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II ZR 160/93

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 05. Januar 1995 1 W 7563/93 BGB § 2255 Aufhebung eines Testaments bei Änderungen an einer durch Kohlepapier gefertigten Durchschrift Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau verneint. Dabei ist es auch auf den Gesichtspunkt eingegangen, d那 der Erbiasser sich spater nicht mehr ausdrUcklich um das 一 im u brigen in durchaus ordentlicher Form abgefaBte 一 Testament gekummert hat. Die SchluBfolgerungen des Landgerichts sind weder widersinnig noch mit den Denkgesetzen unvereinbar, wie die Rechtsbeschwerde meint. Auch insoweit setzt der Rechtsbeschwerdefhrer lediglich seine eigene WUrdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts. Dies gilt auch, soweit er die Wurdigung einzelner Zeugenaussagen durch das Landgericht angreift. Denn auch diese ist der Nachprfung durch das Rechtsbeschwerdegericht grunds批zlich eitzogen (standige Rechtsprechung, vgl. nur BayObLG FamRZ 1992, 1206 /1207). 23. BUB§2255 (A班ebung eines Testaments bei An庇rungen an einer durch Kohlepapier geたrtigten D,trchsch亭) Hat der Erbiasser bei Errichtung einふ eigenh註ndigen Testaments mittels Kohlepapier eine Durchschrift gefertigt, die ebenfalls als eigenh註ndiges Testament anzusehen ist, und nimmt der Erblasser nur an der Durchschrift Anderungen im Sinne von §2255 Satz 1 BGB vor, gilt nicht die gesetzliche Vermutung, daB er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe (§2255 Satz2、BGB). Vielmehr ist ein Widerruf nur anzunehmen, wenn unter BerUcksichtigung aller Umst註nde des Einzelfalls als feststehend zu erachten ist, daB die A nderung in Absicht der Aufhebung des Testaments vorgenommen ist. Kanimergericht, BeschluB vom 6.1.1995 一 1 W7563/93一 Aus dem Tatbestand: Die im Dezember 1989 verstorbene Erblasserin hatte am 14.2.1989 ein eigenhandiges Testament sowie 面ttels 助hiep叩iereine Durchschrift gefertigt und darin ihren Sohn, den Beteiligten zu 1., zum Alleinerben eingesetzt. Unter V耐age dieses Testaments beantragte der Beteiligte zu 1 . die Erteilung eines Erbscheins. Im Erbscheinverぬhren legte die Tochter der Erblasserin, die Beteiligte 2., die DUrchschrift dieses 脱staments vor, auf der ein Schreibfehler verbessert und der Name des Beteiligten zu 1. durchgestrichen ist. Im unteren Teil der Durchschrift befindet sich ein angedeutetes gemaltes Gesicht. Gegen den Vorbescheid des NachlaBgerichts, wonach der beantragte Erbschein dem Beteiligten zu 1 . erteilt werden soll, hat die Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist vom Landgericht zurtickgewiesen worden. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2.面t der weiteren Beschwerde. Ausden G威nden: Die weitere Beschwerde ist unbegrtindet. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht das eigenhandige Testament der Erblasserin vom 14.2.1989, nach dessen Inhalt der Beteiligte zu 1 . Alleinerbe werden sollte, als wirksam errichtet angesehen(§2247 BUB), da Anhaltspunkte fr eine fehlende oder eingeschr加kte Testierfi山igkeit nicht ersichtMittBayNot 1995 Heft 4 lich sind. Soweit die Erblasserin dabei eine Vorlage des Beteiligten zu 1. w6rtlich U bernommen hat, laBt dies ihren ernsthaften Testierwillen unberUhrt. Mit Rucksicht auf die A nderungen in der Durchschrift des Testaments ist das Landgericht mit Recht der Fr昭e nachgegangen, ob darin ein Widerruf des Testaments zu sehen ist. Das Landgericht hat dies verneint. Die dabei von dem Erstbe schwerdegericht angestellten Erwagungen halten im Ergebnis einer rechtlichen 亡be叩rufung stand. Nach der Vorschri丘 des §2255 BUB kann ein Testament auch dadurch widerrufen werden, d那 der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veranderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserki証皿g aufzuheben, ausgedruckt zu werden pflegt. Hat der Erblasser ,,die Testamentsurkunde" vernichtet oder in der bezeichneten Weise ver加dert, so wird vermutet, d那 er die Authebung des Testaments be加sichtigt habe. Das Landgericht hat in erster Linie angenommen, es stehe nicht fest, daB die Veranderungen auf der Durchschrift von der Hand der Erblasserin herrtihrten. Ob diese Annahme ohne Durch比玩ung weiterer 助ittlungen, etwa dem Ve稽leich des Gesichtssymbols 面t sonstigen von der Erblasserin vera wendeten Markierungen dieser Art und gegebenenfalls der Einholung von Sachverstandigengutachten zur Identitat der Durchstreichungen mit dem erw油nten Symbol ver丘thrensrechtlichen Bestand hat, kann dahingestellt bleiben. Von weiteren Ermittlungen in dieser Hinsicht konnte das Landgericht schon deshalb ohne RechtsverstoB absehen, weil es die Ver加derungen an der Testamentsdurchschrift 一 eine UI王eberschaft der Erblasserin insoweit unterstellt - im Ergeb-nis rechtsfehlerfrei nicht als ausreichend 比r die Annahme eines Widerrufs des Testaments angesehen hat Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht in diesem Zusammenhang zunachst dargelegt, d鴻 die mittels Kohlepapier herge-stellte Durchschrift eines eigenh加digen Testaments ihrerseits ein formgtilt増es Testament sein kann, weil der Erblasser die durchg叩austen Schriftzuge selbst geformt hat und daher die individuellen Merkmale seiner Handschrift hinreichend hervortreten (vgl. BGHZ 47, 68 ; Soe稽el/肌irder, BUB, 11. Aufl.,§2247 Rdnr. 17 mit Nachweisen). Aber nicht jede so gefertigte Durchschrift wird als Testamentsurkunde gelten 姉nnen, dies etwa dann nicht, wenn der Erbいsser da面t nur eine Testamentsabschrift herstellen wollte (BUH, a. a.O., S. 73). Wenn nur eine solche Abschrift vorliegt, genugen bloBe A nderungen an dieser Abschrift im Sinne des§2255 Satz 1 BUB nicht, urn eineA nderung des nur in einer anderen Urkunde verk6叩erten Testaments anzunehmen. Im vorliegenden Fall steht nicht einmal fest, ob die Erblasserin mit der Anfertigung. der Durchschrift, wofr die Verkehrsauffassung spricht, nicht nur eine Abschrift in dem erwahnten Sinne fertigen wollte 面t der Folge, daB die A nderungen auf dieser Absc血ft keine Auswirkungen auf den Inhalt des Testaments haben wurden. Aber auch wenn man davon ausgeht, daB die Erblasserin 皿t der 耳erstellung der Durchschrift-etwa zur Vermeidung einer Verlustge伽hr一 zwei Schriftstucke schaffen wollte, die nebeneinander gleichwertig als Testamentsurschriften (Erst- und Zweitausfertigung) gelten sollten (vgl. BUH,a.a.O.), w証e hier nicht die Feststellung gerechtfertigt, die Erblasserin habe mit den A nderungen auf der Durchschrift das Testament ge加dert. Die Vorschrift des§2255 Satz 1 BUB geht davon aus, daB der Erbiasser,, die" Testamentsurkunde vernichtet oder an,, der" Testamentsurkunde Veranderungen vornimmt. Wenn nun beim Vorhandensein mehrerer gleichlautender Urkunden eines Testaments nur eine 3、1 1 畿 Urkunde vernichtet oder nur an ihr Ver加derungen vorgenommen werden, so greift der Tatbestand des§2255 Satz 1 BGB schon dem Wortlaut nach nicht ein. Damit kann auch nicht die gesetzliche Vermutung des §2255 Satz 2 BGB fr einen Aufhebungs- oder Anderungswillen gelten. Vielmehr wird bei solcher Sachlage ein ・ Widerruf nur anzunehmen sein, wenn nach den Umst血den des Falles kein Zweifel U ber den Aufhebungswillen des Erblassers gehegt werden kann (Staudinge房互 rsching, BGB, 12.Au月., §2255 Rdnr. 12). Es ist daher im erw油nten Falle Sache freier, durch§2255 Satz 2 BGB nicht gebundener Beurteilung, ob der Erblasser mit der Vernichtung der einen Urschrift (Durchschrift) die Absicht verfolgt hat, das Testament selbst zu wideffufen (vgl. KG Recht 1914 Nr. 943; KG JR 1925 Nr. 1529, 1530; KG JFG 14, 280/283; Soergeク圧irder, BGB,§2255 Rdnr. 12; Staudinge が7rsching, BGB,§2255 Rdnr. 12; RGRK/K ぞ gel, BGB, 12. Aufl.,§2255 Rdnr. 9; MunchKomm-BGB/Burkart, 2. Auflり §2255 R山IL 9). Soweit das Landgericht angenommen hat, eine Aufhebungsabsicht der geschilderten Art sei in der Regel nicht anzunehmen, wenn der Erblasser nur an einer der ihm,, zur Verfgung stehenden" UrkundenA nderungen vornimmt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Staudinger/Firsching a. a.U.): Der Aufhebungswille kommt nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, wenn der Erblasser nur an einer von mehreren ihm vorliegenden Testamentsurkunden Anderungen vornimmt. Der Aufhebungswille 一 richtig verstanden 一 muB ernsthaft und eindeutig erkl狙 werden und U nmiBverstandlich zum Ausdruck kommen. Wird die angebliche Wideffufsabsicht 一 wie hier 一 nicht ausdrcklich erki証t, etwa durch ein Widerrufstestament ( §2254 BGB), das auch auf eine vorhandene Testmentsu止unde gesetzt werden kann, sondern soll sich diese aus Anderungen im Text (Streichungen) ergeben, mtissen diese Anderungen regelm那ig an s如tlichen vorliegenden Urkunden vo堰enommen werden. Das Landgericht hat allerdings die M6glichkeit nicht in Betracht gezogen, daB die Erblasserin 一 unterstellt, sie h証te die Anderungen vorgenommen 一 bei Vornahme der Ande rungen an der Durchschrift nicht im Besitz des anderen Exemplars des Testaments gewesen sein k6nnte. Dies war nach dem dem Landgericht vorliegenden Sachverhalt nicht auszuschlieBen.(...)Dies fhrt indessen nicht zum Erfolg der weiteren Beschwerde, weil der erforderliche Aufhebungswille hier selbst dann nicht festgestellt werden kann. Anhaltspunkte fr die Annahme, die Erblasserin sei davon ausgegangen, die andere Urkunde bestehe nicht mehr, sind nicht ersichtlich. Die Erblasserin muBte hiernach vielmehr davon ausgehen, daB die andere Testamentsu止unde noch vorhanden war, In diesem Fall hatte sie 一 w証e es ihr mit der Anderung des Testaments ernst gewesen 一 in eindeutiger Weise zum Ausdruck bringen mussen, d那 sie an dem frtiheren Testament nicht mehr festhalten will. Die diffusen Streichungen des Namens des Beteiligten sowie die Verbesserung eines Rechtschreibfehlers reichen unter diesen Umstanden fr die Annahme eines Aufhebungswillens nicht aus. . . . 24. BGB§§134, l66Abs. 1; HeimG§l4Abs. 1 倒ichtigkeit eines Testaments zugunsten eines Heimtrigers bei Kenntnis des Heimleiters von der Ve施gung) Ein Testament, in dem der Trhger eines Alten- und Pflegeheims zum Alleinerben eingesetzt wird, Ist wegen Ver-stoBes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, wenn es in Anwesenheit des Heimleiters beurkundet wird. Die Kenntnis des Heimleiters von der Verfgung Ist en加prechend §166 Abs. 1 BGB dem Heimtrager zuzurechnen. (Leitsatz der Schr矛leitung) LQ Munchen I, BeschluB vom 22.6.1992 一 16T23 380/91 一 Aus dem Tatbestand: Am 9. 1 1 . 1989 verstarb in einem MUnchner Krankenhaus nach einem im August 1989 erlittenen Unfall die verwitwete A. Sie hinterlieB keine Abk6mmlinge. Die Beteiligten zu 2 mit 4 sind Verwandte, die dem Kreis der gesetzlichen Erben zweitei Ordnung angeh6ren: Die Beteiligte zu 2 ist die Schwester der Erblasserin, die Beteiligten zu 3 und 4 sind die Kinder とiner zweiten, vorverstorbenen Schwester der Erb1aserin. Bei Annahme der gesetzlichen Erbfolge w血en die Beteiligte zu 2 Miterbin zu 1 /2 und die Beteiligten zu 3 und 4 jeweils zu 1/4V DieE山lasserin kam im Janu即 1989 in das Alten- und Pflegeheim der Beteiligten zu I. I五 diesem Heim, das 3 1 8 Platze/203 Appartements im Altenheim und 1 1 1 Platze in den Pflegeabteilungen hat und vom HeimleiterX. geleitet wird, wohnte dieA. in derZeit vom 28.1.1989 bis zu ihrem Unfall am 15.8.1989. M6glicherweise auf Grund entsprechender Hinweise Dritter oder aber auf Grund eigener Uberlegungen brachte die Erblasserin am 20.2.1989, also wenige Wochen nach ihrem Einzug in das Heim, e卑 von ihr selbst geschriebenes und unterschriebenes Schriftstuck zum Heimleiter. Dieses hat folgenden Wortlaut: ,, MUnchen, 20 Februar 1989 Mein Testament t Nach meinem Ableben ist die (Bet. zu 1) als meine letzte Betreuerin berechtigt all mein Hab und Gut 加r den Verein zu verwenden. MUnchen am 20. Februar 1989" Dieses Schriftstuck bezeichnete die Erblasserin gegen面er dem Heimleiter ausdrUcklich als,, Entwu寸‘ eines Testaments, sie bitte die Heimleitung um die Vermittlung eines Notars, damit das Testament ,,rechtsg6ltig" verfaBt werden 姉nne. Auf Vermittlung des Heimleiters erschien 3 Tage sp谷ter Notarassessor Dr. Y als amtlich bestellter Vertreter des Notars Dr. Z/ MUnchen. Im Beisein der Erblasserin, des Heimleiters, dessen Ehefrau und eines Altenklublejters protokollierte Notarassessor Dr. Y in einem Raum des Altenheims ein notarielles Testament, das im wesentlichen eine Alleinerbeinsetzung der Beteiligten zu 1. enthielt Mit Schreiben vom 5.12.1989 nahm die Beteiligte zu 1 die Erbschaft (auf Grund notariellen Testaments vom 23.2.1989) an. Die Beteiligten zu 2 mit 4 beantragten demgegenuber einen Erbschein, der die Beteiligte zu 2 als Miterbin zu 1/2, die Beteiligten zu 3 und 4 als Miterben zu je 1/4 auswies. Das Amtsgericht lehnte die Erbscheinserteilung ab. Dagegen erhoben die Beteiligten zu 2 mit 4 Beschwerde Aus den GrUnden: Das Rechtsmittel ist begrtindet. Die Beteiligten zu 2 mit 4 haben einen Anspruch darauf, daB ihnen antragsgemaB ein (gemeinschaftlicher) Erbschein erteilt wird. Die Beteiligte zu 2 ist als gesetzliche Erbin gem.§§1924 Abs. 2, 1925 Abs. 1, Abs. 3 BGB Erbin zur Halfte, die Beteiligten zu 3 und 4 sind gem.§§1925Abs. 1,Abs. 3, 1524 Abs;3, Abs.4 BGB gesetzliche Miterben zu je 1/4. Die letztwillige Verfgung der 且blasserin in Form des notariellen Testaments MittBayNot 1995 Heft 4 §2231 Ziff. 1 BGB ) vom 23.2.1989 ist wegen eines VerstoBes gegen §14 des Gesetzes u ber Altenheime, Altenwohnheime und Pflegehとime fr Volljthrige (HeimG) gem. §134 BGB nichtig. Die Beteiligte zu 1 kann auch aus dem handschriftlichen,, Testament" vom 20.2.1989 keine Rechte, insbesondere ihre Alleinerbenstellung, ableiten. a) Gem. §14 Abs. 1 HeimG in der bis 31.7.1990 und damit zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments und auch des Todes (9.11.1989ンgeltenden Fassung ist es dem Triger eines Altenheimes untersagt, sich U ber das 批 die Unterbringung, Bek6stigung und Pflege des Bewohners ver einbarte Entgelt hinaus Verm6gensvorteile versprechen oder gewahren zu lassen, soweit es sich nicht um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt und sofern nicht die zustandige Beh6rde eine Ausnahme zulaBt. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um ein dem Schutz des Heimbewohners dienendes Verbotsgesetz, der dem Heimpersonal die Annahme von Verm6gensvorteilen untersagt (vgl. BVerwG, NJW 1990, 2268 ; BGHZ 110, 235 /240「= MittBayNot 1990, 3001 ). Dieses Verbotsgesetz dient gerade dem Schutz des Heimbe而hners (BHGZ 89, 369/373). Die Vorschrift soll nach dem Zweck des Heimgesetzes (vgl. §2 Abs. 1 HeimG a.F.) verhindern, daB unterschiedliche . Verm6gensverh谷ltnisse der Bewohner mit unterschiedlicher Behandlung und Beachtung sowie sonstiger Bevorzug曲 oder Benachteiligung verknupft g werden. Die Heimbewohner sollen von dem Zwang befreit sein, fr die Aufnahme in ein 取im und die ordnungsgemaBe Betreuung zusatzlich zu dem Entgelt weitere.ぬrm6gensvorteile zu gewahren, um Benachteiligungen zu entgehen. Dieser Schutz ist wegen der vielfltigen M6glichkeiten, die Heimtrager und Heimpersona.l haben, um auf die Lebenssituation des Heimbewohners EinfluB zu nehmen, notwendig (BGHZ 110, 239=NJW1990, 1603 m.w.N「= MittBayNot 1990, 3001) b)§14 HeimG gilt nicht nur fr Vertrage, sondern grundsatzlich auch fr einseitige Rechtsgeschafte wie die letztwillige Verfgung durch Testament. Allerdings bedarf der sowohl in §14 Abs. 1 als auch in §14 Abs. 2 HeimG a. F. verwendete r Begriff,, sich gewahren lassen" der Auslegung. Die Kammer schlieBt sich insoweit der fast einhellig vertretenen Meinung und obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach eine einseitige letztwillige Verfgung nur dann wegen eines VerstoBes gegen§14 HeimG nichtig ist, wenn ,,der Heimtr谷ger" zu Lebzeiten des Testierenden gewuBt hat, d協 er als Erbe (oder Vermachtnisnehmer) bedacht worden ist. In diesem Fall k6nnte sich n加ilich der Heimbewohner gehindert fhlen, spiter anderweitig zu verfgen. ist von einer Erbeinsetzung des Heimtragers zu Lebzeiten des Testierenden nichts bekannt, so k6nnen auch andere Heimbewohner nicht befrchten, im Verhaltnis zum Tegtierenden benachteiligt zu werden, was ebenfalls vom Schutzzweck des§14 Abs. 1 HeimG mitum飼洗 ist (vgl. hierzu die zuletzt ergangene Entscheidung des BayObLG vom 2&.6.1991 in NJW 1992, 55/57=DNotZ 1992 5. 258/261「= MittBayNot 1991, 2651 ). c) Problematisch und fraglich ist. nach diesen hier anzuwendenden Rechtsgrundsatzen allein, ob die 一 unstreitige 一 Kenntnis des Heifnleiters der Kenntnis,, des Heimtr註 gers" gleichzusetzen bzw. U ber§166 Abs. 1BGB analog diesem zuzurechnen ist. Die Kammer bejaht dies」 im hier zu beurteilenden Fall auf Grund der Zusammenschau mehrerer tatsachlicher und rechtlicher Anknupfungspunkte. Die oben aufgefhrte Entschei-dung des BayObLG vom 28.6. 1991 ( NJW 1992, 57 DNotZ 「= MittBayNot 1995 Heft 4 1992, 258= MittBayNot 1991, 2651 )朗廿t insoweit (nur) aus, daB fr die Kenntnis des Heimtragers von der Erbeinsetzung schon zuLebzeiten der Erblasserin,, die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maBgebend w計e( §l66Abs. 1 BGB), wobei eine Kenntnis der im Altenheimt飢igen Schwestern nicht ausreichen wtirde; ob eine (dem Heimtrager) zurechen-bare Kenntnis vorgelegen habe, musse . .. geki狙 werden." Dieser Entscheidung ist damit zumindest zu entnehmen, daB in geeigneten Fallen durchaus eine Wissenszurechnung in analoger Anwendung zu §166 Abs. 1 BGB angezeigt ist. Die Kammer schlieBt sich dieser Auffassung an ,むnn nur so kann insbesondere bei sehr groBen Heimtragern eine dem Schutzzweck des §14 Abs. 1 HeimG entsprechende und dem jeweiligen Einzelfall gerecht werdende L6sung gefunden werden. (Wird ausgefhrt.) d) Nach der Stellungnahme des Heimleiters betrachteten die irrnasserin seiDst wie aucn er das nanclscnrirtlicne lesta-ment" vom 20.2 . 1 989 nur als einen Entwurf, der dem nachfolgenden not面ellen Testament zur Grundlage dienen sollte. Dementsprechend fehlt es . bezUglich dieses SchriftstUcks bereits am erforderlichen Erklarungs- und Rechtsbindungswillen der Erblasserin, d.h. das Schreiben vom 20.2.1989 kann nicht als Rechtswirkungen entfaltendes Testament angesehen werden. Im ti brigen 加hrten selbst bei anzunehmendem Rechtsbindungswillen, die oben angefhrten Gesichtspun kte zur Nichtigkeit gem.§134 BGB im Hinblick auf§14 Abs. 1 HeimG Hinweis der Schriftleitung: Vgl. zum Problem auch die Entscheidungen des BayObLG vom 28.6.1991「= DNotZ 1992, 258 = MittBayNot 1991, 2651 und vom 24.11.1992 DNotZ 1993, 453 =MittBayNot 「= 1993, 2181 sowie den Aufsatz von Dubischar, DNotZ 1993, 419. Gesellschaftsrecht 25. HGB §230; GmbHG§43 Abs. 1 (Kostenansatz 声r Geschftsfihrung einer auf die Aり nahme stiller Gesellsch中 gerichteten Publikumsgesellsch叩) er 1. Der MaBstab, an dem die T註 tigkeit einer GmbH zu messen Ist, welche die Geschafte" einer auf die Beteiligung einer unbestimmten Vielzahl stiller Gesellschafter ausgerichteten Publikumsgesellschaft fhrt, Ist der eines ordentli山 Kaufmanns. en 2. Die GmbH darf deshalb fr ih民 Gesch註fts比hrertatig・ keit nur solche Kosten in Ans証z bringen, die sie 伍r erforderlich halten kann. / 3. In einem solchen Fall kann sich der Schutzbereich des zwischen der GmbH und ihrem Geschaftsfhrer bestehenden Dienstverh註ltnisses auch auf die stillen Gesellschafter erstrecken. BGH, Urteil vom 14.11.1994 一 II ZR 160/93 一, mitgeteilt von D. Bundschuh. Vorsitzender Richter am BGH a. D. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 05.01.1995 Aktenzeichen: 1 W 7563/93 Erschienen in: MittBayNot 1995, 311-312 FGPrax 1995, 73-75 Rpfleger 1995, 417-418 ZEV 1995, 107-108 Normen in Titel: BGB § 2255