt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Der Steuersatz beträgt für das Streitjahr 2 % (vgl. § 11 Abs. 1 GrEStG vor 1997). Nach diesen gesetzlichen Vorgaben unterliegt lediglich der notarielle Grundstücksvertrag vom 23. September 1991, genehmigt am 24. Oktober 1991, der Grunderwerbsteuer. Dagegen ist der Bau-vertrag vom 21. Oktober 1991 über das erst nach Erwerb des Grund und Bodens hergestellte Gebäude zum Preis von 289.070 DM (ein-schließlich 14 % Umsatzsteuer) nicht grunderwerbsteuerbar. Denn allein der Grundstücksvertrag begründet einen Anspruch auf Übereignung, nicht der Bauvertrag. Entsprechend bemißt sich dieGrunderwerbsteuer nach dem Grundstückskaufpreis in Höhe von 105.120 DM zuzüglich sonstiger - im Grundstücksvertrag über-nommener - Leistungen (Vermessungskosten) in Höhe von 3.000 DM. Die Grunderwerbsteuer ist danach auf 2.162 DM (= 2 % von 108.120 DM) festzusetzen. Zudem macht auch die Bestimmung der Steuerschuldner in § 13 Nr. 1 GrEStG , wonach die an einem Erwerbsvorgang als Vertrags-teile beteiligten Personen Gesamtschuldner sind, deutlich, daß die Erweiterung des Steuergegenstandes um künftige Gebäudekosten von Gesetzes wegen nicht gewollt sein kann. Denn wenn es so wäre, könnte der Veräußerer des Grund und Bodens als Gesamt-schuldner auch für die Grunderwerbsteuer, die auf das später er-stellte Gebäude, mithin auf die von dem Bauunternehmer ausge-lösten Gebäudeherstellungskosten, entfällt, in Anspruch genommen werden. Im übrigen bestätigen die Vorschriften über grunderwerbsteuer-liche Anzeigepflichten, daß künftige Bauleistungen grunderwerb-steuerlich nicht belastet werden sollen. Denn es gibt - als Spiegelbild zur Grunderwerbsteuerbarkeit - allein ausdrückliche GrunderwerbsteuerAnzeigepflichten der Gerichte, Behörden und Notare (vgl. § 18 GrEStG ) und derjenigen, die an der Grund-stücksübertragung beteiligt sind (vgl. § 19 GrEStG ), nicht aber derjenigen, die einen Bauvertrag abgeschlossen haben. B. Daneben deckt sich das Ergebnis der hier vertretenen An-wendung des Grunderwerbsteuergesetzes mit dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers in § 4 Nr. 9 a UStG, die Doppelbesteue-rung durch Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer zu vermeiden (dazu auch Bundestags-Drucksache IV/1590, 29). § 4 Nr. 9 a UStG , der die Umsätze von der Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer zwar nebeneinander, nicht aber angehäuft erho-ben werden dürfen. Die Anti-Doppelbelastungsvorschrift des § 4 Nr. 9 a UStG ist eine Konkretisierung eines allgemeinen Rechts-gedankens, der das nationale und internationale Steuerrecht prägt (vgl. u.a. § 35 EStG : Einkommensteuer/Erbschaftsteuer; § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG: Einkommensteuer/Körperschaft-steuer; Anti-Doppelbesteuerungs-Abkommen Deutschlands mit einer Vielzahl anderer Staaten) und der auch im Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht neben § 4 Nr. 9 a UStG an zahlreichen Stellen zum Ausdruck kommt; vgl. § 4 Nr. 9 b, 10 a UStG ; §§ 1 Abs. 6 und 7, 3 Nr. 2, 9 Abs. 3 GrEStG ; auch die 6. EG-Richtlinie zur Umsatzsteuer (ABl. EG 1977, Nr. L 145/1 vom 13. Ju-ni 1977) empfiehlt den Mitgliedstaaten im Art. 9 Abs. 3 Rege-lungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen. Da die Errichtung von Bauwerken sowie sonstige Lieferungen undLeistungen von Bauunternehmern und anderen Unternehmern im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken ohne gleichzeitige Lieferung eines Grundstücks durch diese Personen der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist (vgl. EuGH HFR 1986, 487 ; BFH BStBl II 1987, 145, 147; Schwakenberg, UR 1986, 100 ), kann eine gänzliche oder teilweise Doppelbesteuerung in der Weise ausgeschlossen werden, daß bei der Grunderwerbsteuer solche Umsätze, die nach dem Umsatzsteuergesetz steuerpflichtig sind, nicht zur Be-messungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer zu rechnen sind (vgl. auch Reiß, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 16. Auflage 1998, § 14 Rz. 3), es sei denn, dem doppelbelasteten Steuerbürger wird ein UmsatzsteuerErstattungsanspruch eingeräumt; ein solcher Er-stattungsanspruch des Steuerbürgers müßte indes erst gesetzlich geregelt werden. Durch verfassungskonforme Auslegung ist er nicht zu entwickeln. Solange keine gesetzliche Regelung des Er-stattungsanspruchs existiert, müssen Bauhandwerkerleistungen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, bei der Grunderwerbsteuer außer Ansatz bleiben. Hinzu kommt, daß der Steuerbürger derzeit nur bei der Grunderwerbsteuer (= direkte Steuer) und nicht bei der Umsatzsteuer (= indirekte Steuer) sein Recht und damit die Vermeidung der Doppelbesteuerung Umsatzsteuer/Grunderwerbsteuer einfordern kann (zur allgemeinen Problematik der weitverbreite-ten Rechtsschutzlosigkeit für die Steuerträger bei den indirek-ten Steuern vgl. BVerfG UVR 1997, 328 , wonach die Frage des Um-satzsteuer-Grundfreibetrages bezüglich des Verbrauchers für offen erklärt worden ist; Kirchhof, in: Tagungsband 18 der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft, 1995, 17, 28 ff.; Tipke, Kirchhof und Kruse, Symposionsbericht, StuW 1996, 192 , 200). Zwar führt der Rechtsgedanke des § 4 Nr. 9 a UStG bei der grund-erwerbsteuerlichen Bestimmung des Leistungsgegenstandes nicht zur Vermeidung jeglicher wirtschaftlicher Doppelbelastung von Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer; so bleibt etwa in Fällen, in denen ein bereits erstelltes Haus erworben wird, die Umsatz-steuer, die zunächst den Bauherrn belastet und dann in den Ver-kaufspreis einfließt, neben der Grunderwerbsteuer für den Er-werber bestehen. Diese wirtschaftliche Doppelbelastung hat aber eine andere Qualität als die Belastung der zeitlich gleichge-lagerten Bauhandwerker-Umsätze mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer. Der Einwand, die Regelung des § 4 Nr. 9 a UStG spiele im Grund-erwerbsteuerrecht keine Rolle, weil sie Teil des Umsatzsteuerge-setzes und nicht des Grunderwerbsteuergesetzes sei, geht fehl und ist Ausdruck eines Kästchendenkens ohne Blick auf das Ganze. Denn der Gesetzgeber, der sowohl für die Grunderwerbsteuer wie für die Umsatzsteuer zuständig ist, hat erkennbar die ge-nanntenSteuerarten aufeinander abgestimmt und entschieden, eine Doppelbesteuerung sei zu vermeiden (BT-Drucksache IV, 1590, 29). Im übrigen bedarf es künftige Baukosten unterfallen schon nicht der Steuerbarkeit nach § 1 Abs.1 Nr. 1 GrEStG. C. Der erkennende Senat folgt dagegen nicht der Rechtsauffassung des beklagten FA, das sich auf die (ständige) Rechtsprechung des für Grunderwerbsteuersachen zuständigen II. Senats des BFH stützt. Denn diese Rechtsprechung, mit dem Ergebnis einer ge-waltigen Erweiterung der Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage um künftige Baukosten, findet - wie unter A. ausgeführt - keine Stütze im Steuergesetz. a) Hiergegen läßt sich nicht einwenden, die steuerliche Gleich-belastung von Erwerbern bebauter Grundstücke und Erwerbern noch unbebauter Baugrundstücke sei mit Hilfe der Rechtsfigur des ein-heitlichen Leistungsgegenstandes, wonach verschiedene Verträge zu einem zusammenzufassen sind, herzustellen (dazu BFH BStBl II 1997, 85, 86; 1995, 335; BFH/NV 1995, 265; 1993, 623; vgl. auch Sack in Boruttau, Kommentar zum GrEStG, 14. Auflage 1997, § 9 Anm. 160 ff., 165 a f., 179 b). Denn es macht nicht nur recht-lich, sondern auch wirtschaftlich einen bedeutenden Unterschied, ob jemand sich durch mehrere Vertragsbeziehungen mit unterschiedlichen Vertragspartnern verschiedene Wirtschaftsgüter (un-bebautes Grundstück; noch zu erstellendes Haus) verschafft und dann diesen "Bausatz" während der Bauphase zu dem neuen Wirt-schaftsgut "Hausgrundstück" zusammensetzt, oder ob jemand das bereits zusammengesetzte Wirtschaftsgut "Hausgrundstück" als solches von einem Vertragspartner erwirbt. Zudem zahlt der Er-werber eines "Hausgrundstücks" zwar - gleichgültig ob Neu- oder Altbau - die volle Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis, indesfällt die Umsatzsteuer beim Neubau nur bedingt (vgl. §§ 4 Nr. 9 a, 9 Abs. 1 UStG ), beim Altbau grundsätzlich nicht (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 UStG) an. Daneben bewirkt die Rechtsprechung des II. Senats des BFH uneinheitliche Belastungen, indem wirt-schaftlich schwächere Steuerbürger grunderwerbsteuerlich struk-turell höher belastet werden als wirtschaftlich leistungsfähigere. Denn Immobilienerwerber, die es sich finanziell leisten können, entscheiden sich zunächst für den Kauf des Grund und Bodens, der Grunderwerbsteuer allein nach dem Kaufpreis des Grund und Bodens auslöst, und nach einem gewissen zeitlichen Ab-stand entscheiden sie sich für den Bau eines Hauses, das mit der Grunderwerbsteuer - auch nach Auffassung des II. Senats des BFH - nicht mehr belastet wird. Auf diese Weise zahlt der Rei-henhaus-Bauherr (mit einer Ansammlung von Verträgen einschließ-lich einer vollen Fremdfinanzierung der Baukosten) erheblichmehr Grunderwerbsteuer als der wirklich Leistungsfähige, der sich nach und nach ein Grundstück mit später erstelltem, großzügig ausgestattetem Wohnhaus zulegt. b) Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der II. Senat des BFH lehne sich mit seiner Rechtsprechung an die den Käufer grundsätzlich schützende zivilrechtliche Rechtsprechung zurFormbedürftigkeit von Bauverträgen und Grund-stücksübertragungsverträgen an (vgl. BGHZ 76, 43, 48; Palandt/-Heinrichs, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 57. Auflage 1998, § 313 Anm. 32 ff. mit weiteren Nachweisen) und erfülle damit das Gebot der Einheit der Rechtsordnung. Denn der II. Senat des BFH entwickelt auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Schutzgedankens - ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Grundwertungen zur Grunderwerbsteuerbarkeit und zur Vermeidung der steuerlichen Doppelbelastung (ausgeführt unter A.) - eine vom Gesetzgeber nicht gewollte enorme Steuerver-schärfung im Bereich der Einkommensverwendungssteuern. Aus einem zivilrechtlichen Erwerberschutz macht der II. Senat des BFH ohne Not eine steuerliche Benachteiligung der Erwerber. c) Auch läßt sich die Einheit der Rechtsordnung nicht ohne Einheit der Steuerrechtsordnung erreichen, die mit der Recht-sprechung des II. Senats des BFH verfehlt wird (in diesem Sinne auch Reiß, in Tipke/Lang, Steuerrecht, 16. Auflage 1998, § 14 Rz. 2, 3, 8, 9; Tipke, Die Recht-sprechung des II. BFH-Senats für eine "steuerverschärfende und damit unzulässige Analogie").Denn von Einheit der Steuerrechtsordnung kann auch nicht im An-satz mehr die Rede sein, wenn derselbe Vorgang, nämlich der Er-werb eines zu bebauenden Grundstücks, einerseits, nämlich be-wertungsrechtlich, umsatzsteuerlich und einkommensteuerlilch als der Erwerb eines unbebauten Grundstücks behandelt wird, undandererseits grunderwerbsteuerlich als der Erwerb eines bebauten Grundstücks (ähnlich: Ossola-Haring -Hrsg.-, Jahrbuch der Steueränderungen 1998, 480 f., m.w.N.). d) Auch innerhalb der Anwendung des Grunderwerbsteuergesetzes führt die Rechtsprechung des II. Senats des BFH zu Brüchen. So wird die auf der Ebene der Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrund-lage gefundene Einheit von Verträgen für Zwecke der Bestimmung des Umfangs von Anzeigepflichten, die für die Verjährung von Grunderwerbsteueransprüchen bedeutsam sind, wieder aufgelöst:Der BFH führt hierzu im Urteil vom 30.10.1996 (II R 69/94; BStBl 1997, 85, 86) aus: "Trotz ähnlichem Wortlaut sind § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983 unterschiedlich auszu-legen ... Die Regelung des § 9 GrEStG 1983 beschreibt, welche Aufwendungen des Erwerbers in die Bemessungsgrundlage als Gegen-leistung miteinzubeziehen sind. Dies erfordert es, formal getrennte Rechtsvorgänge für die materiell grunderwerbsteuerrecht-liche Betrachtungsweise als Einheit aufzufassen ... Diese für das materielle Grunderwerbsteuerrecht zulässige und gebotene Be-trachtungsweise kann jedoch nicht auf die die Anzeigepflicht be-gründende Regelung des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983 übertragen werden. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist - wie insgesamt der Regelungen über die Anzeigepflichten - eine möglichst lückenlose Information des FA über grunderwerbsteuerrechtlich relevante Vorgänge". e) Im übrigen widerspricht die Rechtsprechung des II. Senats des BFH der Rechtsprechung des für Umsatzsteuersachen zuständigen V. Senat des BFH. Der Widerspruch zur Rechtsprechung des V. Senats des BFH zeigt sich darin, daß nach dessen Gesetzesanwendung (künftige) Bau-handwerker-Leistungen nicht mit Grundstücksübertragungen zu bündeln und mithin umsatzsteuerpflichtig sind. So führt der V. Senat des BFH folgendes aus: "Selbständige Baubetreuungs-leistungen fallen nicht unter das GrEStG, weil die Ver-pflichtungzur Ausführung dieser Leistungen nicht in § 1 Abs. 1, Abs. 2 GrEStG als steuerbarer Rechtsvorgang bezeichnet wird" (BFH BStBl. II 1993, 318, 319) und die "selbständige Ver-pflichtung zur Ausführung von Bauleistungen ist nicht nach § 1 GrEStG steuerbar" (BFH BStBl. II 1991, 737, 738; vgl. auch BFH/NV 1994,198; BFH/NV 1995, 456; Wagner, Richter des V. BFH-Senats, NWB vom 29. Juli 1996, Fach 7a, 365, 379, er schreibt von "der ge-festigten, aber am Sinne der Kollisionsvorschrift des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG vorbeigehenden Rechtsprechung"; vgl. auch Fischer, UR 1986, 283 ). f) Der Entscheidung des erkennenden Senats kann auch nicht ent-gegenhalten werden, daß nach einem Kammerbeschluß des BVerfG (durch drei von acht Berufsrichtern) aus 1991, die BFHRecht-sprechung zur Doppelbelastung ein und derselben Leistung mit Um-satzsteuer und Grunderwerbsteuer keine "Auslegungsfehler" ent-halte (BVerfG BStBl II 1992, 212, 213; a. A. Jehner DStR 1992, 485 ). Denn zum einen kann diese Kammer-Entscheidung den er-kennenden Senat im Sinne des § 31 des Bundesverfassungsgerichts-gesetzes (BVerfGG) nicht binden (vgl. Winter in Maunz/Schmidt--Bleibtreu/Klein/Ulsamer, Kommentar zum BVerfGG, Loseblatt, § 93 b Rn. 11 cc, 15, Stand 1993). Zudem steht der Kammerbe-schluß des BVerfG aus 1991 argumentativ sogar in Widerspruch zueinem Beschluß des Vollsenats (acht Berufsrichter) des BVerfG aus 1984 zur Doppelbelastung eines Vorgangs mit Grunderwerb- und Schenkungsteuer nicht noch einmal Bemessungsgrundlage sein soll, was bereits Be-messungsgrundlage bei der Schenkungsteuer war. Die Auslegung der Norm, - so das BVerfG - "die eine Doppelbelastung des Erwerbs eines Vermögensgegenstandes mit Schenkung- oder Erbschaftsteuer und Grunderwerbsteuer ausschließt, ist danach einfachrechtlich möglich und verfassungsrechtlich geboten" (BVerfG BStBl II 1984, 608, 614; vgl. aber BVerfG, Kammerbeschluß, HFR 1989, 153 zur Doppelbelastung Grunderwerbsteuer/Umsatzsteuer, wonach man sich auf BVerfG BStBl II 1984, 608, nicht berufen dürfe; diese An-sicht vertritt die Kammer ohne Angabe von Gründen). Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stattzugeben. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. Die Revision war wegen Abweichens von der Rechtsprechung des für Grunderwerbsteuersachen zuständigen II. Senats des BFH zuzu-lassen (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Hannover Erscheinungsdatum: 13.09.1998 Aktenzeichen: VII (III) 371/92 Erschienen in: DNotI-Report 1999, 105 MittRhNotK 1999, 210-211 Normen in Titel: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1