II R 18/75
FG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 04. März 1987 BStBl II 1987, 394 GrEStG § 1; AO 1977 § 42 Grunderwerbsteuer bei Übertragung sämtlicher Anteile einer BGB-Gesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau stehen ist, von deren Vorliegen nach dem Inhalt der Urkunde die Vollstreckung abhängt. Da auch die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO nicht gegeben sind, bleibt die Tätigkeit des Notars gebührenfrei. 3. Der Beschluß des Landgerichts und die Kostenrechnung des Notars waren deshalb aufzuheben. E. Steuerrecht 19. GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42(Grunderwerbsteuer bei Übertragung sämtlicher Anteile einer BGB-Gesellschaft) Die Übertragung sämtlicher Anteile an einer Grundbesitz haltenden GbR kann auch dann als Steuerumgehung der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn sie auf zwei Übertragungsverträge mit Abstand von fünf Monaten verteilt wird (Anschluß an das BFH-Urteil vom 13. Februar 1980 II R 18/75, BFHE 139, 188 , BStBI II 1980, 364 [= MittBayNot 1980, 183 ]). BFH, Urteil vom 4.3.1987 — II R 150/83 — BStBI 11 1987, 394 Aus dem Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Übertragung von Anteilen an der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Grundbesitz, Grunderwerbsteuer ausgelöst hat. Das Grundstück gehörte einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), die im Dezember 1966 ihren Geschäftsbetrieb mit Ausnahme des Betriebsgrundstücks und der Betriebsvorrichtung an eine Kommanditgesellschaft (KG) veräußerte und dadurch zu einer GbR, der Klägerin, wurde. Diese verpachtete das Betriebsgrundstück und die Betriebsvorrichtungen an die vorgenannte KG. Komplementäre dieser KG waren zwar die beiden Gesellschafter der Klägerin. Im Innenverhältnis wurden die Komplementäre jedoch durch die Kommanditistin, eine zum X-Konzern gehörende Gesellschaft, von der Haftung freigestellt. Die Kommanditistin konnte die Komplementäre überstimmen und zum Ausscheiden aus der KG zwingen. Durch Verträge vom 9. August 1974 und 3. Januar 1975 verkauften die beiden Gesellschafter der Klägerin ihre Anteile an dieser GbR an Mitglieder der Familie X. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt — FA —) sah in den Anteilsübertragungen vom 9. August 1974 und 3. Januar 1975 den Kauf des Gesellschaftsgrundstücks durch die aus den Erwerbern der Gesellschaftsanteile bestehende Klägerin. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1979 setzte er gemäß § 42 AO 1977 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, Das FG wies die Klage ab. Aus den Gründen: Die Revision der Klägerin ist im Ergebnis unbegründet. Die Verträge vom 9. August 1974 und 3. Januar 1975 sind gemäß § 42 AO 1977 so zu besteuern, als habe die aus den Erwerbern der Gesellschaftsanteile bestehende Klägerin das Gesellschaftsgrundstück gekauft ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ). Zum Gesamthandsvermögen der grundstücksbesitzenden Klägerin gehörte nur das vorgenannte Grundstück mit den Betriebsvorrichtungen, nicht aber der auf diesem Grundstück unterhaltene Gewerbebetrieb, so daß der wirtschaftliche Erfolg des Gesellschafterwechsels nur noch in der Übertragung des Eigentums am Grundstück und an den Betriebsvorrichtungen bestand. Diese eingeschränkte Bedeutung des Gesellschafterwechsels rechtfertigt die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V. m. § 42 AO 1977. Die erstgenannte Vorschrift besteuert die vertragliche Begründung eines Anspruches auf Grundstücksübereignung. Zwar ist diese Vereinbarung hier in die Form des Gesellschafterwechsels gekleidet. Aber dieser Wechsel wurde i. S. des § 42 AO 1977 mißbraucht. Diese Vorschrift erlaubt und gebietet auch hier die Besteuerung, wo der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG lediglich deshalb nicht zutrifft, weil er nur an die Verpflichtung zur GrUndstücksübereignung als der typischen bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsform anknüpft (vgl. dazu die Urteile des BFH vom 13. Februar 1980 II R 18/75, BFHE 130, 188 , BStBI 11 1980, 364 [= MittBayNot 1980, 183 ]; vorn 19. März 1980 II R 23/77, BFHE 130, 422 , BStBI 11 1980, 598, und vom 4. Dezember 1985 II R 142/84, BFHE 145, 242 , BStBI 11 1986, 190 [= MittBayNot 1986, 278 ]). Zwar hatten in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen der vorliegenden Art die Gesellschaftsanteile jeweils gleichzeitig oder in kurzen Zeitabständen den Inhaber gewechselt. Im vorliegenden Fall lag dagegen zwischen den Verträgen vom 9. August 1974 und 3. Januar 1975 ein Zeitraum von etwa fünf Monaten. Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gemäß § 42 AO 1977 ist aber nicht davon abhängig, über welchen Zeitraum sich der zu beurteilende Vorgang erstreckt. Ausschlaggebend ist vielmehr nur, daß dieser Vorgang einem Grundstückskauf gleichkommt. Nach Auffassung der Klägerin widerspricht es zwar der Lebenserfahrung, „daß hier ein abgestimmtes Verhalten vorgelegen hat: Das ändert aber nichts daran, daß im Streitfall für den Gesellschafterwechsel kein anderer Grund als derjenige ersichtlich ist, mittels der Gesellschaftsanteile die Herrschaftsmacht an dem Gesellschaftsgrundstück (nebst Betriebsvorrichtungen) zu erlangen. Irgendeinen Geschäftsbetrieb, dessen Fortführung der Gesellschafterwechsel hätte sichern können, hatte die Klägerin nicht (vgl. dazu die BFH-Urteile vom 7. Juni 1978 II R 112/71, BFHE 125, 395 , BStBI 111978, 605, und vom 30. Oktober 1979 II R 70/75, BFHE 129, 88 , BStBI 11 1980, 28). Selbst der Vortrag der Klägerin läßt nicht erkennen, daß andere Gründe als das Interesse am Grundstück (nebst Betriebsvorrichtungen) für den Erwerb der Gesellschaftsanteile maßgebend waren. Irgendeine moralische Wertung der besteuerten Vorgänge ist mit der Anwendung des § 42 AO 1977 nicht verbunden. Darauf hat der Senat schon in seinem Urteil vom 13. Februar 1980 II R 18/75 ( BFHE 130, 188 ) hingewiesen. 20. KStG 1968 § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 Satz 2; EStG § 4 Abs. 1 Satz 1; GmbHG § 41 (Satzungsklausel zur verdeckten Gewinnausschüttung im GmbH-Gesellschaftsvertrag) 1. Erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Schmiergeldzahlungen von einem Warenlieferanten, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen, wenn die GmbH ihren Anspruch auf Herausgabe der Schmiergelder gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht alsbald geltend macht. 2. Enthält der Gesellschaftsvertrag einer GmbH eine sog. Satzungsklausel, die jeden Gesellschafter verpflichtet, verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschaft zurückzugewähren, so hat der Rückforderungsanspruch der GmbH gegenüber einem Gesellschafter seine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis. Er ist deshalb steuerrechtlich wie eine Einlageforderung zu beurteilen. BFH, Urteil vom 29.4.1987 — 1 R"176/83 — BStBI 11 1987, 733 277MittBayNot 1987 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 04.03.1987 Aktenzeichen: BStBl II 1987, 394 Erschienen in: MittBayNot 1987, 277 Normen in Titel: GrEStG § 1; AO 1977 § 42