IX ZR 260/91
FG, Entscheidung vom
1mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 04. November 1992 IX ZR 260/91 BNotO § 24 Abs. 1 S. 1 Amtspflichten eines Notars bei Entwurf eines privatschriftlichen Vertrages Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau tums ausgegangen werden, als ihn die Rechtsprechung bisher aus§39 AO 1977 entwickelt hat. Der Senat halt an dieser Rechtsprechung fest. b) Erlangt der Steuerpflichtige weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an dem von ihm hergestellten Gebaude, ist er zur Inanspruchnahme der Grundf6rderung nach §10 e Abs. 1 EStG nicht berechtigt. Eine vom Wortlaut abweichende Au引egung des Begriffs,, eigenes Haus" im Sinne von,, auf eigene Kosten errichtetes" Haus laBt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte oder dem Zweck der Vorschrift herleiten. Nach der Rechtslage vor 1987 erstreckte sich die Wohnungsbauf6rderung auch auf dem Steuerpflichtigen nicht gehorende Gebaude. Zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum war for die Inanspruchnahme erh6hter Absetzungen nach §7 b EStG nicht erforderlich (BFH-Urteile vom 15.3. 1990 IV R 30188, BFHE 160, 244 , BStBI II 1990, 623, und vom 15.5.1990 IX R 21186, BFHE 162, 26 , BStBIII 1992,67 【= MittBayNot 1992, 354 ];vgl. ferner BMF vom 4.6. 1986, BStBI 1 1986, 318). Es reichte aus, daB der Steuerpflichtige die Herstellungskosten for das Gebaude getragen hatte und damit Einkonfte aus ぬrmietung und ぬrpachtung erzielte, zu denen neben dem Nutzungswert derWohnung im eigenen Haus(§21 Abs. 2 Alternative 1 EStG i. d. E vor 1987) auch der N utzungswert einer fremden Wohnung (§21 Abs. 2 Alternative 2 EStG 1. d. F. vor 1987) geh6rte, die der Steuerpflichtige aufgrund einer gesicherten Rechtsposition (z. B. eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts) unentgeltlich nutzte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.10.1984 IX R 48/80, BFHE 143, 313, BStBI II 1985, 453, m.w.N.). Zwar ist§10 e Abs. 1 bis 5 EStG insoweit Nachfolgeregelung des §7 b EStG , als die Frderung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung durch erh6hte Abs引zungen wegen der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung nicht mehr m6glich war und deshalb in den Sonderausgabenbereich verlagert wurde. Auch wurde §10 e EStG weitgehend dem §7 b EStG nachgebildet. Die ab 1987 geltende Wohnungsbauf6rderung unterscheidet sich jedoch nicht nur systematisch, sondern auch inhaltlich in wesentlichen Punkten von der F6rderung durch erh6hte Absetzungen. Die abziehbaren Betrage wurden erh6ht und konzentriert auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus bzw. die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung. ErklarterZweck der Neuregelung war die 印rderung der ぬrm6gensbildung durch Wohneigentum (BTDrucks 1013633 5. 10). Eine Frderung von nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden Wohnungen auf fremdem Grund und Boden war daher ersichtlich nicht gewollt. 2. Da die Klagerin das Gebaude nicht aufgrund eines dinglichen Rechts oder nur zu einem vorobergehenden Zweck ( §95 BGB ) errichtet hatte, wurde zunachst die Mutter der Klagerin zivilrechtlich 日gentomerin des Gebaudes (§§93, 94, 946 BGB). Die Klagerin erlangte auch kein wirtschaftliches Eigentum an dem Gebaude. Insbesondere bei einander nahestehenden Personen kann wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden nur angenommen werden, wenn ihm aufgrund eindeutiger Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentomer eine Stellung eingeraumt ware, aufgrund deren er wie ein Eigentomer o ber das Gebaude verfogen k6nnte ( BFHE 158, 361 , BStBI II 1990, 368, m.w.N.). Derartige Vereinbarungen haben die Klager im Streitfall nicht nachge-wiesen. (Wird ausgefohrt.) Wirtschaftliches Eigentum laBt sich im Streitfall auch nicht aus anderen Gesichtspunkten herleiten. Zutreffend hat das FG dargelegt, daB weder das Einverstandnis der Mutter mit der BaumaBnahme noch der der Klagerin zustehende Anspruch gegen die Mutter auf Ersatz ihrer Aufwendungen (§§951, 812 6GB), noch diejederzeit widerruflicheぬrmacht・ nisanordnung den Herausgabeanspruch der Mutter wertlos erscheinen lieBen oder seine Entstehung verhinderten. Die ぬrmietung der von der Klagerin nicht selbst bewohnten Wohnung im eigenen Namen und for eigene Rechnung begrondete ebenfalls kein wirtschaftliches Eigentum; die Mutter wurde dadurch nicht an der ぬrfogung o ber das Grundst0ck einschlieBlich des aufstehenden Gebaudes gehindert. 3. Nicht nur die Inanspruchnahme eines Abzugsbetrages nach §10 e Abs. 1 EStG , sondern auch der Vorkostenabzug nach§10 e Abs.6 EStG setzt zumindest wirtschaftliches Eigentum an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung voraus. Denn die vor Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstandenen Aufwendungen sind nach§lOe Abs.6 EStG nur abziehbaら wenn sie un・ mittelbar mit der Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung 1. 5. des Absatzes 1, also einer Wohnung im eigenen Haus oder einer eigenen Eigentumswohnung zusammenhangen. Die Klagerin hat die von ihr hergestellte (fremde) Wohnung im Dezember 1989 zu Eigentum erworben. Die vor Bezug entstandenen Aufwendungen hangen jedoch nicht mit der Anschaffung der eigenen, sondern mit der Herstel・ lung der fremden Wohnung zusammen. Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 11.3.1992 X R 113/89 ( BFHE 167, 396 , BStBI II 1992, 886) bei vor Bezug entstandenen Reparaturauf-・ wendungen einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung genogen lassen. Ein unmittelbarer Zusammenhang liegt aber 1 1/2 Jahre nach Bezug der Wohnung nicht mehr vor. F Beurkundungs- und Notarrecht 29. BNotO§24 Abs. 1 Satz 1 (Amtspflich旭n eines No加rs bei Entwurf eines privatschriftlichen ゆrtrages) Die Amtspflicht des Notars beim Entwurf eines privatschrift・ lichen ぬrirages richtet sich nach dem Betreuungsauftrag. Sie erstreckt sich auf eine auftragsgerechte, zweckmaBige und rechtlich zuverl谷ssige Gestaltung des beabsichtigten Rechtsgesch谷fts; dafor soll der Notar den o bereinstimmen・ den Vertragswillen der Beteiligten erforschen, sie o ber die rechtliche Tragweite des Gesch首fts belehren und ihre ぬr・ tragserklarungen klar und unzweideutig in seinem Entwurf wiedergeben. Der Notar darf, nachdem die Beteiligten seinen ぬrtragsent・ wurf gebilligt haben, ihn inhaltlich nur ver谷ndern, wenn er vor der Unterzeichnung auf die A nderung hinweist und deren Bedeutung erlautert. BGH, Urteil vom 5. 11.1992 一 IX ZR 260/91 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 56 MlttBayNot 1993 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 04.11.1992 Aktenzeichen: IX ZR 260/91 Erschienen in: DNotI-Report 1993, 5 MittBayNot 1993, 56 Normen in Titel: BNotO § 24 Abs. 1 S. 1