I R 127/94
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 12. Oktober 1995 I R 127/94 KStG § 8 Wettbewerbsverbot des Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Die tatsächlichen Feststellungen des FG ergeben keinen derartigen Verstoß gegen ein (unterstelltes) Wettbewerbsverbot. Dasselbe verbot dem K nicht, das Grundstück in S im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich von seiner Mutter zu erwerben. In dem Erwerb kann weder eine Einflußnahme auf die Geschäftsführung der KI. noch eine Verwertung von Geschäftschancen der KI. gesehen werden. Die Kl. hatte nicht die Chance, das Grundstück in S von der Mutter des K im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu erwerben. Das (wiederum unterstellte) Wettbewerbsverbot konnte den K auch nicht daran hindern, sein Grundstück wirtschaftlich bestmöglichst zu verwerten. Er durfte es deshalb als solches verkaufen oder aber — wie geschehen — bebauen und anschließend verkaufen. Er durfte dabei nur nicht besondere Informationen oder Geschäftschancen der KI. für sich selbst nutzen (z. B. der KI. Kaufinteressenten abwerben). Diesbezügliche Feststellungen tatsächlicher Art hat das FG jedoch bisher nicht getroffen. Selbst wenn K bestimmte Informationen der KI. für sich genutzt hätte, stünde der KI. deshalb kein Anspruch auf die Herausgabe des gesamten Veräußerungsgewinns zu. Ein etwaiger zivilrechtlicher Anspruch wäre der Höhe nach auf den Betrag zu begrenzen, den ein fremder Dritter für die Überlassung der Information als Entgelt bezahlt hätte bzw. in dessen Höhe auf seiten der KI. ein Schaden eingetreten ist. c) Sollte die Existenz eines zivilrechtlichen Anspruchs auf Vorteilsherausgabe und/oder Schadensersatz zu verneinen sein, so würde dies noch nicht die Annahme einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S.2 KStG ausschließen. Eine solche setzt jedoch wiederum voraus, daß K bei der Bebauung und Veräußerung seines eigenen Grundstücks Informationen oder Geschäftschancen der KI. nutzte, für deren Überlassung ein fremder Dritter ein Entgelt gezahlt haben würde. Auch insoweit fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen des FG. 4. Bei dieser Sachlage kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Sie war aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Der Sachverhalt bedarf weiterer Aufklärung. Die Aufklärung durchzuführen ist die Aufgabe des FG. Zu diesem Zweck war die Sache an das FG zurückzuverweisen. Damit erhält das FG auch Gelegenheit, zu den Tatbeständsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 KStG Stellung zu nehmen. Ferner wird das FG im zweiten Rechtszug beachten müssen, daß mit der Klage auch der Bescheid über Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen ab 1989 angefochten wurde. Die Vorentscheidung enthält kein Wort der Begründung, weshalb die Klage insoweit abgewiesen wurde. 14. Steuerrecht/Körperschaftsteuer — Wettbewerbsverbot des Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH (BFH, Urteil vom 12. 10. 1995-1 R 127/94) KStG § 8 Abs. 3 S. 2 1. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG hat nur Gewinnkorrekturfunktion. Die Vorschrift enthält keine geeignete Rechtsgrundlage, um abweichend von dem Grundsatz des § 15 Abs. 2 EStG Tätigkeiten oder die daraus erzielten Einkünfte einer anderen Person zuzurechnen. 2. Ob eine Kapitalgesellschaft die sich ihr bietende Geschäftschance mit eigenen personellen oder sachlichen Mitteln nutzt oder aber ihren Gesellschafter als Subunternehmer beauftragt, unterliegt ihrer freien unternehmerischen Entscheidung. Die Finanzbehörden und FG können sie nur daraufhin überprüfen, ob sie durch Umstände beeinflußt wurde, die ihre Veranlassung im Geschäftsverhältnis haben. 3. Der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt solange keinem Wettbewerbsverbot, als er der GmbH kein Vermögen entzieht, das zur Deckung des Stammkapitals benötigt wird. Zum Sachverhalt: Die KI. ist eine im Jahr 1981 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Bauplanung, Bauleitung, das schlüsselfertige Bauen sowie die Vermittlung, Verwertung und Verwaltung von Immobilien war. Alleiniger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer der KI. war P, der daneben ein eigenes Bauleitungsbüro betrieb. Die Geschäfte der KI. und des Bauleitungsbüros (Einzeluntemehmen) wurden in denselben Räumen betrieben. Die KI. gab sämtliche eingehenden Aufträge für Bauplanungen und Bauleitungen an P aufgrund von schriftlichen Einzelaufträgen weiter. P erhielt für die Durchführung der Aufträge durchschnittlich 90 v.H. der Vergütungen, die die Kl. von den Bauträgem vereinnahmte. Außerdem vergütete sie dem P einige vergebliche Planungen, weshalb sie ihm in den Jahren 1987 bis 1989 höhere Honorare zahlte, als sie selbst von ihren Auftraggebern erhielt. P war auch für andere Firmen im Bereich des Gesellschaftszwecks der KI. gewerblich tätig. Mit der KI. hatte er weder einen schriftlichen Anstellungsvertrag noch eine sonstige schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. Das FA rechnete die von P in dessen Bauleitungsbüro (Einzelunternehmen) erzielten Gewinne der KI. als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG 1977 und als andere Ausschüttung i.S.d. § 27 Abs. 3 S. 2 KStG 1977 zu (1987: 35.125,— DM, 1988: 189.665,— DM; 1989: 405.807,— DM). Es erließ am 22. 10. 1991 geänderte KSt.-Bescheide 1987 bis 1989 und einen Zinsbescheid zur KSt. 1989. Die KI. legte Einsprüche ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Den Antrag lehnte das FA ab. Beschwerde und Klage blieben ohne Erfolg. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Verpflichtung des FA, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide gegen Sicherheitsleistung i.H. von 100.000,— DM auszusetzen ( § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO ). (...) 2. Unter einer vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG 1977 ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFHE 173, 412 = BStBl. 11 1994, 479). Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. BFHE 89, 208 = BStBl. III 1967, 626). Ist allerdings der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. BFHE 160, 459 = BStBl. 11 1990, 795). Schließlich kann die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auch darin begründet sein, daß das zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter abgeschlossene Rechtsgeschäft zwar für die Kapitalgesellschaft günstig ist, jedoch aus Gründen des Fremdvergleichs zu dem Schluß zwingt, daß es von Anfang an nicht ernstlich gewollt war (vgl. BFHE 141, 266 = BStBl. 111984, 673; BFHE 142, 276 = BStBl. 11 1985, 69; BFH/NV 1987, 398; BFHE 170, 119 = BStBl. 11 1993, 311; BFHE 170, 175 = BStBl. 111993, 455; BFHE 175, 253 = BStBl. 111994, 952). 3. FA und FG haben zu Unrecht den Gewinn des Einzelunternehmens des P der KI. zugerechnet. Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit sind grundsätzlich der Person zuzurechnen, für deren Rechnung die Tätigkeit ausgeübt wird. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG 1977 ist keine geeignete Rechtsgrundlage, um abweichend von dem Grundsatz des § 15 Abs. 2 EStG Tätigkeiten oder die daraus erzielten Einkünfte einer anderen Person zuzurechnen. Die Vorschrift hat nur Gewinnkorrekturfunktion. Soweit dem BFH-Urteil vom 11. 2. 1981 (BFHE 132, 552 = BStBl. 11 1981, 448) etwas anderes zu entnehmen ist, hält der Senat an der damals vertretenen Auffassung nicht länger fest. Heft Nr. 5 • MittRhNo1K • Mai 1996 151 4. Dennoch sind FA und FG im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß die Aufträge, die der KI. erteilt wurden und die sie durch P ausführen ließ, steuerlich ihr zuzurechnen sind, weil die KI. insoweit im Verhältnis zu den Auftraggebern für eigene Rechnung tätig wurde. P erbrachte seine Leistung nur gegenüber der KI. 5. Will eine Kapitalgesellschaft die sich ihr bietenden Geschäftschancen wahrnehmen, so muß sie die dafür erforderlichen personellen und sachlichen Mittel bereitstellen. Je nach der Art der Geschäftschance und der bereitstehenden personellen und sachlichen Mittel kann sie entweder durch ihren Geschäftsführer oder durch zusätzlich eingestelltes Personal handeln oder aber einen Subunternehmer beauftragen. Welchen Weg die Kapitalgesellschaft im Einzelfall einschlägt, ist grundsätzlich ihre freie unternehmerische Entscheidung. Die Finanzbehörden und FG können sie nur daraufhin überprüfen, ob sie durch Umstände beeinflußt wurde, die ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben. Bei dieser Prüfung kann auf den Verhaltensmaßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters abgestellt werden. Dieser wird i.d.R. die sich der Kapitalgesellschaft bietenden Geschäftschancen nutzen. Dabei wird er nach den Umständen des Einzelfalles entscheiden, ob es für die Kapitalgesellschaft günstiger ist, die Geschäftschance durch den Einsatz eigener oder fremder personeller und sachlicher Mittel zu nutzen. Dies ist vor allem anhand des Aufwands und der übrigen Risiken zu entscheiden, die der Kapitalgesellschaft in der einen und in der anderen Alternative mutmaßlich entstehen. Insbesondere dann, wenn die Kapitalgesellschaft vor der Wahl steht, entweder ihrem Gesellschafter ein angemessenes Geschäftsführergehalt zu zahlen oder ihn als Subunternehmer zu beauftragen, wird sich der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter regelmäßig für die kostenngünstigere Lösung entscheiden. Er wird einerseits die ihm ohnehin zur Verfügung stehenden personellen und sachlichen Mittel nutzen und andererseits einen Subunternehmer vor allem dann beauftragen, wenn er über die erforderlichen Mittel nicht unmittelbar verfügt. Umgekehrt wird er den Gesellschafter nicht allein deswegen als Subunternehmer beauftragen, um ihm ein höheres Entgelt als das zahlen zu können, das er als Geschäftsführer verdienen würde. Diese Überlegung rechtfertigt es, dem Gesellschafter, der von der Kapitalgesellschaft beauftragt wird, zumindest dann ein Entgelt bis zur Höhe eines angemessenen Geschäftsführergehaltes zuzubilligen, wenn er von vornherein und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß er die mit dem Auftrag verbundene Tätigkeit nur entgeltlich erbringen will. Umfaßt die Tätigkeit des Gesellschafters zusätzliche Personal- und/oder Sachleistungen, so können diese unter den gleichen Voraussetzungen wie unter fremden Dritten entgolten werden, wenn ihre Inanspruchnahme aus der Sicht der Kapitalgesellschaft sinnvoll ist. Der beauftragte Gesellschafter hat dann nicht nur Anspruch auf Erstattung seiner eigenen Unkosten, sondern er kann auch einen angemessenen Gewinnaufschlag fordern. 6. Die Besonderheit des Streitfalls besteht darin, daß P schon lange vor Gründung der KI. ein Einzelunternehmen unterhielt, das er auch bei Gründung der KI. nicht aufgab. Damit war auch für die KI. von Anfang an klar, daß P ihr gegenüber als Wettbewerber aufzutreten beabsichtigte. Dies ist grundsätzlich zulässig und auch steuerlich zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegt der Allein-GesellschafterGeschäftsführer einer GmbH solange keinem Wettbewerbsverbot, als er der GmbH kein Vermögen entzieht, das zur Deckung des Stammkapitals benötigt wird (vgl. BGHZ 122, 333 ). Insoweit hält der Senat an seiner teilweise anderslautenden Rechtsprechung nicht länger fest (vgl. BFHE 157, 408 = BS(Bl. II 1989, 854; BFHE 157, 138 = BStBl. 11 1989, 673; BFHE 156, 484 = BStBl. 11 1989, 636). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu vGA gegenüber beherrschenden Gesellschaftern (vgl. BFHE 157, 168 = BStBl. Il 1989, 800). Die Forderung nach einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dem beherrschenden Gesellschafter die Möglichkeit der Manipulation zu nehmen. Er soll von Anfang an Klarheit schaffen, ob er für seine Gesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich tätig werden will. Dem ist jedoch Genüge getan, wenn sich aus der jahrelangen Praxis der Honorierung eindeutig die Absicht des Gesellschafters ergibt, nur entgeltlich tätig werden zu wollen. Insoweit ist die Rechtslage eine mit Dauerschuldverhältnissen vergleichbare (vgl. BFHE 160, 225 = BStBl. II 1990, 645). Personalien 1. Entlassung aus dem Amt 3. Bestellung zum Notarassessor Notar Hermann Cramer (Düsseldorf-Gerresheim) wurde mit Wirkung vom 30. April. 1996 aus dem Amt des Notars entlassen. Dr. Reinhard Busse (Köln) wurde am 1. April 1996 zum Notarassessor ernannt (Notar Kemp, Bonn). Notar Rolf 1/ges (Bergisch Gladbach-Bensberg) wurde mit Wirkung vom B. April 1996 aus dem Amt des Notars entlassen. Rechtsanwalt und Notar Hans-Ulrich Neumann (Duisburg) wurde mit Wirkung vom 30. April 1996 aus dem Amt des Notars entlassen. 2. Bestellung zum Notar Notarassessor Helmut Bardy (Notar Dr. Römer, WuppertalElberfeld) wurde mit Wirkung vom 9. April 1996 zum Notar in Bergisch Gladbach-Bensberg ernannt. Er hat sich mit Notar Dr. Ernst Georg Mayer (Bergisch Gladbach-Bensberg) zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden. Henryk Haibt (Mönchengladbach) wurde am 1. April 1996 zum Notarassessor ernannt (Notar Zinken, Aachen). 4. Sonstige Veränderungen Notarassessor Dr. Tom Oliver Bader (Notar Dr. Etzbach, Köln) wurde ab 18. April 1996 zum Notariatsverweser anstelle des Notars Werner Hellersberg (Köln) bestellt. Notarassessor Dr. Hartmut Schlieper (Notar Dr. Lamers, Krefeld) wurde mit Wirkung vom 17. April 1996 aus dem Amt des Notariatsverwesers anstelle des Notars Werner Hellersberg in Köln entlassen. Notarassessor Dieter Stöhr (Notar Zinken, Aachen) wurde ab 1. April 1996 Notar Dr. Faßbender (Alsdorf) zur Ausbildung zugewiesen. Heft Nr. 5. Mit1RhNotK , Mai 1996 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 12.10.1995 Aktenzeichen: I R 127/94 Erschienen in: MittRhNotK 1996, 151-152 Normen in Titel: KStG § 8