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IX R 68/89

FG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 07. Dezember 1992 IX R 68/89 EStG 1983 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Zugewinnausgleichsforderung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau verschieden behandelt werden knnen, je nachdem, ob sie ihrem Eigentumer verh組tnism狐ig hohe oder niedrige Ertragnisse bringen; es ist durchaus nicht ausgeschlossen, daB auch bei den von einem Einheitswert abhangenden Steuern besondere Grundsatze gelten, wenn die daraus resultierenden Steuern nicht mehr aus dem Ertrag, sondern ,,aus der Substanz" gezahlt werden mussen. Weitere verfassungsrechtliche Fragen m6gen hinzukommen. ... 27. EStG 1983§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1,§21 (Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Zugewinnausgleichsfoんヒー run幻 Beteiligt ein geschiedener Ehegatte aufgrund eines Scheidungsfolgenvergleichs\zur Regelung des Zugewinnausgleichs seinen frUheren Ehepartner an seinen GrundstUcksertr註gen, so kann er diese Aufwendungen nicht als Wしト bungskosten bei seinen Einkhnften aus Vermietung und Verpachtung abzi山en. Der erkennende Senat gibt seine entgegenstehende 恥chtsauffassung im Urteil vom 24.1. 1989 IX R 111/84 ( BFHE 156, 131 , BStBI II 1989, 706) auf. BFH, Urteil vom 8. 12. 1992 一 Ix R 68/89 一 Aus dem Tatbestand: Der Klager und der Beigeladene zu 1 sind MiteigentUmer mehrerer GrundstUcke, aus denen sie EinkUnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. An!郎lich der Scheidung seiner Ehe mit der Beigeladenen zu 2 schloB der Kl醜er einen zum gerichtlichen Protokol! erk!arten Scheidungsfo!genve稽!eich folgenden Inhalts: ,,1. . . .Der Zugewinnausg!eich u ber diese Liegenschaften wird zurUckgeste!lt. Wird eine Liegenschaft oder Tei!e davon veruBert, so erhlt die Ehefrau die Halfte des Er!oses nach Abzug der dann valutierenden Belastungen . .. 2. Die Ehefrau erhlt eine stille Beteiligu昭 von 25 % der Ertrage der...Liegenschaften." Der Beklagte (das Finanzamt 一 FA 一)stel!te die EinkUnfte aus Vermietung und Verpachtung des K!醜ers und des Beigeladenen zu 1 aus einem bestimmten GrundstUck fr das Streitjahr (1984) gesondert und einheitlich fest. Er !ehnte es dabei ab, den A皿eil der Beigeladenen zu 2 an den GrundstUcksertr醜nissen als Sonderwerbungskosten des Klagers anzusetzen. Das Finanzgericht (FG) wies die KI昭e ab. Hiergegen wendet sich der K!ager 面t seiner Revision, die er auf 脆rletzung materiellen( §9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 EStG ) und formellen Rechts stUtzt. A町鹿n Grロndeル Die Revision ist unbegrundet. 1. Zutreffend hat das FG eine Abziehbarkeit als Sonderwerbungskosten des Kl始ers nicht schon mit der BegrUndung verneint, die Beigeladene zu 2 h油e wegen der vereinbarten Ertragsbeteiiigung selbst EinkUnfte aus Vermietung und Verpachtung gem. §21 Abs. 1 EStG erガelt. Nach der zu geni中tlichem Protokoll erklarten Vereinbanung des Klagers mit der Beigeladenen zu 2 anlaBlich der Scheidung ihrer Ehe wurde den Ausgleich des Zugewinns bis zum Verkauf bestimmter Grundstucke zurckgestellt. Als Gegenleistung beteiligte der Klager die Beigeladene zu 2 an den GrundstUcksertragen. . . . Der Klager hat die Beigeladene zu 2 nicht an den Ver面etungseinkUnften beteiligt, sondern ihr nur einen schuldnechtlichen Anspruch auf einen Teil seiner Ertr始e zugewendet (vgl. auch Senatsentscheidung vom 3・12・1991 IX R 155/89, BFHE 166, 460 , BStBl II 1992,459). 2. Das FG hat eine Abziehbarkeit der der Beigeladenen zu 2 zugeflossenen anteiligen GrundstUcksertrage als Werbungskosten rechtsfehlerfrei deshalb verneint, weil dieser Aufwand des Klagers nicht durch Einkunftserzielung durch NutzungsUberlassung, sondern durch einen nichtsteuerbaren Vorgang in der Verm6genssphare zur Regelung des Zugewinnausgleichs veranlaBt ist. Werbungskosten sind nach §9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten bei den EinkUnften aus Vermietung und Verpachtung叫iden grundsatzlich alle Aufwendungen, bei denen objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die subjektiv zur 恥rderung der Nutzungs加erlassung gemacht werden (standige Rechtspre山ung des Senats, vgl. Senatsurteil vom 23. 1. 1990 IX R 17/85, BFHE 159, 491 , BStB1 II 1990, 465). Ein 鵬rbun部kostenabzug ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch die Erzielung von Einktinften aus Vermietung und Verpachtung, sondern durch die private Verm6genssphare veranlaBt sind (Senatsurteile vom 26. 11. 1985 IX R 64/82, BFHE 145, 211, BStB1 II 1986, 161「= MittB習Not 1986, 102];vom 23. 1. 1990 IX R 8/85, BFHE 159, 488 , BStB1 II 1990, 464 「= MittB習Not 1990, 271]. Nach diesen Grundsatzen ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den strittigen Aufwendungen und den Einkunften des Klagers aus Vermietung und Verpachtung zu verneinen. a) Die Ertragsbeteiligung, die der Klager als Werbungskosten geltend macht, stellt Aufぬnd fr den Aufschub der Zugewinnausgleichsverpflichtung dar, die nicht durch die Erzielung von Einkunften aus Vermietung und Verpachtung, sondern durch die Beendigung des Guterstands der Zugewinngemeinschaft infolge der Ehescheidung veranlaBt ist. Die Verpflichtung des Klagers zum Zugewinnausgleich hat als Folge der verm6gensrechtlichen Auseinandersetzung mit der Beigeladenen zu 2 ihren Rechtsgrund in der Verm6genssphare des Klagers, die fr die Er面ttlung seiner Einkunfte aus Vermietung und Verpachtung unerheblich ist. … b) Ein wirtschaftlicher Zusanmienhang zwischen der Ertragsbeteiligung der Beigeladenen zu 2 und den Vermietungseinkunften des Klagers laBt sich auch nicht damit begrunden, daB die Ausgleichsverpflichtung auf den Wert des dem Klager zur Einkunftserzielung dienenden Grundverm6gens zurUckzufhren ist. Mit dieser BegrUndung hat der erkennende Senat allerdings Schuldzinsen fr ein zum Zwecke des Zugewinnausgleichs aufgenommenes Darlehen insoweit als bei den EinkUnften aus Ver面etung und Verpachtung abziehbare Werbungs如sten beurteilt, als der Wert des der Einkunftsenzielung dienenden GrundstUcks Bemessungsgrundlage fr den Zugewinnausgleich war (Senatsentscheidung vom 24. 1. 1989 IX R 111/84, BFHE 156, 131, BStBI II 1989, 706). An dieser Rechtsauffassung halt der erkennende Senat jedoch nicht mehr fest. Denn bei der Ermittlung von U berschuBeinkunften ist zu unterscheiden zwischen der Sphare der Einkunftser五elung durch Uberlassung zur Nutzung und der riichtsteuerbaren Verm6genssphare. Regelungen U ber den Zugewinnausgleich betreffen nur das Verm6gen, nicht aber die Einkunftserzielung von Eheleuten. 66 MittBayNot 1994 Heft 1 F血 die steuerliche Beurteilung des Zugewinnausgleichs hat es entgegen der Auffassung des Kl始ers keine Bedeutung, daB Abfindungsz議lungen von Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zu Anschaffungskosten fhren k6nnen (Beschl叩 des GroBen Senats des BFH vom 5. 7. 1990 GrS 2/89, BFHE 161, 332 , BStBI II 1990, 837 「= MittB習Not 1990, 386]. Der Ausgleich unter Miterben unterscheidet sich hereits zivilrechtlich magebend vom Ausgleich des Zugewinns. k6nnen. Denn nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG ist fr die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten nicht subjektiv der Wille des Steerpflichtigen, sondern objektiv der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer Einkunftsart m叩geblich (so auch BeschluB des GroBen Senats des BFH in BFHE 161, 290 , BStBI II 1990, 817, unter C II. 3. b der GrUnde). Miterben sind in ihrer gesamth加derischen Verbundenheit dinglich am Nachl朗 beteiligt; sie leisten Abfindungszahlungen, um die dingliche Zuordnung von Nachl叩gegenstanden im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu a ndern. §1378 BGB ge嘘hit hingegen nur einen schuidrechtlichen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns, der、 Zuordnung die des Eigentums unberuhrt 1加t. Diese unterschiedliche zivilrechtliche Gestaltung hat der BFH auch in anderen Fllen der steuerlichen Wertung zugrunde gelegt und aufgrund dessen die Erftillung eines Vermachtnisses (Senatsentschei-dung vom 28. 4. 1992 IX R 178/88, BFH/NV 1992, 658) sowie die Til四ng eines Erbersatzanspruchs nach§1934 a BGB (BFH-Urteil vom 17' 10. 1991 IV R 97/89, BFHE 166,149, BStBI II 1992, 392) als Vorg如ge behandelt, . die /nicht mit der Einkunftserzielung zusammenh加gen (vgl. auch Groh, 1992, 444, 446 ff. ・ ) Vgl. zur Behandlung des Zugewinns auch 由 Urteil des BFHin diesem Heft 5. 77. Der erkennende Senat weicht nicht von dem Urteil des VIII. Senats des BFH vom 22. 1. 1991 VIII R 310/84 (BFH/NV 19舛, 594) ab. Darin hat der VIII. Senat eine Zugewinnausgleichsschuld insoweit wie 己ine betriebliche Verbindlichkeit behandelt, als der auszugleichende Zugewinn im Bereich des Betriebsverm6gens entstanden ist und vereinbarungsgem加 als Darlehensschuld bestehen bleiben soll. Diese Entscheidung istu berholt. Der VIII. Senat hat zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 14. 4. 1992 VIII R 6/87 ( BFHE 169, 511 ,BStBI II 1993, 275) eine Pflichtteilsverbindlichkeit auch insoweit als privat veranlaBt angesehen, als der Pflichtteil im Bereich von Betriebsverm6gen entstanden ist. Die Auffassung, d叩 eine grunds批zlich privat veranl叩te Verbindlichkeit durch die Vereinbarung ihres Fortbestehens als Darlehen in eine betriebliche Schuld umgewandelt werden kann, ist durch den BeschluB des GroBen Senats in BFHE 161, 290 , 305, BStB1 II 1990, 817, c ii. 3. d der GrUnde,U berholt, wie bereits oben in Abschn. II. 2. a ausgefhrt worden ist. Der vom Klager hilfsweise begehrten Vorlage der Sache an den GroBen Senat des BFH bedarf es daher nicht. c) Eine wirtschaftliche VerknUpfung der Ertragsbeteiligung der Beigeladenen zu 2 mit den EinkUnften des Klagers aus Vermietung und Verpachtung folgt schlieBlich a uch nicht aus der Erwagung, dieser habe seine Vermietungst飢igkeit nur deswegen fortsetzen k6nnen, weil er einen Aufschub des Zugewinnausgleichs gegen ムhlung des strittigen Aufwands erreicht habe. Dies ware eine einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Umwidmung der nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Eink如ften aus Vermietung und Verpachtung entstandenen Ausgleichsforderung. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 21. 11. 1989 Ix R 10/84 田FHE 159, 68, 71, BStBI II 1990, 213, unter 2. c der Grunde) entschieden hat, kann ein Steuerpflichtiger eine Schuld nicht durch bloBen Willensakt in eine Verbindlichkeit umwandeln, die ihm nunmehr zur Erzielung von EinkUnften aus Vermietung und Verpachtung dient, um die Schuldzinsen kUnftig bei seinen Eink如ften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen zu MittB町Not 1994 Heft 1 Anmerkung der Schriftleitung: 28. ErbStG 1974§7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2,§15 Abs. 1, §16 Abs. 1 (Weite威 bertragungsverpflichtung im Schenkungsteuerrecht) Ist eine Schenkung mit der aufschiebend bedingten Verpfil山tung verbunden, die Zuwendung auf einen Dritten zu hbertragen, und wird diese Verpfli山 tung nach Eintritt der Bedingung vom zun註山st Beda山ten gegenhber dem Drittenerflit, so ist fUr die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung des Erwerbs des Dritten dessen Verh組tuis zum ursprhnglichen Schenker m晒geblich. Dies gilt auch dannう wenn der Zwischenbedachte die Verpflichtung vor Eintritt der Bedingu昭 erfUllt (Aufgabe der Re山tsprechung, BFH-Urteil vom 14. 7. 1982 II R 102/80, BFHE 136, 422 , BStBI II 1982, 736). BFH, Urteil vm 17. 2. 1993 一 II R 72/90 一 Aus dem Tatbestand: Die GroBmutter des Ki龍ers 加erlieB durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. 3. 1978 den Eltern des Klagers 一 dem Beigelade-nen und dessen Ehefrau 一 ein GrundstUck als Miteigentumer je zur Hlfte. Der Vertrag enthielt u. a. folgende Bestimmung: ,, Die bertragung des Grundstucks ist mit der hiermit vereinbarten Auflage verbunden wie folgt: Im Falle der VeruBerung des Grundstilcks zu Lebzeiten der U bernehmer (bzw. des u berlebenden 恥ils) ist der Ve血uBerungserl6s in voller H6he dem am 24. 7. 1963 geborenen Sohn M der U bernehmer auszukehren. 恥r den Fall, d叩 eine Ver如Berung zu 1比zeiten der bernehmer nicht stattfindet, ist M berechtigt, von den Erben die grundbucherlich lastenfreieU bertragung 叱5 Grundstucks auf sich zu verlangen. M gewinnt durch diese Aufl昭e einen unmit-telbaren Anspruch auf den Erl6s bzw. die Herausgabe des GrundstUcks. Die U bernehmer erkl如n dazu unwiderruflich, daB die vo稽enannten Leistungen M nicht auf seinen Erbteil bzw. Pflichtteil nach seinen Eltern anzurechnen sind. Zur Sicherung des aufschiebend bedingten Herausgabeanspruchs wird die Eintra-gung einerAuflassungsvormerkung z叩unsten des M hiermit zum Grundbuch bewilligt und beantragt. Im vorbezeichneten Ver如Beru昭sfall ist M zur Erteilung der 功schungsbewilligung verpflichtet, wenn und sobald die Zuwendung des Erl6記5 比r ihn gesichert erscheint. Die berlassung des Grundstu止5 zu 1七bzeiten derU berneh「 mer an M ist jederzeit zulassig." Der Einheitswert desu berlassenen Grundstucks betrug 28 500 DM. Die Eltern des Kl昭ers verkauften das 加erlassene GrundstUck durch notariell beurkundeten Vertrag vom 19. 6. und 13. 7. 1985 zu einem Preis von 160 000 DM. Diesen Kaufpreis fhrten sie an den Kl龍er ab. Durch Bescheid vom 17. 10. 1986 setzte das beklagte Finanzamt (恥) gegen den Klager Schenkungsteuer in H6he von 9 -900 DM Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 07.12.1992 Aktenzeichen: IX R 68/89 Erschienen in: MittBayNot 1994, 66-67 Normen in Titel: EStG 1983 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21