IX R 110/90
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 08. Februar 1994 IX R 110/90 EStG §§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 u. Nr. 7, 21, 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; BewG § 14 Abs. 1 Vereinbarung einer dauernden Last beim Erwerb eines Mietgrundstücks führt zu Anschaffungskosten in Höhe des Barwerts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 且 月 国 旦 4卿 電 l d 糾 碑耳 円馴 a盛 青 同 算 『d 4甘 富竜 慌言 H叶 落 舞 国 a編 量 誉 叫 印 喜 一 轟 ュJJ『 b) Die vorstehende Gesetzesauslegung kollidiert nicht mit der Schutzfunktion des §46 Abs. 3 AO 1977 zugunsten der Abtretenden, als oft unerfahrene Lohnsteuerpflichtige. Sie entspricht dem ebenfalls mit der formalisierten Abtretungsanzeige verfolgten Zweck, dem FA im Zusammenhang mit der Abtretung der Erstattungsbetrage die Arbeit zu erleichtern (vgl. BT-Drucks 7/2852, 5. 47; 聴'ke刀しuse,§46 AO 1977 Tz. 4 a). Der Schutz der Abtretenden wird dadurch erreicht, daB §46 Abs. 3 AO 1977 fr die Abtretungsanzeige die Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Vordru止5 bestimmt, der warnende Hinweise enthalt, die den Steuerpflichtigen vor unUberlegten Abtretungen schUtzen sollen. Das wird dadurch gew肋rleistet, daB der Anzeigevordruck von dem Abtretenden zu unterschreiben ist( §46 Abs. 3 Satz 2 AO 1977) bzw. dessen 臨nntnisnahme von dem Vordruck und den darin enthaltenen Warnhinweisen auf andere Weise nachgewiesen werden muB ( BFHE 137, 150 , BStBI II 1983, 123). Der Abtretende wird in den Hinweisen zur Abtretung ausdrUcklich davor gewarnt, ein Formular zu unterschreiben, das nicht ausgefllt ist und dessen Inhalt er nicht versteht. Ferner wird er darauf hingewiesen, daB das 1弧 selbst dann mit schuldbefreiender Wirkung an den angezeigten Abtretungsemp負nger leisten darf, wenn die angezeigte Abtretung unwirksam ist. wセnn er trotz dieser Hjnweise 一wie die Klager im Streitfall 一 das vollstandig ausgefllte Abtretungsformular unterschreibt und es dem darin benannten Abtretungsempfnger UberlaBt, ohne sich hinsichtlich eines etwaigen Vorbehalts oder einer Bedingung fr die Weiterleitung der Abtretungsanzeige an das 1弧 gegenUber dem Abtretungsemp魚nger zu sichern, ist er insoweit nicht schutzwUrdig. Die Schutzfunktion, die die formalisierte Abtretungsanzeige fr den Abtretenden hat, muB in diesem Falle jedenfalls zurucktreten gegenUber dem Schuldnerschutz zugunsten der Finanzbehorde nach§46Abs. 5 亙)1977 (vgl. Senat in BFHE 162, 202, BStB1 II 1991, 201, 203). 4. Mit Recht hat das FG auch entschieden, daB durch das nachfolgende Schreiben der Rechtsan畦lte der Klager an das FA vom 28. 11. 1984, mit dem diese sich auf die Unwirksamkeit der Abtretungen wegen Anfechtung berufen haben, die Wirksamkeit der Abtretung hinsichtlich der SteuererstattungsansprUche nicht beseitigt worden ist. Soweit in dem Schreiben ein Widerruf der in der vorangegangenen Erklarung der Klager an die Bank vom 24. 10. 1984 enthaltenen Genehmigung zur Anzeige der Abtretung an die Finanzbehorde(§46 Abs.2 AO 1977,§180 Satz 2 BGB) liegen sollte (vgl. oben 2.), konnte diese Genehmigung nicht mehr wirksam widerrufen werden, weil sie als rechtsgestaltende Erklarung mit Ruckwirkung(§§177, 184 Abs. 1 BGB) unwiderruflich ist(ルルndtノ石ルin万chs,§184 Anm. 1). Das FG hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daB nach §409 Abs. 2 BGB , dessen allgemeiner Rechtsgedanke im Falle der Abtretung von SteuererstattungsansprUchen sinngemaB Anwendung findet (vgl. oben 3. a), die Abtretungsanzeige nur mit Zustimmung desjenigen zuruckgenommen werden kann, welcher als der neue Glaubiger bezeichnet worden ist. Die Bank als in der Anzeige benannter Abtretungsempfnger hat aber der 助cknahme der Anzeige nicht zugestimmt. Auf die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) der Abtretungen wegen Anfechtung ihrer Willenserklarungen ( §142 Abs. 1 BGB ), die dem Abtretungsvertrag nach§398 MittB習Not 1994 Heft 6 BGB zugrunde liegen, k6nnen sich die Klager dem FA gegenUber nicht berufen, weil die Abtretung dem 1弧 angezeigt worden ist( §46 Abs. 5 AO 1977; vgl. oben 3.). Da die Klager nach §46 Abs. 5 AO 1977 die der Finanzbeh6rde gegenuber angezeigten Abtretungen gegen sich gelten lassen mUssen, auch wenn sie nicht erfolgt oder unwirksam sind, hat das FG schlieBlich auch ihre sonstigen Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Abtretungsvertr昭5 (aufschie-bend bedingte Willenserklarungen, Nichteinhaltung der Kreditzusage durch die Bank) zu Recht als unbeachtlich angesehen. 38. EStG§§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 7, 21, 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; BewG§14 Abs. 1 (陀肥inbarung einer dauernden Last beim Erwerb eines A五etgrunds誠cks声hrt zu Anschaffungskosten 加 11りhe des Barwerts) Werden beim Kauf eines zum Vermieten bestimmten Grundsthcks als Entgelt Jaufende monatliche Zahlungen vereinbart, die als dauernde Last zu beurteilen sind, so liegen in H6he des Barwerts der dauernden Last (§14 BewG i. V. m. Anlage 9 zum BewG) Anschaffungskosten vor, die nach Mangabe des§7 EStG im Wege der AfA anteilig auf die Gesamtnutzungsdauer zu verteilen sind. Sofort als Werbungskosten abziehbar sind lediglich die in den wiederkehrenden Zahiungen enthaitenen Zinsanteije gem. §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG . BFH, Urteil vom 9. 2. 1994 一 Ix R 110/90 一 Aus dem Tatbestand: Streitig ist, in welchem Umfang eine als Kaufpreis fr ein MietwohngrundstUck ge嘘hrte dauernde Last zum \ もrbungskostenabzug bei den Einkunften aus Vermietu昭 und Verpachtu昭 berechtigt. Die Klager und Revisionskl醜er (Kluger), kauften im Streitjahr (1982) ein Mietwoh昭rundst恥k. Der Kaufpreis bestand neben einer einmaligen Zahlung von 200 000 DM u. a. in einer, wiederkehrenden monatlichen Zahlung in der Form einer dauernden Last" von 5 000 DM, die ab 民bruar 1982 auf Lebenszeit des am 19. 3. 1908 geborenen Verkaufers zu leisten war. Falls dieser vor seiner Ehefrau versterben sollt島 war an letzte嶋 beginnend mit dem folgenden Monat nach dem Sterbemonat des Verkaufers, eine wiederkehrende monatliche Zahlu昭 in H6he von 7 v. H. der bislang an den 脆rkaufer entrichteten monatlichen Zahlungen zu leisten. Die dauernde Last sollte zur Sicherung des Lebensunterhalts des 脆rk如fers und seiner Ehefrau dienen. Der 脆rtrag e皿- hielt auBerdem die Klausel:,,§323 ZPO wird ausdrUcklich vereinbart." Zusatzlich umfaBte er eine Wertsicherungsklausel, derzufolge jede Partei unter naher bestimmten Voraussetzungen 一auch, wiederholt 一 die unverzUgliche Aufnahme von Verhandlu昭en uber eine Neufestsetzung der 恥nte verlangen konnte. Im Jahr 1986 ist der Verkaufer verstorben. Die Kluger begehrten beim Beklagten und Re可sionsbeklagten (Finanzamt 一 FA 一) erfolglos, die geleisteten monatlichen Zahlungen im Streitjahr 1982 in vollem Umfang als Wけbungskosten bei den EinkUnften aus Ver面etung und Ve叩achtung abzuziehen. Das FA ermittelte den Barwert der an den Vとrk如fer und seine Ehefrau zu leistenden wiederkehrenden Zahlungen nach§14 des Bewertungsgesetzes (BewG) i. V. m. Anlage 9 und bezog ihn in die Bemessungsgrundlage der Absetzungen fr Abnutzung (AfA) ein. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb hinsichtlich des Abzugs der dauernden Last ohne Erfolg ( EFG 1990, 629 ). Mit ihrer Revision rUgen die Ki雛er Verletzung der§§2, 9 und 21 des Einkommensteue稽esetzes (EStG) sowie von Art. 14, Art. 20 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 des Grund即setzes (GG). Nach dem Wortlaut des §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG seien dauernde Lasten als Mもrbungskosten ohne Einsch血nkung abziehbar. Die zum Sonderausgabenabzug ergangene Rechtsprechung k6nne auf dauernde Lasten, die Werbungskosten seien, nichtti bertr昭en werden. Der uneingesch血nkte Wセ rbungskostenabzug neben den AfA fhre auch nicht zu einem doppelten Abzug der Aufwendungen. Denn der volle Werbungskostenabzug der einzelnen Zahlungen sei lediglich ein Spiegelbild der Besteuerung beim Empfnger nach§22 EStG. Im u brigen habe das FG 一 wie unstreitig ist 一 die EinkUnfte auf Grund eines Schreibfehlers um 3 000 DM zu hoch angesetzt. Die Klager beantragen sinngemaB, die Vorentscheidung aufzuheben sowie negative Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung von ./. 37 130 DM festzustellen. Das 1弘 beantr昭t, die Revision als unbegrUndet zuruckzuweisen. Die Revision war erfolgreich. Aus den G械ndeル Die Revision ist begrUndet. Nach§126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Vorentscheidung au仁 zuheben und in der Sache zu entscheiden. Das FG hat zwar zu 即cht den von den Klagern begehrten vollstandigen Abzug der wiederkehrenden Leistungen nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG versagt. Es hat aber unter VerstoB gegen diese Vorschrift den in den einzelnen wiederkehrenden Zahlungen enthaltenen Zinsanteil auBer acht gelassen. Nach §9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Wしrbungskosten 戸wfwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. GemaB Satz 3 Nr. 1 der Vorschrift rechnen dazu u. a. auch Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgrunden beruhende 即nten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der in§22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG naher geregelte Ertragsanteil abgezogen werden. Nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG zahlen zu den Werbungskosten u. a. auch AfA i. 5. von§7 EStG. 1. Das FG hat zutreffend die strittigen wiederkehrenden Zahlungen grundsatzlich als Werbungskosten i. 5. von§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG beurteilt und nicht als auf Grund einer Verm6gensubergabe geleistete Sonderausgaben i. 5. von §10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG (vgl. dazu BeschluB des GroBen Senats des Bundesfinanzhofs BFHE 161, 317 , 328 =BStB1 II 1990, 847, 851 f.『= MittBayNot 1990, 3721 ). Es handelt sich um einen Kauf eines der Erzielung von Einklinften dienenden Grundstucks unter Fremden, fr den die zwischen Angeh6rigen entwickelte Vermutung der Unentgeltlichkeit ( BFHE 167, 95 , 98 f., BStBI II 1992, 465) nicht gilt. Die wiederkehrenden Zahlungen bildeten einen 恥il des Kau如reises. DaB die Zahlungen zugleich die Versorgung des Verkaufers sicherstellen sollten, ist fr diesen lediglich das Motiv 価 den Leistungsaustausch (vgl. BeschluB des GroBen Senats BFHE 165, 225 , 237, BStB1 II 1992, 78 【= MittB習Not 1992, 671). Den Erwerbern des GrundstUcks, deren Vorstellungen fr die Beurteilung maBgebend sind (vgl. BFHE 124, 338 , BStB1 II 1978, 301; Wo好 D嶋penbrock in Littmann/Bi女ノ石危liwig, Das Einkommensteuerrecht, §§4, 5 EStG Rdnr. 1512; Woliny, BB 1980, 306 , 311), kam es dagegen unstreitig auf den Erwerb des GrundstUcks gegen angemessenes Entgelt an. 2. Das FG ist auch zutreffend davon ausgegangen, daB 一 entgegen dem Begehren der Klager 一 die wiederkehrenden Zahlungen nicht in voller H6he als Wけbungskosten abziehbar sind. Die strittigen Zahlungen stellen allerdings, weil sie abanderbar sind, eine dauernde Last i. 5. von§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG dar. Der Senat kann insoweit die Vertragsauslegung durch die Vorinstanz nur daraufhin U berprUfen, ob diese die gesetzlichen Auslegungsregeln ( §§133, 157 BGB ) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssatze verstoBen hat ( BFHE 146, 68 , 70, BStBI II 1986, 348 「= MittB習Not 1986, 1471 ). Derartige Verst6Be liegen nicht vor. Die im 血ufvertrag enthaltene ausdrUckliche Bezugnahme auf§323 der ZivilprozeBordnung (ZPO) und der Hinweis auf die Sicherung des Lebensunterhalts des Verkaufers und seiner Ehefrau konnten so verstanden werden, daB diesen Vertragsformulierungen neben der ebenfalls vereinbarten Wertsicherungsklausel eine: eigenstandige Bedeutung zukam (vgl. BFHE 146, 68 , BStBI II 1986, 348 「= MittBayNot 1986, 1471 und BFH/NV 1986, 526). Auf Grund dieser vertraglichen 即gelung stand fest, daB die Leistungen flber den konkret vereinbarten Rahmen hinaus abanderbar sein sollten (vgl. BFHE 167, 344 , BStB1 II 1993, 15). Mit der Beurteilung als dauernde Last i. 5. von§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ist jedoch 一 entgegen der Auffassung der Revision 一 nicht ein Werbungskostenabzug in voller H6he er6ffnet. a) Der vollstandige Werbungskostenabzug der dauernden Last scheitert allerdings nicht an dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Wertverrechnung (vgl. dazu BeschluB des GroBen Senats in BFHE 165, 225 , 234, BStBI II 1992, 78 m. w. N.「= MittB習Not 1992, 67]). Die Wertverrechnungslehre, die im Zusammenhang mit der Besteuerung dauernder Lasten nach§22 EStG und ihrem Abzug nach§10 EStG entwickelt worden ist, ist auf die steuerliche Berucksichtigung dauernder Lasten gem.§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG nicht anwendbar.§10 EStG betrifft 一 im Gegensatz zu§9 EStG 一 nicht die Ermittlung der durch Einsatz von Arbeit und/oder Kapital erwirtschafteten EinkUnfte, sondern eroffnet ausnahmsweise den Abzug von Ausgaben, die nicht mit der EinkUnfteerzielung zusammenhangen. Der rechtssystematische Kern der 即gelung des§10 EStG Ii昭t darin, daB private Aufwendungen fr den Steuerpflichtigen unvermeidbar sein 肋nnen und deshalb die wirtschaftliche Leistungs飽higkeit mindern (sog. subjektives Nettoprinzip; vgl. Sohn, in: 瓦だhhof/Sohn, Einkommensteuergesetz, Kommentar,§10 Rdnr. A 17 m. w. N.; Rとuer in 1:1 rrmannノ石危 uer/Raupach, と Einkommensteuer- und Krperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar,§10 EStG Anm. 5; Stephan in Littmann/Bi女ノ石をliwig,§10 EStG Rdnr. 1; vgl. auch BFHE 157, 101, BStB1 II 1989, 683). Dieser Gesetzeszweck erfordert es, dauernde Lasten vom Sonderausgabenabzug auszuschlieBen, soweit sie auf Grund einer Gegenleistung die wirtschaftliche Leistungsfhigkeit im Ergebnis nicht mmndemn. Dem dient die Wertverrechnung. DemgegenUber laBt §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG im Fall der Anschaffung eines der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsguts zur Er 比llung des objektiven Nettoprinzips bei der EinkUnfteermittlung (vgl. BFHE 156, 417 , 419, BStB1 II 1989, 922 m. w. N.) den Abzug der Anschaffungskosten als Wいbungskosten zu, obwohl ihnen ein Gegenwert in Form des angeschafften Wirtschaftsguts gegenUbersteht. Die AnschafMittB習Not 1994 Heft 6 ュ ー ― fungskosten sind allerdings nicht bereits bei ihrem AbfluB abziehbar, sondern nur in dem Umfang, in dem sich das als Gegenleistung erworbene Wirtschaftsgut abnutzt, d. h. in Form der AfA verteilt auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. b) Der Wortlaut des §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG k6nnte zwar dafr sprechen, daB Werbungskosten i. 5. von Nr. 1 Satz 1 unei昭esch血nkt abzuziehen sind (昭1. BFHE 83, 568, BStB1 III 1965, 706 一 die Ausfhrungen waren insoweit nicht entscheidungserheblich 一;Biergans, Renten und Raten in der Einkommensteuer, 4. Aufl. 1993, 5. 210; auch bereits Steinweg, DStZ 1939, 192 ; Theis, DB 1953, 89 ; Littmann, FR 1955, 81 , 82; Brockhqが DStZ/A 1954, 399, 402). Eine solche Auslegung ist jedoch deshalb nicht m6glich, weil §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG in seinem Satz 1 fr die dort genannten Aufwendungen keine u ber die Grundnorm des §9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinausgehende gesonderte (vorrangige) Abzugsm6glichkeit regelt, sondern nur beispielhaft. Anwendungsflle der allgemeinen Werbungskosten definition aufzahlt (v. Bornhaupt, in: KirchhoクS6hn,§9 Rdnr.A 28 f., C 161; Prinzin 石危rrmannノHとuer/Raupach, §9 EStG Anm. 350). Unter der Geltung aller Einkommensteuergesetze seit 1906 war anerkannt, daB Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten ' 脆 rbungskosten sein konnten, ohne daB diese Arten von Ausgaben ausdrticklich in den jeweiligen Vorschriften ti ber Werbungskosten er叫hnt waren( Nr. 1 des PreuBischen EStG 1906, dazu Fuisting/ §8 Stru女, Kommentar zum Einkonりilensteuergesetz, 8. Aufl. 1915,§8 Anm. 4; §13 Abs. 1 EStG 1920;§15 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2,§16 EStG 1925, dazu Stru女, Kommentar zum Einkommensteuergesetz vom 10. 8. 1925, 1927,§15 Anm. 18). Die erstmalige Aufzahlung von Schuldzinsen, Renten und dauernden Lasten unter den Werbungskosten durch§9 EStG 1934 bedeutete in der Sache keine A nderung (vgl. RStB1 1935, 33, 39). I J 曹 ョ 『 『1 Jり d l ー コ 1コ ョ 町 ョ ョ 月 J d jm ュ J 目l ョ 『1 1月 一4 国 一 司 り J 湖 Ij J 4) 葺 H ll l 月 I J I c) Da sich der Abzug dauernder Lasten als ' 脆 rbungskosten somit nach den allgemein fr ' 脆 rbungskosten geltenden Regeln richtet, schlieBt im Falle der Anschaffung gegen dauernde Last die insoweit vorrangige Norm des§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG (vgl. BFHE 156, 417 , 422, BStB1 II 1989, 922) den vollen Abzug der Zahlungen im 次itpunkt des Abflusses aus und schreibt dafr eine Verteilung des Barwerts der dauernden Last auf die Gesamtnutzungsdauer im Wege der AfA nach§7 EStG vor. Die dauernde Last bildete im Streitfall 一 tiber den sofort 伍Iligen Betrag von 200 000 DM hinaus 一 einen weiteren Teil des Kaufpreises fr den Erwerb des Mietwohngrundstticks. Die wiederkehrenden Zahlungen wurden anstelle des restlichen Kaufpreises geschuldet (vgl. Staudinger/ Khler, BGB, 12. Aufl. 1978,§433 Anm. 26). In H6he ihres Barwerts liegen (weitere) Anschaffungskosten vor ( §6 EStG i. V. m. §§255, 253 Abs. 1 Satz 2 HGB ), die gem. §§7, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG fr den auf das Gebaude entfallenden Anteil zum Abzug von AfA fhren (BFH/NV 1992, 166, 168; vgl. auch zur Anschaffung gegen Leibrente BFHE 78, 20 , BStBI III 1964, 8; BFHE 130, 372 , BStB1 II 1980, 491; BFHE 139, 403 , 406, BStBI II 1984, 109 「= MittB習Not 1984, 217]). 3. Das FA und das FG haben den als zusatzliche Anschaffungskosten anzusetzenden Barwert im Streitfall zutreffend gem. §14 Abs. 1 BewG nach Anlage 9 zum BewG ermittelt. (Wird ausge)乞hrt.) MittB習Not 1994 Heft 6 I Dabei hat das FA zutreffend auch die an die Ehefrau des Verkaufers nach dessen Tod zu erbringende dauernde Last in den Barwert einbezogen, obwohl sie, weil aufschiebend bedingt, bewertungsrechtlich auBer Ansatz zu lassen war ( BewG). Das Bewertungsrecht ist stichtagsbezogen und §4 darf dementsprechend aufschiebend bedingte Forderungen und Verbindlichkeiten vor Eintritt der Bedingung nicht berucksichtigen. Demgegentiber sind die Anschaffungs-kosten ( §255 HGB) nach wirtschaftlichen MaBstaben zu bestimmen (vgl. BFHE 158, 546 , 558, BStB1 II 1990, 299 「= MittB習Not 1990, 200]). Wirtschaftlich bedeutet es fr den Erwerber eines Grundstucks keinen Unterschied, ob er als Gegenleistung an beide Eheleute eine dauernde Last zusagt, die sich nach dem Tode des Ehemannes ermaBigt, oder ob der ermaBigte Anspruch der Ehefrau erst mit dem Tod des Ehemannes entsteht ( BFHE 78, 20 , BStB1 III 1964, 8; ebenso FG Dtisseldorf, EFG 1986, 598 一 rechtskraftig 一) . 4. Die Anschaffungskosten des gegen dauernde Last erworbenen Grundstticks zum 1. 2. 1982 sind durch das Ableben des VerauBerers im Jahre 1986 unbertihrt geblieben, obwohl im 次itpunkt des Erwerbs die statistische Lebenserwartung nach der Allgemeinen Sterbetafel (Anhang 3 zu Abschn. 56 VStR 1980) noch acht Jahre betragen hatte. Die Anschaffungskosten bleiben unve血ndert, wenn die tatsachliche Lebensdauer des Ver如Berers von der im Zeitpunkt der VerauBerung angenommenen statistischen Lebenserwartung nach der Sterbetafel abweicht. a) Das 一 gemessen an der Sterbetafel vorzeitige 一 Ableben des VerauBerers stellt kein Ereignis mit steuerrechtlicher Rckwirkung dar, das eine Korrektur der Anschaffungskosten nach§175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) erfordert. Besteht die Gegenleistung fr den Erwerb (ganz oder teilweise) in einer auf Lebenszeit des Ver-auBerers zugesagten dauernden Last, so besteht das von beiden Vertragsparteien eingegangene Wagnis darin, daB erst der Zeitpunkt des Ablebens des Ver如Berers darUber entscheidet, wieviel der Erwerber letztlich fr das erworbene Wirtschaftsgut aufwenden muB. Im Zeitpunkt des Erwerbs kann der aufzuwendende Betrag nur anhand statistischer Wahrscheinlichkeitswerte (Sterbetafel) geschatzt werden. Die Norm des§14 BewG i. V. m. Anlage 9 schreibt eine solche Schatzung vor. Ist die darauf gesttzte Veranlagung in Bestandskraft erwachsen, dann ist das Ergebnis der Schatzung der Besteuerung auch dann zugrunde zu legen, wenn sich in spateien Jahren nach dem Ableben des VerauBerers die vom Erwerber erbrachte Gegenleistung genau bestimmen 1朗t. Diese nachtragliche genaue Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist kein steuerrechtlich riickwirkendes Ereignis, das zu einer A nderung der ursprunglichen Veranlagung nach §175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 fhrt. Steuerliche 助ckwirkung tritt in derartigen Fallen nur dann ein, wenn der von den Beteiligten im Anschaffungszeit-punkt zugrunde gelegte Kaufpreis selbst nachtr鶴lich ver-andert wird (vgl. BFHE 82, 296 , BStBI III 1965, 354; BFHE 141, 488, BStB1 II 1984, 786; BFHE 149, 163 , BStB1 II 1987, 423; BFHE 154, 85 , BStB1 II 1989, 41; vgl. auch die weiteren Nachweise im BeschluB des GroBen Senats BFHE 172, 66 , 71 f., BStB1 II 1993, 897). Die nachtr智liche nderung der Kaufpreisverbindlichkeit auf Grund des mit der dauernden Last verbundenen Wagnisses NJegfall durch vorzeitiges Ableben oder Erh6hung auf Grund langeren Lebens des Verk如fers) laBt dagegen den ursprtinglichen 血ufpreis und damit auch die Anschaffungskosten und die AfA unbe577 BFHE 89, 443 , BStB1 III 1967, 699). Nach wie vor wird genau das 即leistet, was auf Grund des ursprUnglichen Kaufvertrags geschuldet ist. Die Abweichung des letztlich entrichteten Gesamtbetr昭es von dem bei der Anschaffung zugrunde gelegten Kaufpreis h加gt nicht mehr mit dem Anschaffungsvorgang zusammen, sondern ist vom Tod des Ve慮uBerers abhangig (Schmidt/Glanegger, §6 EStG Anm. 27 a; Jansen und 11 uer in 石危rrmannノ石危 uer/Rauと pach,§5 EStG Anm. 1370,§6 EStG Anm. 296, 1168; と Mとincke in Littmann/Bi女ノ11 liwig,§6 EStG Rdnr. 107). b) Wenn das gegen dauernde Last erworbene Wirtschaftsgut im betrieblichen Bereich zur Erzielung von Gewinneinknnften dient, wird der Barwert der dauernden Last als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsguts akti§255 HGB) und auf der Passivseite der Bilanz eine viert ( Verbindlichkeit in gleicher H6he ausgewiesen( §253 Abs. 1 Satz 2 HGB; vgl. BFHE 130, 372 , 375, BStBI II 1980, 491; BFHE 163, 42 , BStBI II 1991, 358). Diese Verbindlichkeit wird fr jeden Bilanzsticht昭 erneut anhand des jeweiligen (sich standig verringernden) Barwerts der dauernden Last nach der verbleibenden Lebenserwartung des Ver如Berers ermittelt. Die jahrlichen Barwertminderungen werden als Ertr昭 behandelt und die laufenden Zahlungen als Betriebsausgaben ab即zogen; nur der die Barwertminderung U bersteigende Teil der Jahreszahlungen wirkt sich per Saldo gewinnmindernd aus; die Anschaffungskosten und die AfA bleiben dabei stets unverandert ( BFHE 140, 548 , BStB1 II 1984, 516; BFHE 163, 42 , BStB1 II 1991, 358). Stかbt der Ve臣uBerer vorzeitig, so fallen die vom Erwerber zu leistenden laufenden Zahlungen weg oder verringern sich, wenn 一 wie im Streitfall 一 an den Ehegatten des Ver如Berers geringere Zahlungen geleistet werden mUssen. Durch den Wegfall (oder die Verringerung) der passivierten Verbindlichkeit aus der dauernden Last ergibt sich eine Gewinnerhohung (a. o. Ertr昭) .Gleichwohl bleibt die AfABemessungsgrundlage in diesem Fall ebenso unver如dert wie bei der Erhohung der Verbindlichkeit durch eine Wertsicherungsklausel (vgl. BFHE 89, 443 , BStB1 III 1967, 699; BFHE 95, 151 , BStB1 II 1969, 334; BFHE 139, 403 , 406, BStB1 II 1984, 109; BFI-IE 163, 42, BStBI II 1991, 358; BFH/NV 1991, 227, 228). FUr die Ermittlung der AfA ist eine feste, vom Wagnis der dauernden Last unabhangige Bemessung der Anschaffungskosten nach§7 EStG notwendig ( BFHE 78, 20 , BStB1 III 1964, 8 ;九nsen/ 14',ぞde, Rdnr. 175; Reiche!, BB 1983, 1072 , 1074 f.). Da die Abweichung der individuellen Lebensdauer von der statistischen Lebenserwartung praktisch den Regelfall bildet, wurde eine in derartigen Fllen vorzunehmende A nderung der Anschaffungskosten eine nicht hinnehmbare Komplizierung der Besteuerung bedeuten. Dient das erworbene Wirtschaftsgut 一 wie im Streitfall 一 zur Erzielung von Uberschぴeink琵 nften des Erwerbers, so hat das vorzeitige 、 Ableben des VerauBerers keine steuerlichen Folgen. Der (v6llige oder teilweise) Wegfall der Zahlungsverpflichtung stellt keinen ZufluB einer Einnahme i. 5. von §8 Abs. 1 EStG dar, weil es sich um einen Vermogenszuwachs in der steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Verm6genssph宙e handelt. Die Anschaffungskosten bleiben als AfA-Bemessungsgrundl昭e auch in diesem Fall unberUhrt. Ihr Ansatz richtet sich nach den vorstehend fr den betrieblichen Bereich dargestellten Grunds飢zen, da§9 Abs. 1 Satz 3 Nr.7 EStG insoweit auf die §§6 und 7 EStG verweist. Lebt der 陀庖びerer 危nger als nach der Sterbetafel angenommen, dann 加ersteigen die weiterhin vom Erwerber zu leistenden Zahlungen den ursprUnglich als Anschaffungskosten zugrunde gelegten Barwert der dauernden Last. Im betrieblichen Bereich wird auch in derartigen Fllen der Gewinn ge面ndert, soweit die Jahresleistungen die jeweiligen Barwertminderungen der weiterhin an jedem Bilanzstichtag neu zu passivierenden dauernden Last U bersteigen. Die Anschaffungskosten und die AfA bleiben ebenfalls unverndert. Es li昭en keine nachtr如lichen Anschaffungskosten vor, weil der Erwerber nach wie vor die Zahlungen allein auf Grund des ursprUnglichen Kaufvertrags leistet. Fr die 働erschびeink琵 nfte bleiben die 細schaffungskosten und die AfA dementsprechend ebenfalls unverandert. Die 加er die Anschaffungskosten hinaus weiterhin zu leistenden Zahlungen sind nur mit dem in ihnen enthaltenen Zinsanteil (s. unten 5.) als Schuldzinsen nach§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbar. Dem Abzug des Tilgungsanteils der weiteren Zahlungen stehen§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG und die insoweit unveranderliche AfABemessungsgrundlage in Form der ursprUnglichen Anschaffungskosten entgegen. Denn die Zahlungen bleiben, auch wenn sie den Wert des an即schafften Wirtschaftsguts Ubersteigen, als Kaufpreisbestandteile Entgelt im Rahmen einer Vermo即nsumschichtung. 5. Die Vorentscheidung ist jedoch aufzuheben, weil das FG verkannt hat, daB die Kla即r zus飢zlich zu den AfA die in ihren wiederkehrenden Zahlungen enthaltenen Zinsanteile als Schuldzinsen gem.§9Abs. 1 Satz3 Nr. 1 EStGab五ehen konnen. a) Schuldzinsen im Sinne dieser Vorschrift sind alle einmaligen oder laufenden Leistungen in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige fr die Uberlassung von Kapital an den Gl如biger zu entrichten hat (s懐ndige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFHE 110, 336 , BStB1 II 1973, 868; BFHE 125, 254 , 257, BStB1 II 1978, 618). Es kommt nicht auf die Bezeichnung der Leistungen an, sondern darauf, ob die Leistungen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach zu den Schuldzinsen geh6ren (Schmidt/Drenseck,§9 Anm. 4 c; B危mich/Th ルmeち §9 EStG Rdnr. 206; von Bornha叩t, in: Kカでhh可おdhn, §9 Rdnr. C 12). Bei einheitlicher Leistung von Zins und Tilgung, insbesondere bei wiederkehrenden Jahresleistungen, muB der nicht abziehbare Tilgungsanteil ausgesondert werden (vgl. von Bornhaupt, in: Kカでhhof/Sdhn,§9 Rdnr. C 16). b) Dementsprechend sind auch laufende Zahlungen auf Grund von dauernden い sten, die das Entgelt fr den Erwerb eines zur Einkunftserzielung bestimmten Wirtschaftsguts bilden, in einen Zins- und einen Tilgungsanteil zu zerlegen. Damit wird 一 ebenso wie fr Leibrenten nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG 一 der Verm6gensumschichtung auch bei dauernden Lasten Rechnung getragen. Die Vermogensumschichtung fhrt beim Erwerber zu keinem sofort abziehbaren Aufwand und 一 korrespondierend 一 beim Ver如Berer als Vorgang der nicht steuerbaren privaten Vermogenssphare zu keinen nach §22 Nr. 1 EStG steuerbaren sonsti即n EinkUnften. Abziehbar bleibt aber nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG der in den einzelnen wiederkehrenden ムhlungen enthaltene Zinsanteil. Dies allein wird dem Charakter der Zahlungen als langfristig gestundetes Entgelt im Rahmen einer Verm6gensumschichtung 即recht (vgl. BFHE 61, 315 , BStB1 III 1955, 320; BFHE 63, 1, BStBl III 1956, 194; BFHE 114, 79 , BStB1 II 1975 173; BFH/NV 1993, 586). MittB習Not 1994 Heft 6 ー ョ 斗 c) Die Berucksichtigung eines in den einzelnen Zahlungen enthaltenen Zinsanteils ist auch deshalb erforderlich, weil sich andernfalls ein Widerspruch zur Ermittlung der Anschaffungskosten des erworbenen Grundstticks erg加e. Die Anschaffungskosten bemessen sich gem.§14 Abs. 1 BewG i. V. m. Anlage 9 nach dem Barwert der dauernden Last, der nach der Allgemeinen Sterbetafel unter Berticksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 v. H. errechnet worden ist. Der durch diese gesetzlich vorgeschriebene Abzinsung aus der AfA-Bemessungsgrundlage ausgesonderte Zinsanteil, den der Erwerber des GrundstUcks in den einzelnen wiederkehrenden Leistungen mitzutr昭en hat, darf bei der Anwendung des§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG nicht unberUcksichtigt bleiben. d) Die gesonderte Ermittlung eines Zinsanteils 所 solche dauernden Lasten, die das Entgelt fr einen Erwerbsvorgang bilden, ist ferner geboten, um sie insoweit mit anderen langfristig angelegten Verm6gensumschichtungen gleichzubehandeln, bei denen die Stundung des Entgelts ebenfalls durch Ansatz eines Zinsanteils zu berUcksichtigen ist. aa) So sind nach St如diger Rechtsprechung wiederkehrende Bez昭e ohne 助cksicht auf die Bezeichnung durch die Vertragsparteien immer dann als (in zins- und Tilgungsanteil zu zerlegende) Kaufpreisraten zu behandeln, wenn die einzelnen Zahlungen wirtschaftlich als 取pitalrUckzahlung aus einem darlehens加nlichen Geschaft (Stundung des Kaufpreises) angesehen werden 比nnen (RFH RStB1 1930, 578, 579; vgl. ferner z. B. BFHE 99, 38 , BStB1 II 1970, 541; BFHE 100, 97 , BStB1 II 1970, 807【= MittB習Not 1971, 208];BFH/NV 1993, 87). bb) Wird das Entgelt fr den Erwerb eines zur Einkunftserzielung bestimmten Wirtschaftsguts in Form lebenslanger gleichmaBiger Zahlungen (Leibrente) erbracht, so bestimmt die Vorschrift des §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG (ebenso wie§10 Nr. 1 a Satz 2 und§22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG), d叩 auch in diesen 恥llen die wiederkehrenden Leおtungen sich einkommensteuerrechtlich insoweit nicht auswirken, als sie nur zu einer Verm6gensumschichtung fhren ( BFHE 146, 442 , 445 f., BStB1 II 1986, 674「= MittBayNot 1986, 282 ]). cc) Besteht das Entgelt fr den Erwerb eines zur Einkunftserzielung bestimmten Wirtschaftsguts in lebenslangen ungleichmaBigen oder abanderbaren Zahlungen (dauernde Last), so gebietet es der wirtschaftliche Gehalt der Zahlungen, mit denen ebenso wie im Falle einer Ver加Berungsleibrente die Kaufpreisschuld auf Lebenszeit des Verk加fers nach und nach abgetragen wird, auch in diesem Falle die Zahlungen von Beginn an in einen Zins- und einen Tilgungsanteil zu zerlegen. Zwar hat der GroBe Senat ausdrUcklich nur erkannt, d加 fr gleichm郡ige lebenslange Leistungen ein vom ZinsfuB und von der Lebensdauer beeinfluBter Ertrag bzw. Zinsaufwand zu erfassen ist (GroBer Senat in BFHE 165, 225 , 237, BStB1 II 1992, 78 【= MittBayNot 1990, 372 ]).F血 entsprechende ungleichm鄭即 oder abande功are Leistungen hat er die steuerliche Behandlung insoweit offengelassen. Ftir durch ungleichm加ige Leistu昭en erbrachte Entgelte darf めer insoweit nichts anderes gelten als fr- gleichm加ige Leistungen. Die vereinbarte Ab加derbarkeit (nach§323 ZPO) oder UngleichmaBigkeit (z. B. bei umsatz- oder gewinnabhangigen Leistungen) des fr den Erwerb eines Wirtschaftsguts langfristig abzutragenden Entgelts bildet kein Unterscheidungsmerkmal, das die Besteuerungsunterschiede rechtfertigen MittB習Not 1994 Heft 6 農 k6nnte, die sich ergeben, wenn man bei dauernden Lasten im Gegensatz zu Leibrenten von der durchgangigen Erfassung eines Zinsanteils absieht (ebenso fr den Abzug dauernder Lasten als Sonderausgaben ( BFHE 167, 375 , 378 ff., BStBI II 1992, 609【= MittBayNot 1993, 231 ]; BFHE 170, 76 , BFHE 170, 82 ; BFH/NV 1993, 586, 588; BFHE 170, 98 , BStBI II 1993, 298). Ein solcher Differenzierungsgrund fr die Besteuerung von dauernden Lasten und Leibrenten ergibt sich insbesondere nicht daraus, daB der zivilrechtliche Begriff der Leibrente ein Rentenstammrecht voraussetzt (vgl. die Nachweise im BeschluB des GroBen Senats in BFHE 165, 225 , 232, BStB1 II 1992, 78【= MittBayNot 1990, 372 ] )' whrend bei dauernden Lasten ein solches Stammrecht fehlt (Senatsurteil in BFHE 146, 442 , 446, BStB1 II 1986, 674). Die Abh如gigkeit des steuerlichen Tatbestandsmerkmals,, Leibrente" von der zivilrechtlichen Begriffsbildung hat der GroBe Senat des BFH aufgehoben: Der Gesetzeszweck, den steuerbaren Ertragsanteil(= Zinsanteil) von der nichtsteuerbaren Verm醜ensumschichtung zu sondern, kann durch Ankntipfung an den b血gerlich-rechtlichen Leibrentenbegriff nicht erreicht werden. Deshalb ist das steuerrechtliche 吻tbestandsmerkmal,, Leibrente" auf den ge-nannten steuerrechtlichen Gesetzeszweck zugeschnitten. Die Leibrente ist insoweit nicht anders als ein langfristig gestundeter Kaufpreis zu behandeln (GroBer Senat in BFHE 165, 225 , 236 f., BStB1 II 1992, 78「= MittB習Not 1990, 372]). Diese Erwgungen des GroBen Senats, denen sich der erkennende Senat anschlieBt, gelten ebenso fr dauernde Lasten, die das Entgelt fr den Erwerb eines Wirtschaftsguts bilden. Soweit sich aus der Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 146, 442 , 446, BStB1 II 1986, 674 etwas anderes ergeben sollte, ist sie jedenfalls durch die Entscheidung des GroBen Senats 加erholt. e) Dem steht nicht entgegen, daB§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG (ebenso wie§10 Abs. 1 Nr. 1 a und §22 Nr. 1 EStG ) nach seinem Wortlaut nur fr Leibrenten die Er 価sung , hrend eines Ertragsanteils(= Zinsanteils) vorschreibt 叫 fr dauernde Lasten eine entsprechende eindeutige Regelung fehlt. Aus dieser Beschrankung der ausdrucklichen gesetzlichen BerUcksichtigung des Zinsanteils auf Leibrenten ist nicht zu schlieBen, daB nach der gesetzgeberischen Zielvorstellung allein fr Leibrenten ein Zinsanteil berUcksichtigt werden soll, fr dauernde Lasten dagegen nicht. Vielmehr entspricht es, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Neuordnung von Steuern (StNOG) 1954 ergibt, den gesetzgeberischen Grundwertungen, auch bei dauernden Lasten, die als Entgelt fr den Erwerb eines Wirtschaftsguts geschuldet werden, aus den einzelnen ムhiungen einen Zinsanteil auszusondern. aa) AnlaB der Berucksichtigung eines Ertragsanteils fr Leibrenten in §§9, 10 und 22 EStG durch das StNOG 1954 (昭1. BT-Drucks 11/481, 5. 85 f.) war die nderung der Rechtsprechung des BFH in den Jahren 1952/1953, nach der Vet加Berungsrenten, die wirtschaftlich den Kaufpreis darstellen, zun加hst mit der Gegenleistung zu verrechnen waren ( BFHE 56, 754 , BStBI III 1952, 290, 291 f.; BFHE 57, 265, BStB1 III 1953, 105; BFHE 64, 356 , BStB1 III 1957, 134). Um die in diesen Entscheidungen enthaltenen Anregungen an den Gesetzgeber aufzu即eifen, h批te es nahegelegen, den vom BFH entwickelten Grundsatz der wセ rtverrechnung ausdrucklich im Gesetz zu verankern. der Bundesregierung zum StNOG 1954 sah zwar in U bereinstimmung mit dem BFH die Rechtsprechung des RFH zur Besteuerung privater Leibrenten insoweit als 叫rtschaftlich nicht befriedigend an, als die RentenbezUge KapitalrUckzahlungen enthielten. Zur 功sung des Problems wurde die Besteuerung aber 一 insoweit abweichend vom BFH 一 auf eine andere Grundlage gestellt. Der Entwurf ging davon aus, daB bei einer Vera叩erungsrente die Gegenleistung nicht unmittelbar fr die Rente, sondern fr ein Rentenstammrecht hingegeben werde. Der Erwerb des Rentenstamrnrechts spiele sich 価 die U berschuBeinkunftsarten ausschlieBlich in der Verm6genssphare ab. Es 畦re deshalb mit der Systematik des EStG nicht vereinbar, den Teil der Rente, der u ber den Wけt des hingegebenen Verm6gensgegenstandes hinausgeht, als Einkunft zu bezeichnen. Hingegen entspreche es einkommensteuerlichen Vorstellungen, den Ertrag eines erworbenen Verm6gens zu besteuern, und zwar unabhangig davon, ob es sich um Kapital oder um ein Rentenstammrecht handele (BT-Drucks 11/481, 5. 86). Diese den §§9, 10 und 22 EStG seit 1954 zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen entsprechen dem in§2 EStG normierten Grundsatz, daB die,, erzielten", d. h. am Markt erwirtschafteten EinkUnfte als MaBgr6Be objektiver Leistungsfhigkeit zur Einkommensteuer herangezogen werden, nicht aber bloBe Verm6gensumschichtungen (BeschluB des GroBen Senats des BFH ( BFHE 141, 405 , 425, BStBI II 1984, 751; BFHE 170, 76 , 81; R碑 pe in Tijフ ke [Hrsg.], Ubertragung von Einkunftsquellen im Steuerrecht, K6ln 1978, 5. 18; Ra即ach/Schenking in 石ferrmannがたuer/ Raupach,§2 EStG Anm. 10; Mとincke in Littmann/Bi女/ 石似Iwig,§2 Rdnr.27 ;玉りで hhof in :預ルhhoクSohn,§2 Rdnr. A 95). Zur Ausgrenzung von Verm6gensumschichtungen aus den EinkUnften hat sich der Gesetzgeber damals grundsttzlich dafr entschieden, Zahlungen im Rahmen langfristiger Verm6gensumschichtungen in einen Tilgungsund einen abziehbaren/steuerbaren Zinsanteil zu zerlegen. bb) Im Gesetzgebungsverfahren zum StNOG 1954 ist nicht berUcksichtigt worden, daB die damals angestellten rechtssystematischen U berle別ngen auf solche dauernden Lasten Ubertragbar sind, die die Gegenleistung fr den Erwerb eines Wirtschaftsguts bilden. DaB insoweit Regelungsbedarf nicht nur fr Leibrenten, sondern auch fr dauernde Lasten bestand, ist nicht bedacht worden ( Weたeろ Wiederkehrende Leistungen im Zivilrecht und im Steuerrecht, 1984, 5. 108 ff.). Dies ist daraus zu erklaren, daB bis zum ErlaB des StNOG 1954 mit RUcksicht auf die U bereinstimmenden steuerrechtlichen Rechtsfolgen keine trennscharfe Abgrenzung zwischen Renten und dauernden Lasten erforderlich war. So wurde z. B. die GleichmaBigkeit der Leistungen nicht als zwingende Voraussetzung einer Rente angesehen (Enno Beck Die Grundl昭en der Einkommenker, steuer, 1940, 5. 347). Dauernde Lasten waren praktisch ohne Bedeutung (Brockhoff, DStZ/A 1956, 182, 183). Aus der auf Leibrenten beschrankten ausdrUcklichen gesetzlichen BerUcksichtigung des Ertragsanteils folgt demnach nicht, daB nach der gesetzgeberischen Zielvorstellung bei dauernden Lasten ein Zinsanteil zu vernachlassigen ist. Vielmehr gebieten die oben (vorstehend aa) dargestellten, vom Gesetzgeber der Regelung zugrunde gelegten rechtssystematischen Grundwertungen eine Auslegung dahin, daB bei allen wiederkehrenden BezUgen, die das Entgelt fr die Anschaffung eines Wirtschaftsguts bilden, der Zinsanteil steuerlich zu erfassen ist, und zwar fr Leibrenten als Ertragsanteil nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG , fr entsprechende dauernde Lasten dagegen als Schuldzinsen i. 5. von Satz 1 dieser Vorschrift. f) Der in solchen dauernden Lasten, die das 血tgelt fr die Anschaffung eines Wirtschaftsguts bilden, enthaltene Zinsanteil ist in entsprechender Anwendung der Ertragsanteilstabelle des §22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu bestimmen. aa) Diese Ertragsanteilstabelle, die in§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 und §10 Abs. 1 EStG auch fr den Abzug von Leibrenten zugrunde gelegt wird, hat der Gesetzgeber des StNOG 1954 in bewuBter Abkehr von versicherungsmathematischen und allgemeinen steuerrechtlichen Grundsatzen so gestaltet, daB der Tilgungs- und der Ertragsanteil der Zahlungen gleichmaBig auf die Laufzeit der Rente verteilt werden. Die H6he dieser Anteile soll nur einmal zu Beginn der Laufzeit der Rente ermittelt werden und dann 伍r den einzelnen Rentenfall unverandert bleiben. Dadurch wird vermieden, daB die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung alljahrlich erneut Ermittlungen U ber den 一 sich nach versicherungsmathematischen Grundsatzen stets a ndernden 一 Ertragsanteil anstellen mUssen (B手Drucks 11/481, 5. 86 f.). Im Interesse der Vereinfachung wird dabei ein im Vergleich zu versicherungsmathematischen und allgemei-nen steuerrechtlichen Grundsatzen sehr ungenauer Ansatz der Besteuerungsgrundlagen in Kauf genommen. bb) Dieser der gesetzlichen Regelung fr Leibrenten zugrundeliegende Vereinfachungszweck ist in vollem Umfang auch auf dauernde Lasten, die das Entgelt fr die Anschaffung eines Wirtschaftsguts bilden, zuU bertragen. Wie oben (e bb) dargelegt, ist seinerzeit 面 Gesetzgebungsverfahren nicht berUcksichtigt worden, daB fr derartige dauernde Lasten ebenso ein Zinsanteil anzusetzen ist wie fr Ve頂uBerungsleibrenten. Wahrend ein solcher Zinsanteil fr dauernde Lasten dem Grunde nach durch entsprechende Auslegung des Begriffs,, Schuldzinsen" in§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG berUcksichtigt werden kann, ist die hinsichtlich der H6he dieses Zinsanteils im Gesetz vorhandene LUcke durch entsprechende Anwendung der Ertragsanteilstabelle des§22 EStG zu schlieBen. Dies ist auch deshalb geboten, um nicht durch unterschiedliche Ermittlungsmethoden 位r den Zinsanteil/Ertr昭santeil 面 Recht der wiederkehrenden Leistungen Unstimmigkeiten herbeizufhren. cc) Ebenso wie bei der Bestimmung der Anschaffungs-kosten (oben 3. am Ende) ist im Streitfall auch fr die Ermittlung des Zinsanteils die zugunsten der Ehefrau des Verkaufers aufschiebend bedingt zugesagte dauernde Last zu berucksichtigen. Um die wirtschaftliche Belastung der GrundstUckserwerber zutreffend widerzuspiegeln, ist§55 Abs. 1 Nr. 3 EStDV sinngemaB anzuwenden ( BFHE 78, 20 , BStB1 III 1964, 8; FG DUsseldorf, EFG 1986, 598 ). Der im Schrifttum zu§22 EStG insoweit vertretenen abweichenden Ansicht (Bl女mich/Stuhrmann,§22 EStG Rdnr. 91; ルnsen in 石 : (errmannノ石をuer/Raupach, §22 EStG Anm. 180 ;月 gcher in: 云訪でhhof/S0hn,§22 Rdnr.B 239; vgl. auch Abschn. 167 Abs. 11 EStR) ist nicht zu folgen, weil der Zinsanteil fr dauernde Lasten, die die Gegenleistung fr den Erwerb eines Wirtschaftsguts bilden, beim Empfnger - wie 面恥lle von Kaufpreisraten - gem.§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen ist. MittBayNot 1994 Heft 6 d dd) Der erkennende Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des X. Senats des BFH ab, nach der der Zinsanteil grunds飢zlich finanzmathematisch unter Verwendung eines RechnungszinsfuBes von 5,5 v. H. zu berechnen ist und zur Ermittlung der Laufzeit der wiederkehrenden BezUge die biometrischen Durchschnittswerte der Allgemeinen Deutschen Sterbetafel (VStR Anhang 3) heranzuziehen sind ( BFHE 170, 76 , 81). Denn der X. Senat hat sich dabei ausdrUcklich ebenfalls an die Rechnungsgrundl昭en des§22 EStG angelehnt und U berdies andere Berechnungsmethoden nicht ausgeschlossen ( BFHE 170, 98 , 106; BStB1 II 1993, 298). g) Durch diese Rechtsauffassung des Senats ist die Unterscheidung zwischen dauernden Lasten und Leibrenten in §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG nicht aufgehoben. Sie behalt ihre Bedeutung fr solche Leibrenten und dauernden Lasten, die nicht das Entgelt fr die Anschaffung eines Wirtschaftsguts bilden. 6. Die Auffassung des erkennenden Senats stimmt im Ergebnis mit dem ti berwiegenden Teil des Schrifttums ti berein (Wo好Diepenbrock in: Littmann/Bitzん Jeincke,§9 :石危 rrmann/1 uer/Raupach,§9 た EStG Rdnr. 220; Prinz in EStG Anm. 396; Blnmich/Th立rmer,§9 EStG Rdnr. 220; Thnrm叫 DB 1989, 1895 , 1896; Loriた, StVj 1991, 195, 228; Rentenbesteuerung, Sauerland/Wendt左必hmidt/Schulz, 9. Aufl. 1983, 5. 67; nicht eindeutig Schmidtんaそnseck,§9 Anm. 4 e; anderer Ansicht noch Schmidt/Drenseck, 11. Aufl.; anderer Ansicht auch Jansen in: H山eガ'Raupach, :云コル hh可ノ §22 EStG Anm. 75, 5. E 31; von Bornhaupt, in Sbhn,§9 Rdnr. C 161; Richter, Handbuch der Rentenbesteuerung, Fach 3.2 Rdnr. 204). Der erkennende Senat weicht durch die Berticksichtigung eines Zinsanteils vom Urteil des XI. Senats in BFH/NV 1992, 166, 168 ab. Der XI. Senat hat auf Anfrage erklart, daB er der Abweichung zustimmt. 7. Da das FG von einer .anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. . . . Beurkundungs- und Notarrecht 39. BNotO§9 Abs. 2 (取zu飲競gkeit der ルfehrpersonensozie絞 t von 八 TurNotaren) / 1. Die Genehmigung, von der die gemeinsame BerufsausU bung von Nur-Notaren gern. §9 Abs. 2 Satz 1 BNotO durch Rechtsverordnung abh航 ngig gemacht werden kann, steht im pflkhtgemanen (Organisations-)Ermessen der Aufsichtsbeh6rde (Best註tigung von BGHZ 46, 29 [= DNotZ 1966, 7591 und 59, 274 [= MittB習Not 1973, 37] im Ergebnis) und wird durch die ,戸 rtlichen BedUrfnisse und Gewohnheiten" und die,, Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege" begrenzt. 2. Die Aufsichtsbeh6rde darf die Genehmigung von Soガetaten mit mehr als zwei Nur-Notaren grunds豆tzlich versagen. (Leitsatz der Schriftleitung) と BGH, BeschluB vom 18. 7. 1994 一 NotZ 14/93 一,面tgeteilt von D. 及 ndschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem 1. Die drei Antragsteller sind zur hauptberuflichen AmtsausUbung bestellte Notare 面t dem Amtssitz in D. Sie beabsichtigen, sich zur gemeinsamen Berufsaustibung zu verbinden. Die Antragsteller zu 1 und 2 bilden mit Genehmigung des Antragsgegners bereits seit 1973 eine Soziett. Der Antragsteller zu 3, der als Notarassessor ab Marz 1990 dem Antragsteller zu 2 zur Ausbildung zugewiesen war, bewarb sich 血民bruar 1992 - zuletzt als einziger Bewerber 一 auf die Stelle des aus dem Amt ausgeschiedenen Notars T. in D., der mit dem Notar Sch. soziiert war, der die Soziet批 mit dem Amtsnachfolger nicht fortsetzen will. Die Antragsteller beantragten, ihnen fr den Fall der Bestellung des Antragstellers zu 3 zum Notar die gemeinsame Berufsausubung zu gestatten. Zur BegrUndung trugen sie im wesentlichen vor: Die Soziet批 der Aロ tragsteller zu 1 und 2, eines der gr6Bten Notariate im Bereich der Rheinischen Notarkammer, habe ihren Schwerpunkt im gesellschaftsrechtlichen Bereich. Dort seien die Verhandlungen und Beurkundungen bei teilweise hochkomplexen Sachverhalten nicht selten sehr langwierig und schwierig. Die beabsichtigte Vergr0Berung der Soziet批 auf drei Notare solle es erm6glichen, einen Sozius fr umfangreiche Sachen zeitweise von der Alltagsarbeit zu entlasten. Das sei in einer Zweiersozietat angesichts des Geschaftsumfangs nur bei unzumutbarer Belastung des anderen Sozius moglich. \ 厄iter erfordere das 面t der wachsenden inter-nationalen Wirtschaftsverflechtung einhergehende Vordringen groBer und gr叩ter Anwaltssozietaten und WirtschaftsprUfungsbzw. -beratungsunternehmen auch eine Spezialisierung des Notars in einer gr6Beren Soziet.t, wenn er nicht nur von anderen Vorgedachtes nachvollziehen, sondern seiner Aufgabe als unabh加giger, sachkundiger und unparteiischer Berater und originarer Gestalter auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege gerecht werden wolle. Eine,, blinde" Beurkundung anderweitig entworfener Ver-tr昭swerke sei 面t dem Selbstverst加dnis des Notars nicht zu ver-einbaren und setze ihn unwgbaren Haftungsrisiken aus. SchlieBlich mache auch die Konkurrenz des Anwaltsnotariats eine Ver-gr6Berung der Sozietat erforderlich. Seit einiger Zeit sei eine Abwanderung von Klienten zu groBen Anwaltsnotariaten, vornehmlich im Frankfurter Raum, festzustellen. In einigen EG-Nachbarl加demn habe man bereits auf die neue Herausforderung fr das Notariat reagiert. So h飢ten Frankreich, die Niederlande und Belgien die Bildung von Notarsozietaten generell freigestellt. Dort bestUnden jetzt vor allem in GroBstadten So五et批en mit teilweise mehr als zehn Notaren. Der Antragsgegner (das Justizministerium als Genehmigungsbehorde, Anm. d. Red.) hat die beantragte Genehmigung mit Bescheid vom 8. 9. 1992 abgelehnt. Zur BegrUndung hat er im wesentlichen ausgefhrt: Nach seiner standigen Verwaltungspraxis erteile er die Genehmigung zur gemeinsamen Berufsausubung nur unter der Vomussetzung, daB ein echtes, auf Dauer und nicht auf Alterssicherung angelegtes Soziet飢sverhaltnis zu erwarten sei und dar面er hinaus bestimmte Umstande vorlagen, die eine gemeinsame BerufsausUbung ausnahmsweise rechtfertigten. Ein echtes, auf Dauer und nicht auf Alterssicherung angelegtes Soziet 肌sver-hltnis sei nach seiner standigen Verwaltungstibu昭, durch die er sein Ermessen gebunden habe, stets dann nicht zu erwarten, wenn ein Antragsteller bereits das 60. Lebensjahr vollendet habe, denn nach der Erfahrung gehe die berufliche Schaffenskraft und die pers6nliche Einsatzfhigkeit nicht selten zwischen dem 60. und dem 70. Lebensjahr zuruck. Seine Verwaltungsubung sei bewuBt schematisiert angelegt, weil eine individuelle Prognose, wie lange ein Notar amtieren k6nne und wollら nicht moglich sei. Die Problematik der Altersgrenze stelle sich bei mehrgliedrigen Sozietaten nicht anders als bei Zweiersoziet批en. In beiden Konstellationen bestehe die Gefahr, daB seine Personalhoheit eingeschrankt werde, weil sich um eine freigewordene Soziet批sstelle nur noch diejenigen Anwarter bewurben, die 一 aufgrund entsprechender Vorso稽everein-barungen 一 von den verbliebenen ぬrtnern den AbschluB einer Sozietat zugesichert bekommen h雄en. Daher k6nne er die nachgesuchte Genehmigung schon deswegen nicht erteilen, weil der Antragsteller zu 1 U ber 60 Jahre alt sei. Er wolle auch an seiner bis甘 コ 中旺 卿 又 MittB町Not 1994 Heft 6 田 罰 国 当 Jl 言 造 1自 塾1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 08.02.1994 Aktenzeichen: IX R 110/90 Erschienen in: MittBayNot 1994, 575-580 MittRhNotK 1995, 73-77 Normen in Titel: EStG §§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 u. Nr. 7, 21, 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; BewG § 14 Abs. 1