II R 59/92
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 01. März 1994 II R 59/92 ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 516 ff. Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Die steuerrechtliche Zuordnung unterliegt nicht der vertraglichen Disposition. d) Die Entscheidu昭 des erkennenden Senats wird nicht beruhrt von der Vorl昭e der Frage durch den IV. Senat an den GroBen Senat lt. BeschluB in BFHE 169, 56 , BStBI II 1992, 948, ob im 恥lle der unentgeltlichen Nutzungsuberlassung durch Angeh0rige der diesen entstandene Aufwand beim Nutzenden als sog. Drittaufwand berticksichtigt werden kann. Im vorliegenden 恥11 wird nicht um die Abziehbarkeit von Drittaufwand gestritten, sondern darum, wer als Rechtsnachfolger des Erbiassers berechtigt ist, AfA aufgrund von dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grunde kommt 一 entgegen der Auffassung der Kl智erin 一 keine Ausset-zung des Verfahrens bis zur Entscheidung des GroBen Senats in der vorstehenden Vonl昭esache in Betracht. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegan-gen ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. 2. Die Sache ist spruchreif. a) ... b) Dennoch ist die Ki昭e teilweise begrtindet. Die Kl智erin kann 一 entgegen der Auffassung des FA 一 die von ihr getr昭enen Instandhaltungsaufwendungen auf das Zweifamilienhaus nach §9 Abs. I Satz 1 EStG i. V. m. §82 b Abs. 1 EStDV 一 antr昭sgemaB auf fnf Jahre yenteilt 一 im Streitjahr mit 1/5 von 10 560 DM=2 112 DM als \ たrbungskosten absetzen. Die Vorinstanz hat festgestellt, daB bei den Aufwendungen auf das Zweifamilienhaus die tatsachlichen Voraussetzungen fr die Annahme yon Instandhaltungskosten yorliegen. Diese tats加hliche WUrdigung durch 血S FG ist m6glich. Der erkennende Senat Ist an sie gem.§118 Abs.2 FGO gebunden (Senatsentscheidung vom 19. 6. 1991 IX R 1/87, BFHE 165, 355 , BStB1 II 1992, 73). Das FA kann gegen einen Abzug dieses Aufwands als Vたrbungskosten durch die Kl智erin nicht einwenden, dem stehe §12 Nr. 2 EStG entgegen. Allerdings ist eine Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen, wenn ein NieBbraucher auBergew6hnliche Aufwendungen auf den NieBbrauchsgegenstand macht, den zu tragen er nicht kraft Vertr昭5 oder kraft Gesetzes( §1041 BGB ) yerpflichtet ist, sofern er einen gesetzlichen Erstattungsanspruch nach§1049 i.V.m. §§677, 670, 683, 684 Satz 2 BGB nicht geltend macht (Urteil des erkennenden Senats vom 14. 11. 1989 以 R 110/85, BFHE 159, 442 , BStB1 II 1990, 462; BFH-Urteil vom 10.4. 1991 Xl R 13/87, BFH/NV 1991, 740). × Linen solcflen trstattungsansprucn, au! den we ici昭erin yerzichtet haben k6nnte, verneint der Senat jedoch im AnschluB an 血5 Urteil des XI. Senats in BFH/NV 1991, 740. Selbst wenn es sich bei den Instandhaltungsarbeiten し um auBergew6hnliche gehandelt haben sollte, kann die Klagerin keinen Ersatz nach§683 BGB als Geschaftsfhrerin ohne Auftr昭 von「 ihren 恥chtern beanspruchen. Denn sie fhrte die Instandhaltung im eigenen Interesse durch. Der Nutzen dieser M叩nahmen erscheint ktirzer als die Dauer des lebensi加glichen NieBbrauchs der im Streitj止r 43 Jahre alten Kl智erin. Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch das Schreiben des BMF vom 22. 4. 1994 in diesem Heft S. 282. 33. ErbStG 1974§7 Abs. 1 Nr. 1; BGB§§516 ff. (Schenkungsteu町卿cht unbenannter Zuwendunge川 Sogenannte unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen sind nicht deswegen von der Schenkungsteuer ausgenommen, weil sie 一 wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters 一 nach herrschender 小ilrechtlicher Auffassung keine Schenkungen i. S. der §§516 ff. BGB darstellen. Die Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen beurteilt sich 一 nicht anders als bei sonstigen Zuwendungen 一 nach den allgemeinen Voraussetzungen des§7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974. Die danach unter anderem erforderliche 0可ektive Unentgeltlichkeit der Leistung kann nicht 司lein deswegen verneint werden, weil der unbenannten Zuwendung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen, etwa dahingehend, daB die Zuwendung dem,, Ausgleich fUr geleistete Mitarbeit" des bedachten Ehegatten oder dessen ,,angemessener Beteiligung an den FrUchten des ehelichen Zusammenwirkens" dienen soll (teilweise Abkehr vom BFH-Urteil in BFHIE 142, 511, BStBI II 1985, 159 E = MittBayNot 1985, 1551 ). BFH, Urteil vom 2. 3. 1994 一 II R 59/92 一 Aus dem Tatbestand: Die Klagerin und ihr Ehemann sind seit 1961 verheiratet. Sie haben drei gemeinsame Kinder und leben im gesetzlichen GUterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Beginn der Ehe verfgte die Kl昭erin Uber geringfgiges Verm6gen. Am 1. 1. 1982 betrug ihr aus einer Erbschaft resultierendes Verm6gen (Wertpapie嶋 Beteiligungen, Kapitalforderungen) ca. 2 Mbo DM. Der Ehemann der Klagerin war zu Beginn der Ehe an der A-Gesellschaft beteiligt. Diese Beteiligung besaB am 1 . 1. 1962 nach Angaben der Klagerin einen Wert von 135 000 DM. Daneben besaB der Ehemann ein Einfamilienhaus, das er 1966 fr 330 000 DM verkaufte. In den Jahren 1980 bis 1985 erzielten die Klagerin und ihr Ehemann EinkUnfte in folgender H6he: Gesamtbetrag der Ehemann Ehefrau EinkUnfte lt. BetriebsprUfungsbericht (abgerundet) 1980 7 830 000 DM 7 766 200 DM 63 800 DM 1981 24 813 000 DM 24 750 820 DM 62 180 DM 1982 28 905 000 DM 28 841 650 DM 63 360 DM 1983 56 667 000 DM 56 523 560 DM 143 440 DM 1984 40 769 000 DM 40 613 850 DM 155 150 DM 1985 31 328 000 DM 31 159 170 DM 168 830DM Der Verm加ensteuerbescheid auf den 1 . 1 . 1982 weist ein steuerpflichtiges Gesamtverm6gen in Hめe von 84 335 000 DM aus. Bis auf den genannten Betrag von ca. 2 Mio DM 即h6rte das Verm6gen dem Ehemann der Klagerin. Am 10. 2. 1982 erwarb die Klagerin Anleihen im Nennwert von 1 Mio DM. U ber das Depot war auch der Ehemann der Klagerin verfugungsbefugt. Der Kaufpreis von 997 355 DM zuzUglich StUckzinsen in H6he von 5 145 DM wurde von dem Ehemann der Klagerin bezahlt. Mit dem angefochtenen Schenkungsteuerbescheid vom 29. 3. 1989 unterwarf der Beklagte (das Finanzamt 一 FA 一)diesen Vorgang der Schenkungsteuer. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage b昭ehrte die Klgerin, den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid ersatzlos aufzuheben. Sie meint, die U bernahme der Kosten fr die 1982 angeschafften Wertpapiere durch ihren Ehemann stelle keine steuerpflichtige Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung dar. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. 266 MittB習Not 1994 Heft 3 Mit der Revision rugt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Aus den Grnden: Die Revision des FA ist begrUndet. Sie fhrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage ( §126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung 一 FGO 一) Die Zuwendung des Geldbetrages in H6he . von 1 002 500 DM durch den Ehemann der Klagerin an diese stellte eine freigebige Zuwendung i. 5. von§7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) 1974 an die Kla即rin dar. b) Aus denselben Grilnden kann eine Gegenleistung fr eine Zuwendung entgegen der von der Klagerin vertretenen Ansicht auch nicht darin gesehen werden, daB sie die unter a) beschriebenen unentgeltlichen Leistungen in der レ'ergangenheit (wahrend eines langen Zeitraums) erbracht hat. Zwar ist nicht zu verkennen, daB der Zuwendung des Ehemannes angesichts dieser,, Vorleistungen" der Klagerin (zugleich) der Charakter einer Anerkennung (Belohnung) zukam. Jedoch ging es dabei nicht um die Bezahlung (Entlohnung) von Leistungen, namlich um die fr den Geschaftsverkehr bestimmte Ebene, auf der Leistung und Gegenleistung rechtlich 面teinander verknUpft werden. Vielmehr ist in dieser Anerkennung eine Haltung des Ehemannes zu sehen, die den Schenker einer belohnenden (remuneratorischen) Schenkung kennzeichnet (BGH-Urteil in NJW 1992, 564 , 565【= MittBayNot 1992, 150 = DNotZ 1992, 513 ]). 1 . Die Zuwendung erfllt den objektiven Tatbestand des §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974. Nach dieser Bestimmung gilt als Schenkung unter Lebenden,, jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird". Der objektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung verlangt daher, daB die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden fUhrt; sie muB (objektiv) unentgeltlich sein. c) Eine (rechtliche) Verpflichtung des Ehemannes der Klagerin zur Zahlung des genannten Geldbetra即5 ergab sich auch nicht aus einem Anspruch der Klagerin auf Zugewinnausgleich; denn ein solcher Anspruch existierte im Zeitpunkt der Zuwendung nicht. Nach der hochstrichterlichen Zivilrechtsprechung und der herrschenden Zivilrechtslehre, denen grundsatzlich auch fr das Schenkungsteuerrecht zu folgen ist,,, ist der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes, auf den kein Rechtsanspruch besteht, unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhangig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Dabei kommen als rechtliche Abhangigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschlieBt und die Entgeltlichkeit begrundet, VerknUpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertr昭es als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht" (Urteil des BGH vom 27.11.1991 IV ZR 164/90, NJW 1992, 564 , m.w.N. 【= MittB習Not 1992, 150= DNotZ 1992, 513 ]). Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht 一 wenn nicht ausnahmsweise, was hier nicht in Betracht kommt, die Voraussetzungen fr einen vorzeitigen Zugewinnaus-gleich vorliegen( §§1385 f. BGB )一 erst mit der Beendigung des gesetzlichen GUterstandes( §1363 Abs.2 Satz 2 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt konnen sich im u brigen unter Umstanden noch gravierende Veranderungen dahingehend ergeben, d郎 eine Zugewinnausgleichsforderung in der Person des Zuwendungsempfngers entweder u berhaupt nicht oder nicht in der im Zeitpunkt der Zuwendung erwarteten H6he entsteht oder daB der Zuwendungsempfnger umgekehrt sogar Schuldner einer Zugewinnausgleichsforderung wird (vgl. auch Schotten, NJW 1990, 2841, 2846, re. Sp.). Nach diesen Grundsatzen erfolgte die hier zu beurteilende Geldzuwendung objektiv unentgeltlich. Die Klagerin hatte auf diese Leistung weder einen Rechtsanspruch noch war die Zuwendung ihres Ehemannes im o. g. Sinne 一 d.h. synall昭matisch, konditional oder kausal 一 mit einer Gegenleistung der Klagerin verknUpft. a) Eine G昭enleistung im vor即nannten Sinne kann zunachst nicht mit der Erwagung begrundet werden, daB die Kl昭erin in Zukunft (weiterhin) unentgeltlich den gemeinsamen Haushalt fhre, die gemeinsamen Kinder betreue und ihren Ehemann bei dessen geschaftlichen Aktivitaten unterstiltze. Denn solche unentgeltlichen Tatigkeiten des mit der Zuwendung bedachten, keiner eigenen Erwerbstatigkeit nachgehenden Ehegatten k6nnen schon deshalb keine Gegenleistungen fr eine Zuwendung des anderen Ehegatten sein, weil es sich dabei um ohnehin dem anderen Ehegatten geschuldete Beitr臨e zum Fa面lienunterhalt handelt (vgl. §§1360, 1360 a BGB ), die nach§1360 b BGB im Zweifel auch dann nicht zu vergUten sind, wenn sie ilber das u bliche MaB hinausgehen (BGH-Urteil in NJW 1992, 564, re. Sp. f.【= a. a. 0.]). Selbst wenn der Ehegatte im Unternehmen des anderen mitarbeitet, erfolgt dies grundsatzlich unentgeltlich, sofern nicht die Ehepartner 一 was im Streitfall nicht in Betracht kommt 一 etwas anderes 一 etwa durch AbschluB eines Arbeitsvertrages 一 vereinbart haben (vgl. z. B. BGH-Urteil vom 13. 3. 1978 VIII ZR 241/76, BGHZ 71, 61 , 67, m.w.N.). MittB習Not 1994 Heft 3 Aus denselben GrUnden 1朗t sich auch nicht annehmen, der zuwendende Ehegatte erhalte fr seine Zuwendung deshalb eine G昭enleistung, weil er fur den Fall einer ihn spater evtl. treffenden Zugewinnausgleichsverpflichtung diese Schuld gem. §1380 Abs. 1 BGB um den Wert der Zuwendung kurzen k6nne. DaB dieser Aspekt nicht geeignet ist, die Erfllung des Tatbestands der freigebigen Zuwendung auszuschlieBen, belegt u berdies auch§29 Abs.1 Nr.3 ErbStG 1974. Hatte der Gesetzgeber den sog. vorweggenommenen Zugewinnausgleich fr nicht steuerbar gehalten, so verl6re die Korrekturvorschrift des§29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1974 ihren Sinn (s. auch Gebe!, DStZ 1993, 451, 455). d) Eine (objektive) Entgeltlichkeit der streitigen Zuwendung kann auch nicht auf die Erwagung gestfltzt werden, mit ihr sei der Ehemann der Klgerin seiner Verpflichtung zum Vorsorgeunterhalt nachgekommen. Einen ausdrilcklich geregelten Anspruch auf Vorsorgeunterhalt sieht das Gesetz nur fr den geschiedenen und 一 nach Rechtshangigkeit des Scheidungsverfahrens 一 fr den getrenntlebenden Ehegatten vor (vgl.§1578 Abs.3, §1361 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Diese Regelungen gewahren dem begilnstigten Ehegatten einen 一 zweckgebundenen 一 Anspruch auf Versicherungsbeitrage, primar zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. z. B. Wacke in MunchKomm, 3. Aufl.,§1361 Rdnr. 23, und Richter in MUnchKomm,§1578 Rdnr.43 ff.). intakter Ehe besteht. Jedenfalls deckt ein evtl. bestehender Anspruch des bedachten Ehegatten auf Vorsorgeunterhalt nicht die bereits gegenwartige U bertr昭ung von Verrnogensgegenstanden ab. e) Der objektive Tatbestand der freigebigen Zuwendung laBt sich bei Zuwendungen unter Ehegatten irn gesetzlichen Guterstand auch nicht rnit der pauschalen Begrtindung verneinen, die,, potentielle Ausgleichspflicht des wahrend der Ehe erzielten Verrn6gens (begrunde) ein gerneinsarnes Farnilienverrnogen" (so Willemer, DB 1985, 1254 , 1257), innerhalb dessen Verrnogensverschiebungen zwischen den Ehegatten nicht zu Be- und Entreicherungen fhren k6nnten. Es rn昭 zwar sein, daB auch nicht in GUtergerneinschaft lebende Ehegatten nicht selten von der (laienhaften, eher von einer faktischen und wirtschaftlichen Betrachtung 「 gepr 醜ten) Vorstellung e血es gerneinschaftlichen Eheverrnogens ausgehen (vgl. Lieb, Die Ehegattenmitarbeit irn Spannungsfeld zwischen Rechtsgeschaft, Bereicherungsausgleich und gesetzlichern Gtiterstand, 1970, 123). Das BGB entspricht jedoch dieser Vorstellung nur bei der GUtergerneinschaft und auch dort nur in bezug auf das Gesarntgut. 0 Die (objektive),, Entgeltlichkeit" der Leistung des Ehernannes kann auch nicht darauf gesttitzt werden, daB eine sog. unbenannte (,,ehebedingte' ',,, ehebezogene' ') Zuwen-dung an die Klagerin vorgelegen habe. aa) Dern FG ist darin beたupflichten, daB es sich irn vorliegenden Fall urn eine solche unbenannte Zuwendung irn Sinne der h0chstrichterlichen Zivilrechtsprechung handelt. Nach der standigen Rechtsprechung des BGH sind Zuwen-dungen unter Ehegatten in der R昭ei nicht als Schenkungen i. 5. der §§516 ff. BGB , sondern als,, unbenannte Zuwendungen" zu qualifizieren. Eine unbenannte (ehebedingte) Zuwendung ist nach der h6chstrichterlichen Zivilrechtsprechung anzunehrnen, wenn der Leistung die Vorstellung oder Erwartung des zuwendenden Ehegatten zugrunde liegt, daB die Ehe Bestand haben werde, oder wenn die Zuwendung (sonst) urn der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgerneinschaft erbracht wird und darin ihre Geschaftsgrundl昭e hat (vgl. z. B. BGH-Urteil in NJW 1992, 564 , re. Sp., rn.w.N.【= MittB習Not 1992, 150= DNotZ 1992, 513 ]). Dazu gehoren nicht nur solche Leistungen, die sich als,, Ausgleich 組r geleistete Mitarbeit oder als angernessene Beteiligung an den FrUchten des ehelicijen Zusammenwirkens" erweisen (vgl. Senatsurteil vorn 28. 11. 1984 II R 133/83, BFHE 142, 511 , BStB1 II 1985, 159【= MittBayNot 1985, 155 ] ). Vielrnehr rechnen hierzu auch diejenigen ZuwendUngen,,, die ein Ehegatte dern anderen irn Interesse einer haftungsrna慰g gUnstigen Organisation des Farnilienverrnogens, etwa durch dessen Verlagerung auf den betrieblich nicht haftenden Ehegatten rnacht" (BGH-Urteil vorn 17. 1. 1990 XII ZR 1/89, FarnRZ 1990, 600, 601 [= MittB習Not 1990, 178=DNotZ 1991, 492]) oder deren Zweck ganz allgernein auf die,, Verrnogensbildung in der Hand des begunstigten Ehegatten" gerichtet ist (BGH-Urteil vorn 15. 2. 1989 IV b ZR 105/87, FarnRZ 1989, 599, 600 【= MittBayNot 1989, 157 = DNotZ 1989, 704 ] ). Angesichts dieses weiten Verst加dnisses vorn Begriff der,, unbenannten Zuwendung" besteht irn Streitfall kein Zweifel, daB die Leistung des Ehernannes der Klagerin eine solche darstellte. bb) Dern FG kann indessen nicht darin gefolgt werden, d郎 die streitige Zuwendung deshalb (objektiv) entgeltlich gewesen sei, weil sie sich zivilrechtlich als unbenannte Zuwendung darstellt; denn dies besagt nicht, daB fr die Zuwendung ein Rechtsgrund besteht, sondern stellt (lediglich) eine besondere Bezeichnung fr Zuwendungen irn Rahrnen der Ehe dar. Allein rnit der Feststellung, d叩 sich eine bestirnrnte Leistung als,, unbenannte Zuwendung" irn oben (unter aa) beschriebenen weiten Sinne erweist, ist daher fr die Auslegung des§7Abs. 1 Nr. 1ErbStG 1974, narnentlich fr die Beurteilung der objektiven Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Zuwendung, nichts gewonnen. Die objektive Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Zuwendung beurteilt sich vielrnehr ausschlieBlich nach den oben C 1 ., vor a) dargelegten Grundsatzen. Fur die Fr昭e der (Un-)Entgeltlichkeit der unbenannten Zuwendung kornrnt es deshalb entgegen der Auffassung des FG nicht darauf an, ob die Leistung des Ehernannes 一 was das FG bejaht hat 一 einen,, Ausgleich fr geleistete Mitarbeit" der Klagerin oder deren,, angernessene Beteiligung an den FrUchten des ehelichen Zusamrnenwirkens" bewirken sollte und bewirkt hat. Soweit der erkennende Senat in seinern Urteil in BFHE 142, 511 , BStB1 II 1985, 159「= MittBayNot 1985, 155 ] hierzu einen anderen Standpunkt eingenornrnen hat, halt er daran nicht rnehr fest. Zwar liegt 一 wie schon dargelegt 一 einer unbenannten Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde, daB die Ehe bzw. eheliche Lebensgerneinschaft Bestand haben werde. Diese ehebezogene Motivationslage (Geschaftsgrundlage) bildet jedoch keine,, causa" (keinen Rechtsgrund) irn Sinne des Vertragsrechts, die einen (eigenstandigen) Leistungsanspruch begrUndet. Sie bildet vielrnehr lediglich einen 一 irn Falle der Scheidung u. U. entfallenden 一 Rechtsgrund (eine,, causa" irn weiteren Sinne) fr das,, Behalten廠rfen " einer ohne Rechtspflicht erbrachten unbenannten Zuwendung. Die Ehe als solche kann ohne zusatzliche vertragliche Vereinbarung nur solche LeistungsansprUche,, begrtinden", zu denen die Ehegatten bereits kraft Gesetzes (z. B. gern. §1360 BGB ) er verpflichtet sind. Die Begrundung darめ hinausgehender AnsprUche bedarf einer besonderen 一 vertr昭lichen 一 Grundlage (ausfhrlich Sandw昭, NJW 1989, 1965 , 1967, re. Sp. f., rn. w. N.). Niernand ist also nur deswegen zur Ubertragung von Teilen seines Verrnogens auf seinen Ehegatten verpflichtet, weil eine Ehe (eheliche Lebensgernein-schaft) besteht. Eine v6llig andere Fr昭e ist es, ob und unter welchen Voraussetzungen der durch eine freigebige (d. h. ohne rechtliche Verpflichtung erbrachte) Zuwen-dung begUnstigte Ehegatte den Zuwendungsgegenstand bzw. dessen Wert auf Verlangen des Zuwender-Ehegatten wieder,, herausgeben" rn叩. cc) Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daB die fr das Ehegterrecht zustandigen Senate des BGH bisweilen angenornrnen haben, unbenannte Zuwendungen seien nicht als unentgeltliche anzusehen (vgl. z. B. BGH-Urteile vorn 24. 3. 1983 Ix ZR 62/82, BGHZ 87, 145 , 146【= DNotZ 1983, 690 」, und vorn 5. 10. 1988 IV b ZR 52/87, FarnRZ 1989, 147, 149). Die diesen Urteilen zugrundeliegenden Falle betrafen ausschlieBlich verm6gensrechtliche Streitigkeiten in Ehescheidungssachen, also Sachverhalte, in denen es allein urn einen sachgerechten Interessenausgleich irn Verhaltnis der (geschiedenen) Ehegatten untereinander ging. In diesern ehegatten-internen Konfliktbereich hielt es der BGH 位r MittB習Not 1994 Heft 3 wahrend der intakten Ehe im Regelfall nicht als unentgeltliche Verf叱ungen i. S. der §§516 ff. BGB zu qualifizieren, um sie insbesondere den regelmaBig,, nicht passenden" (BGH-Urteil vom 7. 1. 1972 IV ZR 231/69, NJW 1972, 580【= MittB習Not 1972, 120]), weil zu engen und starren Vorschriften der §§528, 530 BGB zu entziehen und um sie in den (umfassenden) gUterrechtlichen Ausgleich (vgl. z.B. §§1372 ff. BGB ) einbeziehen und/oder dem auf §242 BGB basierenden Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschaftsgrundlage, das Raum fr eine billige Abwgung der Umstande des Einzelfalles bietet, unterstellen zu k6nnen (grundlegend: BGH-Urteil in NJW 1972, 580 [= a.a.O.]). Diese auf die besondere eherechtliche Konfliktl昭e fr den Bereich der §§5 1 6 ff. BGB abstellende Interpretation des Begriffs der (Un-)Entgeltlichkeit ist f血 die steuerrechtliche Auslegung des objektiven Tatbestands des§7Abs. 1 Nr.1 ErbStG 1974 nicht maBgebend. Das folgt bereits daraus, daB jeder gesetzliche Tatbestand aus sich selbst heraus 一 nach seiner eigenen, spezifischen Teleologie 一 auszulegen ist. Dies gilt schon innerhalb des Normengefges des BGB und des u brigen Zivilrechts. So hat der BGH unbenannte Zuwendungen namentlich dort als unentgeltliche Leistungen qualifiziert, wo die L6sung von Interessenkonflikten zwischen den Ehegatten bzw. einem von ihnen einerseits und dritten Personen andererseits geboten war (vgl. BGH-Urteile in NJW 1992, 564 【= MittB習Not 1992, 150= DNotZ 1992, 513 ],betr.,, beeintrachtigende Schenkungen" i. 5. von§2287 BGB; in BGHZ 71, 61 , betreffend die,, Schenkungsanfechtung" nach§32 Nr.2 KO; vom 28.2.1991 IX ZR 74/90, NJW 1991, 1610 [= MittBayNot 1991, 114 = DNotZ 1992, 38 ],betreffend ,,Schenkungsanfechtung" nach §3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG ). Um so mehr gilt dies dann, wenn 一 wie hier 一 die Auslegung von Tatbestandsmerkmalen in solchen Gesetzen in Betracht kommt, die ganz verschiedenen Teilrechtsordnungen (hier: Zivilrecht, dort: Steuerrecht) angeh6ren. 2. Die hier zu beurteilende Zuwendung des Ehemannes der KI始erin erfllt auch den subjektiven Tatbestand des§7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974. Nach der standigen Rechtsprechung des erkennenden Senats genUgt zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der freigebigen Zuwendung der (einseitige) Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Ein auf die Bereicherung des Empfngers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht (,,animus donandi") ist nicht erforderlich (Urteile des BFH vom 5. 3. 1980 II R 148/76, BFHE 130, 179 , BStB1 II 1980, 402, 403; vom 10. 9. 1986 II R 81/84, BFHE 148, 69 , BStB1 II 1987, 80, 81【= MittBayNot 1987, 111 ];vom 27.4. 1988 II R 53/82, BFH/NV 1989, 168, 169; vom 1. 7. 1992 II R 70/88, BFHE 168, 380 , BStB1 II 1992, 921, 923, und vom 1.7. 1992 II R 12/90, BFHE 168, 390 , BStB1 II 1992, 925, 927). Der,, Wille zur Unentgeltlichkeit" liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewuBt ist, daB er seine Leistung ohne Verpflichtung (und sei es auch nur in bezug auf eine Naturalobligation) und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung (oder einem Gemeinschaftszweck) erbringt (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 168, 380 , BStB1 II 1992, 921, 923, und in BFHE MittB町Not 1994 Heft 3 168, 390, BStB1 II 1992, 925, 927; M湖lang, NWB Fach 10, S. 479, 480). Anders ausgedrUckt ist der Wille zur Unentgeltlichkeit dann gegeben, wenn der Zuwendende in dem BewuBtsein handelt, zu der Vermogenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafUr eine mit seiner Leistung in einem synall昭matischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten. a) Der subjektive Tatbestand des §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 ent 伍llt daher, wenn der Zuwendende seine Leistung 一 wenn auch irrtUmlich 一 als entgeltliche ansieht, wenn er also annimmt, entweder zu seiner Leistung rechtlich verpflichtet zu sein oder dafur eine Gegenleistung im oben beschriebenen Sinne zu erhalten. Allerdings schlieBt nicht jeder Irrtum des Zuwendenden u ber die Unentgeltlichkeit den subjektiven Tatbestand der freigebigen Zuwendung aus. Bei der,, (Un-)Entgeltlichkeit" handelt es sich um einen komplexen normativen (', wertausfllungsbedurftigen") Begriff, dessen exakter Sinngehalt sich nur durch umfangreiche und komplizierte rechtliche Wertungen und Subsumtionen erschlieBt. FUr die zutreffende 一 irrtumsausschlieBende 一 Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-)Entgeltlichkeit gen始t es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt ,, nach Laienart" zutreffend erfaBt (,,Parallelwertung in der Laiensphare"; vgl. M湖lang in NWB, Fach 10, 5. 479, 480); eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich. b) Bei Anwendung dieser Grundsatze auf den Streitfall ist davon auszugehen, daB der Ehemann der Kl始erin in dem BewuBtsein der (objektiven) Unentgeltlichkeit seiner Zuwendung handelte. Nach der standigen Rechtsprechu昭 des Senats ist der,, Wille zur Unentgeltlichkeit" auf der Grundl昭e der dem Zuwendenden bekannten Umstande nach den MaBstaben des allgemein VerkehrsUblichen festzustellen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 12. 7. 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266 , BStB1 II 1979, 631, 632 【= MittBayNot 1979, 253 ];in BFHE 148, 69 , BStB1 II 1987, 80, 81 【= MittBayNot 1987, 111 ];in BFH/NV 1989, 168, 169; Schulze-Os加loh, StuW 1977, 122 , 135). Der Ehemann der Kl始erin kannte samtliche Tatsachen, aufgrund deren seine Zuwendung als objektiv unentgeltliche zu qualifizieren war. Sofern er dennoch 一 infolge fehlerhafter juristischer Wertungen 一 gemeint haben sollte, zu der Zuwendung rechtlich (und nicht nur sittlich) verpflichtet zu sein oder f宙 seine Zuwendung eine damit synall昭matisch, konditional oder kausal verknpfte Gegenleistung zu erhalten, ware dies ein,, nach den MaBst加en des VerkehrsUblichen" unbeachtlicher Subsumtionsirrtum. c) Die Verwirklichung des subjektiven 主tbestands der freigめigen Zuwendung laBt sich im Streitfall auch nicht mit der von A九加cke (Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, 9. Aufl.,§7 Rdnr. 82; ihm folgend Xたin-Blenkers, Die Bedeutung subjektivげ Merkmale im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, 1992, 5. 109 ff., 119 f.) vertretenen Ansicht in Fr昭e stellen, der, Wille zur Freigebigkeit" i. 5. von §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 erfordere neben dem ,Willen zur Unentgeltlichkeit" auch den , Willen zur schenkwe配n Zuwendung". Denn ein solches zusatzliches Willensmerkmal laBt sich §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 auch im Auslegungswege nicht entnehmen. Aたinc火e (a. a. 0. 嘘re nur dann zu folgen, wenn die A山- ) legung des subjektiven 負tbestandes des§7 Abs. 1 Nr. 1 vertraglichen Einigung U ber die Unentgeltlichkeit mit dem subjektiven Tatbestand des §516 Abs. 1 BGB identisch ware, anders ausgedruckt, wenn der (einseitige) Wille zur Freigebigkeit alle Merkmale einer Schenkungsofferte i. S. des §516 Abs. 1 BGB umfassen muBte. Dies ist indessen zu verneinen; denn eine solche Sichtweise widersprache nicht nur dem Willen des (historischen) Gesetzgebers, sondern auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Auffassung Mと加ckes (a. a. 0.) liefe im Ergebnis darauf hinaus, daB die unbenannten Zuwendungen von der Schenkungsbesteuerung ausgenommen waren, weil sie nach der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Zivilrechtslehre nicht den subjektiven Tatbestand des §516 Abs. 1 BGB erfllen. Angesichts des weiten Verstandnisses vom Begriff der,, unbenannten Zuwendung" in der hochstrichterlichen Zivilrechtsprechung (vgl. unter 1 . f, aa) hatte dies zur Folge, daB nahezu alle objektiv unentgeltlichen Zuwendungen unter Ehegatten schenkungsteuerfrei waren. Dies entsprache jedoch nicht dem Willen des (historischen) Gesetzgebers. Den Gesetzgebern der Vorlaufer des hier einschlagigen ErbStG 1974 war die erst spater entwickelte Rechtsfigur der unbenannten Zuwendung unbekannt. Auch bei ErlaB des ErbStG 1974 hatte sich dieses Rechtsinstitut noch nicht etabliert, wurde nur vereinzelt diskutiert und war noch nicht 一 jedenfalls nicht in seinem spateren Bedeutungsgehalt 一 in das BewuBtsein des Gesetzgebers getreten. Dementsprechend ging der Gesetzgeber des ErbStG 1974 davon aus, daB,, nach geltendem Recht auch die Schenkungen zwischen Ehegatten (worunter nach damaligem Verstandnis eben auch die unbenannten Zuwendungen zu fassen waren) steuerpflichtig (seien)" (BTDrucks VI/3418, 5.6の. DaB der Gesetzgeber des ErbStG 1974 eine weitgehende Herausnahme der objektiv unentgeltlichen Ehegattenzuwendungen aus der Schenkungsbesteuerung nicht beabsichtigte, belegt auch §7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 1974. Mit Recht ist in der Literatur darauf hingewiesen worden, daB die BegrUndung der G批ergemeinschaft,, eigentlich ein Musterbeispiel fr eine ehebedingte Zuwendung (sei)", da gerade ein solcher Ehevertrag in besonderem Mae der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft diene (Schotten, NJW 1990, 2841 , 2848). Auch aus der Regelung des §29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1974 laBt sich folgern, daB der Gesetzgeber die unbenannten Zuwendungen im Grundsatz fr steuerbar hielt (vgl. schon 1. c, letzter Absatz). Hinzu kommt, daB es fr die Frage, ob eine unentgeltliche Zuwendung den (obj ektiven und) subjektiven Tatbestand des §7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 erfllt, weder entscheidend darauf ankommt, welches burgerlich-rechtliche,, Vertragskleid" (welchen Vertragstyp) die Beteiligten fr die unentgeltliche Zuwendung gewahlt haben bzw. wahlen muBten, noch ob in bezug auf die unentgeltliche Zuwendung u berhaupt eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zustandegekommen ist. So spielt es fr das Vorliegen des subje気iven Tatbestandes des§7 Abs.! Nr. 1 ErbStG !974 namentlich keine Rolle, ob Geber und Empfnger der unentgeltlichen Zuwendung anstelle eines (wegen des Zuwendungsgegenstandes nicht in Betracht kommenden) Schenkungsvertrages i. 5. des§516 Abs. 1 BGB einen (unentgeltlichen) Darlehensvertrag oder Leihvertrag geschlossen haben. Ebensowenig kann es deshalb von Belang sein, ob die Beteiligten im Hinblick auf einen besonderen, den Schenkungstatbestand u berlagernden Zweck der unentgeltlichen Zuwendung bzw. angesichts der spezifischen eherechtlichen Motivationslage die unentgeltliche Zuwendung statt in einen Schenkungsvertrag i. 5. des §516 Abs. 1 BGB in einen Vertrag u ber eine unbenannte Zuwendung 一 d. h. in einen,, familienrechtlichen Vertrag ,eingebettet" haben (so zutreffend Gebe!, eigener Art'‘一, DStZ 1993, 451 , 458). Diese 一 fr das Zivilrecht und dessen Rechtsfolgen bedeutsamen 一 vertragstypologischen Einordnungen vermogen nichts daran zu a ndern,,, daB die fr eine sonstige freigebige Zuwendung erforderlichen Willensmomente einschlie皿ich der fr das BewuBtsein der Unentgeltlichkeit notwendigen Kenntnisse beim Zuwendenden vorhanden sind" (Gebe!, DStZ 1993, 451 , 458). Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. hierzu gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbeh6rden der Under vom 26.4.1994 in diesem Heft S. 282. Notar- und Beurkundungsrecht 34. ZPO§130 Nr. 6 (Anforderungen an eine Unterschrift) Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine AbkUrzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, ist nach dem 註uneren Erscheinungsbild zu beurteilen. Der Wille des Unterzeichnenden ist nur insoweit von Bedeutung, als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat. BGH, Urteil vom 22. 10. 1993 一 V ZR 112/92--, mitgeteilt von D. Bun山 chuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus Der Klager hat gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 2. 10. 1991 begrundet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulおsig verworfen, weil die Berufungsbegrondung nicht orclnungsgem郎 unterschrieben sei. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der der Kl註ger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ZurUckverweisung der Sache an das Berufungsgericht begehrt. Der Bekl昭te beantragt, die Revision zurUckzuweisen. Aus den Die 一gem.§547 ZPO unbeschrankt statthafte 一 Revision ist nicht begrUndet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klagers zu Recht als unzulassig angesehen. Die vom Senat von Amts wegen ohne Bindung an die Ausfhrungen des Berufungsgerichts vorzunehmende (BGH, Urteil vom 9. 11. 1988, 1 ZR 149/87, NJW 1989, 588 m. N.) Prufung, ob die Berufungsbegr如dungsschrift der ProzeBordnung gemaB unterzeichnet ist, fhrt zu demselben Ergebnis, zu dem bereits das Berufungsgericht gelangt ist. Rechtsmittelbegrundungsschriften mussen als bestimniende Schriftsatze im AnwaltsprozeB von einem beim Rechts面ttelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein・ Mit der Unterschrift wird der Nachweis gefhrt, daB der Anwalt sich den Inhalt der Rechtsmittelbegrundungsschrift zu eigen macht und die Verantwortung dafr u bernimmt (st. Rspr., vgl. BGHZ 97, 251 , 253). wお unter einer,, Unterschrift" zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Eine Unterschrift setzt danach ein aus Buchstaben einer U blichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genugend, ist das Vorliegen eines die Identi垣t des UnterMittB習Not 1994 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 01.03.1994 Aktenzeichen: II R 59/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 8-9 MittBayNot 1994, 266-270 MittRhNotK 1994, 156-159 Normen in Titel: ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 516 ff.