II B 77/81
FG, Entscheidung vom
3mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück FG Hamburg 20. August 1986 II 194/83 ErbStG § 15 Ehegatte des Stiefkindes kein Schwiegerkind Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 炉 sungsgrundlage des dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegenden Recfltsvorgangs (Verpflichtung zur ぬrschaffu n g eines bebauten GrundstUcks) ein. Die Vertragsbezieflungen zwischen dem Bauunternehmer und der Bauherrengemeinschaft steHen sich grunderwerbsteuerrechtlich n世 als ein Hilfsmittel dar, um die ぬrpflichtung des Projektanbieters zu erfQllen, der den Erwerbern im Bauherrenmodell die ぬF schaffung des bebauten GrundstQcks schuldet. Der nach §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 von einem Bauunternehmer durch Bauleistungen im Bauherrenmodell gegenUber der Bauherrengemeinschaft ausgefuhrte Umsatz ist daher weder mit dem unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Erwerbsvorgang identisch noch stellt er einen integrierten 肥ii von diesem dar. Umsatzsteuergesetz und Grunderwerbsteuergesetz knopfen an unterschiedliche Tatbestande an. Daher liegt keine unzulassige Doppelbesteuerung vor. 22. ErbStG§15 (Ehegatte des Stiefkindes kein Schwiegerkind) Der Ehegatte eines Stiefkindes ist kein Schwiegerkind des Stiefelternteils und daher nicht in die Steuerklasse 川 einzu・ ordnen. (Leitsatz nicht amtlich) FG Hamburg, Urteil vom 20.8.1986 一 II 194/83 一 冶tbestand: Die Klagerin ist verheiratet mit 0., dem Stiefsohn des am 19. Novem-ber 1982 verstorbenen W. (Erblasser). Die Klagerin und D. sind l e zur Halfte die testamentarischen Erben des Erblassers. Mit unter dem Vorbehalt der NachprUfung stehendem Bescheid vom 3. Mai 1983 setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer (ErbSt) wegen des Erwerbs von Todes wegen nach dem Erblasser gegen die Klagerin fest. Er berechnete die ErbSt nach der Steuerk'asse IV. Hiergegen legte die Klagerin Einspruch ein und erhob anschlieBend Klage. Aus den GrOnden: Die Klage ist unbegrondet. Die ErbSt war nach der Steuerklasse IV zu berechnen. In die Steuerklasse IV fallen alle diejenigen Erwerber, die nicht in die Steuerklassen 1 bis III fallen (s. §15 Abs. 1 ErbStG ). Die Klagerin fallt nicht in die Steuerklasse 1 bis 1 II, insbesondere nicht in die Steuerklasse III. Sie war kein Schwiegerkind des Erblassers. Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einem Schwiegerkind den Ehegatten im ぬrhaltnis zu den Eltern des anderen Ehegatten, den Schwiegereltern (5. Der Gro3e Brockhaus, 18. Aufl., 10. Band,,, Schwiegereltern",,, Schwiegersohn, Schwiegertochter"). Es ist nicht ersichtlich, daB §15 Abs. 1 Steuerklasse III Nr. 5 das Wort,, Schwiegerkinder" anders als der allgemeine Sprachgebrauch versteht. Schwiegerkinder und Schwiegereltern sind miteinander verschwagert( §1590 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Nicht zu den Schwiegerkindemn geh6rt der Ehegatte eines Stiefkindes im Verhaltnis zu den Stiefeltern (ebenso Finanzgericht MQnchen, Urteil vom 22. November 1957 IV 153/54, Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1958, 53; Megow-Michel, ErbStG, 6. Aufl., Anm. 5 zu §15;焔pp, Kommentar zum ErbStG, 9. Aufl., Anm. 49 zu§15; auch schon Kipp, Kommentar zum ErbStG (1925), Anm. 49 zu §9; m6glicherweise a. A. Troll, ErbStG, 3. Aufl., Anm. 20 zu §15, im Hinblick auf die Einordnung der Stiefkinder in die Steuerklasse 1). Das Stiefkind ist nicht verwandt mit dem Stiefvater oder der Stiefmutter( §1589 Satz 1, 2 BGB ). Es stammt nicht von dem Stiefvater (der Stiefmutter) ab; Stiefkinder und Stiefeltern stammen als solche auch nicht von derselben dritten Person ab. Das Stiefkind ist mit dem Stief-vater (der Stiefmutter) verschwagert (§1590 Abs. 1 Satz 1 BGB), da seine Mutter (sein ぬter) mit dem Stiefvater (der Stiefmutter) verheiratet ist. Der Ehegatte des Stiefkindes ist aber mit dem Stiefvater (der Stiefmutter) weder verwandt noch verschwagert. Sein ぬrhaltnis zu dem Stiefvater (der Stiefmutter) als dem Erblasser (der Erblasserin) beruht nicht auf Ehe,ぬrwandtschaft oder Schwagerschaft mit diesem (mit dieser). Entsprechendes gilt in bezug auf die in Steuerklasse III Nr. 4 und Nr. 6 genannten Erwerber. Der Stiefvater (die Stiefmutter) geh6rt nicht zu den Stiefeltern des Ehegatten des Stiefkindes, aber auch nicht zu den Schwiegereitern des Ehegatten des Stiefkindes. Diese Einordnung des Ehegatten eines Stiefkindes erfahrt de lege lata keine A nderung dadurch, daB Stiefkinder wie Kinder in die Steuerklasse 1 eingeordnet sind. Stiefkinder sind in der Steuerklasse 1 Nr. 2 ausdrQcklich genannt. Sie sind auch ver-・ schwagert mit dem Erblasser. Der Ehegatte eines Stiefkindes wird hingegen in der Steuerklasse 1 bis 川 nicht aus・ drocklich genannt (wie auch die Stiefelterrrdes Ehegatten nicht ausdrQcklich genannt werden); er geh6rt deshalb zu den,,U brigen Erwerbern" der Steuerklasse IV. 一 Darober, ob es de lege ferenda wonschenswert ware, den Ehegatten eines Stiefkindes in die Steuerklasse III einzuordnen, hat der Senat hier nicht zu befinden. Die Steuerklasseneintei lung des§15 ErbStG ist nicht willkQrlich un小 verletzt den Gleichheitssatz nicht (vgl. dazu BFH, BeschluB vom 27.10.1982 II B 77/81, Bundessteuerblatt 1983 II 114, 116). Da die Klagerin nicht in die Steuerklasse III fallt, steht ihr der Freibetrag von 10 000 DM gemaB §16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht zu. Aus n U nU nロ 旦 U 国 U 王 胤 r l n監 骨 U H L加 r L hh E 」 MittB町Not 1987 Heft 2 113 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: FG Hamburg Erscheinungsdatum: 20.08.1986 Aktenzeichen: II 194/83 Erschienen in: MittBayNot 1987, 113 Normen in Titel: ErbStG § 15